Archiv für Kategorie: Versicherungsrecht

Versicherungsschutz bei unklarem Tathergang

Der Albtraum eines jeden Wohnungsnutzers. Man kommt nach Hause und findet die eigene Wohnung ausgeraubt vor. Wohl dem, der zumindest versichert ist und nicht auf dem Schaden sitzenbleibt. Denkt er zumindest in diesem Moment…

Jedoch kommt es bisweilen vor, dass die Versicherung der Auffassung ist, dass der Versicherungsnehmer ihr gegenüber im Detail Dinge nachweisen muss, die bisweilen nicht einmal die Polizei weiß. So hatte eine Versicherung in einem Fall, in dem über einem Balkon im 1. Stock die Täter eingedrungen waren, die Regulierung des Schadens mit der Begründung abgelehnt, dass nicht nachgewiesen sei, wie denn die Einbrecher auf den Balkon gekommen wären.

Der BGH stellte  jedoch klar, dass durch die Tatsache, dass die Balkontür nachgewiesenermaßen aufgehebelt worden war und Gegenstände aus der Wohnung fehlten, bewiesen sei, dass ein Einbruch stattgefunden habe. Mehr musste der Versicherungsnehmer seiner Versicherung nicht darlegen.

Diese musste daher den Schaden erstatten. Wie Sie jedoch der Tatsache entnehmen können, dass es sich hierbei um ein Urteil des Bundesgerichtshofes handelt, werden Sie erkennen, dass Versicherungen nicht immer ganz freiwillig durchaus berechtigte Forderungen der Versicherungsnehmer erfüllen.

Daher sollten Sie, wenn die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche bei der Versicherung abgelehnt werden, sich durchaus ernsthaft überlegen, insoweit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Kann ich Sturmschäden bei lockeren Dachziegeln von der Gebäudeversicherung ersetzen lassen?

Der Herbst steht vor der Tür. Er bringt uns viel, z.B. Regen, bunte Blätter und vor allen Dingen: Wind! Letzteres ist ein Grund, weshalb nicht jeder Gebäudeeigentümer heiheihossassa singen möchte.

Speziell wenn dann auch noch ein Schaden eintritt, den die Gebäudeversicherung nicht übernehmen will, ist guter Rat gefragt. Zunächst muss man eins ganz nüchtern festhalten. Eine Versicherung ist ein Kapitalunternehmen.

Als solches möchte die Versicherung Gewinne machen. Gewinne machen die Versicherungen nur dann, wenn sie möglichst hohe Umsätze und möglichst wenige Kosten haben. Das als solches ist so selbstverständlich, wie im Ansatz nicht zu beanstanden. Doch manchmal führt dies dazu, dass die Versicherungen versuchen, über Gebühr sich der Leistungsverpflichtung zu entziehen.

So hat in einem Fall die Gebäudeversicherung die Regulierung des Schadens mit der Begründung verweigert, dass das Dach ohnehin bereits marode war und im Sturm lediglich bereits lockere Ziegeln vom Dach geflogen seien.

Die Richter am Oberlandesgericht Koblenz sahen dies anders. Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil 10 U 1018/08 entschieden, dass die Versicherung nachweisen müsste, dass der Hauseigentümer von lockeren Ziegeln bereits gewusst hatte. In dem konkreten Fall konnte die Versicherung dies nicht.

Weil der Versicherung der Nachweis, dass der Gebäudeeigentümer grob fahrlässig gehandelte hatte, daher nicht gelangt, musste sie den entstandenen Schaden tragen.

Versicherungsrecht: Rentenstreitigkeiten und kein Ende

Entscheidung des Bundessozialgerichtes in Sachen „Rentenstreitigkeiten und kein Ende Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets(AAÜG) u. „leere Hülle“ ist zu Gunsten Versicherter mit DDR- Zeiten ausgegangen.

Tragen Rentnerinnen und Rentner die finanzielle Nachteile wahnwitziger Rechtsprechung?

Sind Sie Rentner oder Rentnerin? Haben Sie zu DDR- Zeiten Rentenansprüche aus einem Versorgungssystem (AAÜG-Zeiten) erworben? Dann wird Sie sicher interessieren, dass das Bundessozialgericht (BSG) am 16.06.10 entschieden hat, die anhängigen Verfahren in Sachen „leere Hülle’“ an die Vorinstanzen zurückzuverweisen. Das BSG konnte die Rechtsauffassung der Instanzgerichte LSG Stuttgart, Az. L 11 R 2534/06 und LSG Berlin-Potsdam, Az. L 4 R 346/05 (welche zu ungunsten der Versicherten entschieden hatten) nicht teilen. Zusammenfassend ging es um folgendes: Vielen Rentnern, welche z.B. dem „Versorgungssystem der technischen Intelligenz“ angehörten, sollte dieses Privileg nachträglich wieder entzogen werden.

Mit so genannten Aufhebungsbescheiden wurde den Betroffenen erklärt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfüllt seien, weil der Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, in welchem der Ingenieur gearbeitet hatte, am Stichtag 30.06.1990 doch kein VEB mehr war.

Es wurde sinngemäß behauptet, dass der VEB schon vor dem 30.06.1990 seine Produktionsmittel an den Rechtsnachfolger (z.B. GmbH) übergeben hätte und vor diesem Hintergrund der VEB, auch wenn die Eintragung ins Handelsregister nach dem 30.06.90 erfolgte, eben am Stichtag 30.06.90 nur noch als „leere Hülle“ existierte. Damit seien die Voraussetzungen des AAÜG am 30.06.1990 nicht erfüllt gewesen und dem Rentner stünden diese, nach dem AAÜG überführten Zeiten und Verdienste im Rentenkonto nicht zu.

Rentenbescheide, welche noch nicht bindend waren wurden zum finanziellen Nachteil der Rentner aufgehoben. Bescheide welche schon älter als 2 Jahre waren konnten zwar nicht aufgehoben werden, jedoch werden die Renten der Betroffenen nicht mehr angepasst.

Haben Sie gegen Ihren Bescheid Widerspruch oder Klage erhoben

Dann können Sie jetzt auf die Rechtsauffassung des 5. Senates des BSG verweisen. Anderenfalls sollten Sie Ihren speziellen Fall von unabhängiger Stelle überprüfen lassen und dann rechtliche Schritte einleiten, um sich von Nachteilen zu befreien.

Bei der Beantragung zusätzlicher Entlohnung wie z.B. die Jahresprämie sollten Sie trotzdem vorsichtig vorgehen. Lassen Sie vorher prüfen, ob in Ihrem speziellen Fall wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit Sie keine böse Überraschung erleben müssen. Es berichten: Doris Eschbacher und Ronny Pfeifer – unabhängige gerichtlich zugelassene und registrierte Rentenberater (04151 894222 – 04153 540125)

Versicherungsrecht – Die Rolle des Hausmanns

Verursacht ein Hausmann einen Brandschaden durch Erhitzung von Fett auf einem Küchenherd – hier: frittierte Kartoffelröllchen -, so ist das unbeaufsichtigte Zurücklassen des mit Fett gefüllten Kochtopfs bei Unerfahrenheit des Hausmanns in dieser Rolle, als lediglich einfach fahrlässiges Verhalten einzustufen, sodass die Haftung eines Versicherers für den Schaden nicht entfällt.

Urteil Bundesgerichtshof vom 10.05.2011, Geschäftszeichen: VI ZR 196/10