Jahresarchiv: 2026

Kinderbetreuungskosten spielen sowohl im Unterhaltsrecht als auch im Steuerrecht eine zentrale Rolle – allerdings nach völlig unterschiedlichen Logiken

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 klargestellt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist.

Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf im Unterhaltsrecht

Unterhaltsrechtlich gehören Kinderbetreuungskosten grundsätzlich zum Bedarf des Kindes i.S.d. §§ 1601, 1610 BGB. Der „normale“ Grundbedarf ist regelmäßig über den Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt, während darüber hinausgehende laufende, kalkulierbare Kosten als Mehrbedarf gesondert zu behandeln sind.

Mehrbedarf liegt vor, wenn ein Aufwand über längere Zeit regelmäßig anfällt, das Übliche deutlich übersteigt und deshalb im Tabellenunterhalt nicht enthalten ist (z.B. Kindergartenbeiträge). Der BGH hat etwa entschieden, dass Kindergartenbeiträge (abzüglich Verpflegung) Mehrbedarf des Kindes darstellen, der von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu tragen ist (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05).

Gleichzeitig betont der BGH aber, dass nicht jede Fremdbetreuung automatisch Mehrbedarf ist: Trägt der betreuende Elternteil Betreuungskosten, um seine eigene, ohnehin geschuldete Betreuungsleistung zu erfüllen (z.B. Tagesmutter während der Berufstätigkeit), sind diese Kosten typischerweise von ihm allein zu tragen und stellen keinen kindesbezogenen Mehrbedarf dar (BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 299/12).

Typische Konstellation aus Sicht des Unterhaltsschuldners

In der Praxis bedeutet dies:

  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat den Tabellenunterhalt (ggf. zuzüglich Mehr- oder Sonderbedarf) zu zahlen.

  • Der betreuende Elternteil trägt seine Betreuungsleistung grundsätzlich „in Natur“; nimmt er Fremdbetreuung in Anspruch, kann dies unter Umständen Mehrbedarf des Kindes begründen, der quotal auf beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu verteilen ist.

Gerade der barunterhaltspflichtige Elternteil empfindet die anteilige Beteiligung an Kinderbetreuungskosten schnell als zusätzliche finanzielle Belastung neben dem laufenden Unterhalt. In dieser Situation liegt es nahe, nach steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten zu suchen, um die wirtschaftliche Gesamtbelastung zumindest über die Einkommensteuer zu reduzieren.

Steuerrechtliche Einordnung der Kinderbetreuungskosten

Steuerlich können Kinderbetreuungskosten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug beträgt aktuell 80% der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind (bis VZ 2024: zwei Drittel, max. 4.000 €).

Zentrale Voraussetzungen sind u.a.:

  • Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 32 EStG) handeln.

  • Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung unbar erfolgen.

  • Vor allem: Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören („Haushaltszugehörigkeit“).

Gerade dieser letzte Punkt ist für getrenntlebende Eltern konfliktträchtig: Der nicht betreuende, barunterhaltspflichtige Elternteil trägt zwar häufig (mit-)Kinderbetreuungskosten, das Kind gehört aber regelmäßig allein zum Haushalt des betreuenden Elternteils.

Das BFH‑Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23

Im Verfahren III R 8/23 begehrte ein Vater den Sonderausgabenabzug für von ihm getragene Kinderbetreuungskosten für seine Tochter, die ausschließlich im Haushalt der Mutter lebte. Er argumentierte u.a., das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße in Trennungsfällen gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG, weil er trotz wirtschaftlicher Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werde.

Der BFH hat – in Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. bereits BFH, Urteil vom 11.05.2023, III R 9/22) – die Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit ausdrücklich bejaht. Der Senat sieht in § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG eine zulässige typisierende Regelung: Der Gesetzgeber dürfe aus Vereinfachungsgründen daran anknüpfen, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Entscheidend sind insbesondere folgende Punkte der Entscheidung:

  • Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur Kinderbetreuungskosten für ein zum eigenen Haushalt gehörendes Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG).

  • Die fehlende Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim klagenden Vater führt dazu, dass ein Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach ausscheidet.

  • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG lehnte der BFH ab, weil ihn die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt.

Zur Begründung verweist der BFH u.a. darauf, dass der nicht betreuende Elternteil durch andere steuerliche Mechanismen – insbesondere den (hälftigen) Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (BEA‑Freibetrag) – typisierend hinreichend entlastet werde. Solange die von ihm getragenen Betreuungskosten in der Regel durch diesen Freibetrag abgedeckt würden, verletze die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht das Gebot der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

Konsequenz: Der BFH bestätigt, dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten strikt an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpft und der nicht haushaltsaufnehmende, unterhaltspflichtige Elternteil seine (Mit‑)Aufwendungen steuerlich regelmäßig nicht als Sonderausgaben geltend machen kann (BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23).

Unterhalts- und Steuerrecht – zwei getrennte Welten

Für die familienrechtliche Beratung ist die Spannungslage klar:

  • Unterhaltsrechtlich können Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes zu einer zusätzlichen Beteiligung des Unterhaltsschuldners nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führen, wenn es sich um echten kindbezogenen Mehrbedarf (z.B. Kindergartenbeiträge) handelt (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05).

  • Steuerrechtlich scheitert derselbe Elternteil mit dem Versuch, diese Aufwendungen als Sonderausgaben abzusetzen, sobald das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23).

Aus Sicht des Unterhaltsschuldners bleibt damit häufig nur die unterhaltsrechtliche Gestaltungsebene: Prüfung, ob im konkreten Fall tatsächlich kindbezogener Mehrbedarf vorliegt oder ob es sich – im Lichte der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 299/12) – um Aufwendungen des betreuenden Elternteils für die Erfüllung seiner eigenen Betreuungspflicht handelt, die unterhaltsrechtlich bei ihm verbleiben.

Das BFH‑Urteil macht deutlich, dass der steuerrechtliche Sonderausgabenabzug keine „Rettungsleine“ für den unterhaltspflichtigen Elternteil darstellt, der sich an Kinderbetreuungskosten beteiligt, solange das Kind nicht zu seinem eigenen Haushalt gehört. Eine Koordination von unterhaltsrechtlicher Lastenverteilung und steuerlicher Gestaltung bleibt daher unerlässlich.

Sorgerecht: Wer mitreden will, muss „alles“ angreifen

Manchmal lieben Eltern ihre Kinder sehr und wollen alles richtig machen – und schaffen es trotzdem nicht, sie ausreichend zu schützen.

In solchen Fällen kann eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII oder sogar der Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB für das Kind tatsächlich der beste Weg sein.

Nicht selten akzeptieren Eltern diese Schritte, weil sie wissen, dass sie aktuell überfordert sind, und möchten konstruktiv daran mitwirken, wie das Leben ihres Kindes danach organisiert wird – etwa durch den Wunsch, eine Großmutter oder einen anderen nahen Angehörigen als Vormund zu bestellen.

Dass Eltern in einer solchen Situation künftig unter Umständen sogar gegen eine Maßnahme „kämpfen“ müssen, die sie inhaltlich unterstützen, zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – XII ZB 262/24).

Der Fall: Sorgerechtsentzug akzeptiert, Vormund aber umstritten

Dem BGH-Beschluss lag ein Verfahren zugrunde, in dem einer Mutter die elterliche Sorge für zwei Kinder wegen Kindeswohlgefährdung entzogen und zugleich Vormundschaft angeordnet wurde (§ 1773 BGB).
Das Familiengericht hatte – wie in der Praxis häufig – das zuständige Jugendamt als Vormund bestellt (§ 1791b BGB).

Die Mutter wollte den Entzug der elterlichen Sorge nicht mehr angreifen, war aber mit der Auswahl des Jugendamtes als Vormund nicht einverstanden und beantragte, stattdessen die Großmutter der Kinder zur Vormundin zu bestellen.

Ihre Beschwerde richtete sich daher ausschließlich gegen die Auswahl des Vormunds, nicht gegen den Sorgerechtsentzug als solchen.

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Mutter nach § 59 Abs. 1 FamFG insoweit die Beschwerdeberechtigung fehle.

Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt und die Rechtsbeschwerde der Mutter zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – XII ZB 262/24).

Damit ist klargestellt: Wer den Entzug der elterlichen Sorge hinnimmt, kann die Auswahl des Vormunds nicht isoliert angreifen.

Die Begründung des BGH: Strenge Trennung der Verfahrensgegenstände

Der BGH stellt zunächst klar, dass Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB einerseits und Anordnung der Vormundschaft sowie Auswahl des Vormunds nach § 1773 BGB andererseits rechtlich eigenständige Verfahrensgegenstände sind.

Dass Familiengerichte diese Entscheidungen häufig in einem einheitlichen Beschluss verbinden, ändert nichts daran, dass sie rechtlich getrennt zu betrachten sind.

Im konkreten Rechtsmittelverfahren war – weil die Mutter die Sorgerechtsentziehung nicht mehr angegriffen hatte – allein die Auswahl des Vormunds Gegenstand der Beschwerde.

Für die Frage, ob ein Elternteil überhaupt beschwerdeberechtigt ist, kommt es nach § 59 Abs. 1 FamFG darauf an, ob er durch die angegriffene Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

Nach Auffassung des BGH ist dies nach einem bereits bestandskräftigen Sorgerechtsentzug im Hinblick auf die Vormundsauswahl zu verneinen.

Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG sei insoweit eingeschränkt, weil die Eltern gerade keine Rechtszuständigkeit in Bezug auf die elterliche Sorge mehr haben und somit durch die Auswahl des Vormunds rechtlich nicht (mehr) betroffen sind.

Der häufig vertretenen Gegenauffassung, die Auswahl des Vormunds sei integraler Bestandteil der Entscheidung über den Sorgerechtsentzug, erteilt der BGH eine klare Absage – sie treffe nur zu, wenn auch der Entzug der elterlichen Sorge selbst noch Verfahrensgegenstand ist.

Deutlich macht der BGH dies am Beispiel späterer Verfahren, in denen nur über einen Wechsel des Vormunds zu entscheiden ist: Auch dort haben nicht sorgeberechtigte Eltern regelmäßig kein eigenes Beschwerderecht, sondern werden lediglich zur Sachverhaltsaufklärung angehört (§ 160 Abs. 2 FamFG).

Aus Sicht des Gerichts stärkt diese Linie die Rechtssicherheit, weil die Vormundsauswahl nicht losgelöst vom eigentlichen Sorgerechtsentzug beliebig angreifbar bleibt.

Praktisches Ergebnis: Wer mitreden will, muss „alles“ angreifen

Juristisch ist die Entscheidung sauber hergeleitet: Wer seine eigene Rechtszuständigkeit für die elterliche Sorge akzeptiert, kann sich später nicht darauf berufen, in dieser Rolle von der Auswahl des Vormunds betroffen zu sein.

In der Praxis führt dies aber zu einem Spannungsfeld, das gerade bei einsichtigen und mitwirkungsbereiten Eltern problematisch ist.

Eltern, die den Sorgerechtsentzug aus Kindeswohlgründen mittragen, aber Einfluss darauf nehmen möchten, ob etwa die Oma, ein Onkel oder doch das Jugendamt Vormund wird, müssen künftig rechtlich konsequent den gesamten Beschluss angreifen – also auch den Sorgerechtsentzug.

Damit geraten sie in eine paradoxe Lage: Sie müssen formal gegen eine Maßnahme vorgehen, die sie inhaltlich nicht verhindern wollen, nur um überhaupt zur Vormundsauswahl „durchzudringen“.

Für die anwaltliche Beratung bedeutet das: Der rechtlich sicherste Weg ist nun die uneingeschränkte Beschwerde gegen den Gesamtbeschluss, einschließlich der Entziehung der elterlichen Sorge und der Anordnung der Vormundschaft.

Alles andere birgt das Risiko, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird und damit jede Möglichkeit verschenkt ist, die Person des Vormunds zu beeinflussen.

Aus meiner Sicht trifft der BGH damit die offen kompromissbereiten Familien besonders hart: Wer konstruktiv mitwirken will, wird gezwungen, sich formal in Opposition zu einer Maßnahme zu begeben, die er aus Kindeswohlgründen eigentlich unterstützt.

Das rechtlich Notwendige (die umfassende Beschwerde) und das subjektiv Gewollte (nur Einfluss auf die Person des Vormunds) fallen auseinander – und genau diese Diskrepanz muss in der Praxis sorgfältig aufgefangen werden.

Aufgabe der anwaltlichen Vertretung: Transparente Kommunikation statt Scheingefecht

Für die anwaltliche Vertretung ergibt sich daraus eine doppelte Verantwortung.
Zum einen ist der Anwalt wegen seiner Fürsorge‑ und Hinweispflichten gehalten, den rechtlich sichersten Weg aufzuzeigen – nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung die umfassende Beschwerde, wenn die Vormundsauswahl geändert werden soll.

Zum anderen muss er gegenüber Gericht, Jugendamt und weiteren Beteiligten sehr transparent kommunizieren, dass sich die Beschwerde inhaltlich nicht gegen den Sorgerechtsentzug als solchen richtet, sondern allein gegen die Person des Vormunds.

Praktisch kann dies bedeuten, im Beschwerdeschriftsatz klar zu formulieren, dass der Sorgerechtsentzug aus Sicht der Eltern akzeptiert wird, die Rechtsmittelbegründung aber ausschließlich die Auswahl des Vormunds problematisiert.

In der mündlichen Anhörung müssen diese Differenzierungen gegenüber Gericht und Verfahrensbeistand nochmals deutlich gemacht werden, damit die Bereitschaft zur Kooperation nicht als Kampfinstinkt missverstanden wird.

Andernfalls droht, dass „auf dem Papier“ ein hochstrittiger Sorgerechtskonflikt entsteht, während tatsächlich alle Beteiligten – einschließlich der Eltern – mit der Grundrichtung der Maßnahme einverstanden sind und nur um die beste Ausgestaltung für das Kind ringen.

Eltern, die in einer solchen Situation anwaltliche Unterstützung im Sorgerechtsverfahren suchen, sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihr subjektiver Wunsch („Wir akzeptieren den Sorgerechtsentzug, möchten aber bei der Auswahl des Vormunds mitreden“) mit der prozessualen Logik nicht deckungsgleich ist.
Nur wenn diese Spannung klar angesprochen wird, kann verhindert werden, dass die gesamte Familie – rechtlich betrachtet – in eine falsche Richtung unterwegs ist.

In der Kanzlei Breuning begleiten wir Sie in solchen Verfahren nicht nur juristisch, sondern auch kommunikativ – damit das, was Sie tatsächlich wollen, im Verfahren nicht hinter formal notwendigen Schritten verloren geht.

Sex, Ehe und Selbstbestimmung – Warum ein altes deutsches Problem jetzt Europa beschäftigt

Ein französisches Urteil mit europäischer Sprengkraft

In Frankreich war die Idee einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex lange fest im Familienrecht verankert: Wer den Geschlechtsverkehr verweigerte, riskierte, im Scheidungsverfahren als allein „schuld“ eingestuft zu werden.

Genau das passierte einer Französin, der nationale Gerichte die Alleinschuld am Scheitern der Ehe zusprachen, weil sie keinen Sex mehr mit ihrem Mann haben wollte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Frankreich dafür verurteilt und unmissverständlich klargestellt: Eine „eheliche Pflicht“ zum Sex widerspricht sexueller Freiheit und dem Recht auf den eigenen Körper. Die Richter betonen, dass Einwilligung Voraussetzung jedes Geschlechtsverkehrs ist und jeder Sex ohne Zustimmung eine Form sexueller Gewalt darstellt.

Dieses Urteil bindet nicht nur Frankreich, sondern alle Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention – also auch Deutschland.

Politisch reagiert Paris inzwischen: Geplant ist, die „Ehepflicht“ ausdrücklich aus dem Gesetz zu streichen und festzuschreiben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft keinerlei Verpflichtung zu sexuellen Handlungen begründet. Parallel dazu wird das Einwilligungsprinzip im Sexualstrafrecht nach dem „Nur Ja heißt Ja“-Modell nachgeschärft, Schweigen oder Nichtreagieren sollen ausdrücklich nicht mehr ausreichen.

Deutschland vor 60 Jahren: Sex als Vertragspflicht

Wer das Urteil des EGMR liest, fühlt sich unweigerlich an alte deutsche Rechtsprechung erinnert.

In einem vielzitierten Urteil aus dem Jahr 1966 hat der Bundesgerichtshof die eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr mit bemerkenswerter Deutlichkeit betont (BGH, Urteil vom 02.11.1966 – IV ZR 239/65).

Damals warf ein Ehemann seiner Frau vor, sie empfinde beim Sex nichts, sei imstande, dabei Zeitung zu lesen, und halte den ehelichen Verkehr für eine „Schweinerei“.

Der BGH wertete dieses Verhalten als Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und formulierte, die Ehefrau müsse den Beischlaf in „ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft“ gewähren und dürfe Gleichgültigkeit oder Widerwillen nicht zur Schau stellen.

Rechtlich passte diese Entscheidung in ein System, in dem das Schuldprinzip die Scheidung beherrschte: Wer am Scheitern der Ehe „schuld“ war, verlor regelmäßig Unterhaltsansprüche.

Zugleich war die Ehe im damaligen Verständnis stark von traditionellen Rollenbildern geprägt – man denke an den geflügelten Satz „Einmal Arzt-Frau, immer Arzt-Frau“.

Die Folge: Im Scheidungsprozess wurde die intimste „schmutzige Wäsche“ vor Gericht gewaschen, um Schuldfragen zu klären und ökonomische Positionen zu sichern.

Zwar konnte man theoretisch auf „Erfüllung“ ehelicher Pflichten klagen, praktisch fehlte es aber an einer durchsetzbaren Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO.

Mit der Reform des Eherechts 1976 (1. EheRG) wurde das Schuldprinzip weitgehend aufgegeben und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Unterhalt knüpft seither primär an wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung an; nur in Extremfällen kann grob unbilliges Verhalten nach § 1579 BGB den Unterhalt beschränken.

Urteile wie das BGH‑Verdikt aus den 60er Jahren, das faktisch eine „Pflicht zum Sex“ postulierte, sind in dieser Form heute nicht mehr vorstellbar.

Vom „Recht auf Sex“ zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe

So eindeutig der EGMR heute formuliert, so mühsam war der deutsche Weg weg von der Vorstellung, die Ehe begründe ein quasi „automatisches“ sexuelles Zugriffsrecht.

Bis 1997 galt Vergewaltigung in der Ehe strafrechtlich nur eingeschränkt; es bedurfte einer langen politischen und gesellschaftlichen Debatte, um § 177 StGB so zu reformieren, dass der Ehemann kein Sonderrecht mehr im Ehebett besitzt.

Am 15. Mai 1997 stimmte der Bundestag schließlich mit deutlicher Mehrheit dafür, Vergewaltigung in der Ehe als Verbrechen auszugestalten, das ohne Ausnahmetatbestände von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden muss.

Aufschlussreich ist dabei nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Auseinandersetzung im Vorfeld: Kontrovers diskutiert wurde eine „Widerspruchsklausel“, die es dem Opfer erlaubt hätte, eine Anzeige nachträglich zurückzunehmen – aus Sicht vieler Kritiker ein Einfallstor für Druck und Manipulation durch den Täter.

Letztlich setzte sich ein fraktionsübergreifender Gruppenantrag ohne diese Klausel durch, getragen vor allem von Abgeordneten, die die Gleichbehandlung von Frauen im Strafrecht nicht länger zur Disposition stellen wollten.

Nicht wenige heutige Spitzenpolitiker haben damals gegen die vollständige Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe gestimmt; die namentliche Abstimmung ist bis heute im Plenarprotokoll dokumentiert und wird immer wieder kritisch aufgearbeitet.

Rückblickend zeigt sich: Die Idee, die Ehe begründe eine Art „Recht auf Sex“, wurde in Deutschland Schritt für Schritt zurückgedrängt – durch die Reform des Scheidungsrechts, durch die Weiterentwicklung des Sexualstrafrechts und durch ein gewandeltes Verständnis von Autonomie und Gleichberechtigung.

Heute ist klar: Auch innerhalb der Ehe gilt, dass jeder sexuelle Akt der freien und aktuellen Zustimmung beider Partner bedarf.

Europäische Leitplanken: Menschenrechte, Einwilligung, Gleichberechtigung

Das jetzt ergangene Urteil des EGMR gegen Frankreich knüpft konsequent an diese Entwicklung an und überführt sie auf europäische Ebene.

Die Straßburger Richter halten ausdrücklich fest, dass die Zustimmung zur Ehe nicht als Blankoeinwilligung in zukünftige sexuelle Handlungen verstanden werden darf.

Die bloße Existenz einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex wird als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in die sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 8 EMRK gewertet.

Zugleich betont der Gerichtshof die positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor häuslicher und sexueller Gewalt zu schützen – gerade auch dann, wenn sie im Gewand traditioneller Rollenbilder und „Pflichten“ daherkommt.

Für Deutschland sind diese Leitplanken nichts Fremdes, sondern im Kern deckungsgleich mit dem heutigen Verständnis von Ehe und Partnerschaft in Rechtsprechung und Literatur.

Die „Ehe für alle“ und die Gleichberechtigung der Geschlechter im Familien‑, Unterhalts‑ und Strafrecht beruhen auf dem Gedanken, dass die Ehe eine freiwillige Lebensgemeinschaft zweier eigenständiger Personen ist – kein asymmetrisches Herrschaftsverhältnis. Auch in der Beratungspraxis zeigt sich, dass selbst Mandanten mit Migrationshintergrund überwiegend dieses Selbstverständnis teilen; kulturelle Prägungen spielen im Alltag eine Rolle, ändern aber nichts daran, dass deutsches Recht sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität vorbehaltlos schützt.

Der EGMR macht nun deutlich, dass diese Linie nicht nur deutsche „Spezialität“, sondern europäischer Standard ist. Nationale Gerichte werden sich künftig kaum noch auf angebliche „eheliche Pflichten“ berufen können, ohne die Grenze zur Menschenrechtsverletzung zu überschreiten.zeit+2

Ausblick: Wenn Europa den Takt vorgibt

Frankreich reagiert bereits mit einem Gesetz, das klarmacht: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet keinerlei Verpflichtung zu sexuellen Handlungen, und jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung ist als sexueller Übergriff bzw. Vergewaltigung zu bewerten.

Damit nähert sich das französische Recht der deutschen Rechtslage und der menschenrechtlichen Vorgabe aus Straßburg deutlich an. Angesichts der bindenden Wirkung der EGMR‑Rechtsprechung ist zu erwarten, dass in den kommenden Jahren auch andere Mitgliedstaaten ihre familien‑ und strafrechtlichen Regelungen anpassen werden – sei es durch Abschaffung „ehelicher Pflichten“, sei es durch die Einführung oder Präzisierung von „Nur Ja heißt Ja“-Regelungen.

Für die Praxis des Familienrechts bedeutet das: Fragen von Sexualität, Zustimmung und Selbstbestimmung werden noch stärker als bisher menschenrechtlich gerahmt werden – unabhängig davon, ob es um Scheidung, Unterhalt oder Gewaltschutz geht. Die alte BGH‑Formel von „Opferbereitschaft“ und „Gewährung des Beischlafs“ wirkt vor diesem Hintergrund wie ein historisches Dokument aus einer untergegangenen Rechtswelt.

Was bleibt, ist eine einfache, aber folgenreiche Erkenntnis: Weder damals noch heute gibt es ein einklagbares „Recht auf Sex“ – weder in Deutschland, noch in Frankreich, noch irgendwo sonst in Europa.

Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten in Ehe, Trennung oder Scheidung haben – insbesondere zur Rolle von Intimsphäre, Unterhalt und möglicher Gewalt – stehe ich Ihnen in der Kanzlei Breuning gerne beratend zur Seite.

Miete bei Papa: Auch ohne Zahlung kein Scheingeschäft

Aus Trennungssituationen kenne ich es gut: Einer der Partner zieht erst einmal wieder zu den Eltern.

Unterhaltsrechtlich ist das in der Regel unproblematisch – mietfreies Wohnen bei den Eltern führt grundsätzlich nicht zu einem als Einkommen zu behandelnden Wohnwertvorteil, weil die Eltern damit nicht den anderen Ehegatten entlasten wollen, sondern aus familiärer Solidarität helfen.

Dass ähnliche Konstellationen im Sozialrecht – konkret beim Bürgergeld und den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II – ganz eigene Fallstricke haben können, war mir bis zur Lektüre eines aktuellen Urteils des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg nicht bewusst (LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25).

Sozialrecht ist nun einmal nicht meine Kernkompetenz und kein Beratungsschwerpunkt meiner Kanzlei; hierfür kann ich Ihnen aber meinen Bürogemeinschaftspartner, Rechtsanwalt Templin, Fachanwalt für Sozialrecht, empfehlen.

Der Fall: Mietvertrag mit dem Vater – Jobcenter zahlt nicht

Im entschiedenen Fall lebte ein Bürgergeld‑Empfänger in der Wohnung seines Vaters.

Zwischen Vater und Sohn bestand ein schriftlicher Mietvertrag, der die Zahlung einer monatlichen Miete vorsah; der Sohn machte diese Aufwendungen gegenüber dem Jobcenter als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II geltend.

Über einen längeren Zeitraum konnte der Sohn die vereinbarte Miete tatsächlich nicht zahlen, der Vater stundete die Forderungen aber – das heißt, er verzichtete nicht auf die Miete, sondern verschob nur deren Fälligkeit.

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Unterkunftskosten mit der Begründung ab, das Mietverhältnis werde „nicht praktiziert“.

Weil faktisch keine Mietzahlungen flössen, handele es sich um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB, das allein dazu diene, staatliche Leistungen auszulösen.

Folgerichtig erkannte die Behörde weder die laufenden Mieten noch die aufgelaufenen Mietschulden als übernahmefähige Kosten der Unterkunft an.

Die Entscheidung des LSG: Kein Scheingeschäft allein wegen Zahlungsrückständen

Das LSG Baden‑Württemberg hat diese Praxis klar zurückgewiesen und das Jobcenter zur Übernahme der Mietkosten verpflichtet (LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25).

Ausgangspunkt ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II: Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Bei Mietverhältnissen unter Verwandten ist zwar im Einzelfall zu prüfen, ob eine „ernsthaft gewollte, rechtlich bindende Vereinbarung“ vorliegt oder nur ein Scheinvertrag nach § 117 BGB.

Nach Auffassung des LSG ist aber ein über Jahre gelebtes Mietverhältnis nicht allein deshalb ein Scheingeschäft, weil der Mieter zeitweise nicht zahlen kann und der Verwandte die Mietforderungen zunächst stundet.

Das Gericht hebt hervor, dass der Mietvertrag hier tatsächlich durchgeführt wurde: Der Sohn bewohnte die Wohnung, der Vater trat nach außen als Vermieter auf, und die vereinbarte Miete entsprach einem realistischen, marktüblichen Entgelt. Die Stundung von Mietforderungen ist zivilrechtlich ein alltägliches Instrument und ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrags oder an der grundsätzlichen Zahlungspflicht nach § 535 Abs. 2 BGB. Solange der Vermieter die Miete weiterhin verlangt – wenn auch später – und die Vertragsparteien das Mietverhältnis ernsthaft wollen, fehlt es an den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts.

Die vom Jobcenter bemühte Argumentationskette („Der Leistungsempfänger kann nicht zahlen, also zahlt niemand; wenn niemand zahlt, ist es ein Scheinvertrag; und wenn es ein Scheinvertrag ist, zahlen wir nicht“) bezeichnet die sozialrechtliche Praxis seit Längerem zu Recht als Zirkelschluss.

Das LSG knüpft hier an eine Linie an, wonach Mietverträge unter Verwandten nicht pauschal misstrauisch, sondern differenziert nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu würdigen sind.

Was bedeutet das für Trennungssituationen?

In Trennungs‑ und Scheidungssituationen ziehen Mandantinnen und Mandanten oft – vorübergehend oder länger – wieder zu den Eltern.

Unterhaltsrechtlich gilt: Mietfreies Wohnen bei den Eltern begründet regelmäßig keinen Wohnvorteil im Sinne des Ehegattenunterhalts, weil die Eltern ihren Sohn oder ihre Tochter unterstützen wollen und nicht den (Ex‑)Partner wirtschaftlich entlasten (§ 1577 Abs. 1 BGB analog).

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein „echter“ Mietvertrag abgeschlossen wird, die Miete geschuldet ist und ggf. sogar gestundet wird – dann kann sozialrechtlich ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II entstehen, sofern die Miete angemessen ist.

Wer Bürgergeld bezieht und nach der Trennung bei den Eltern einzieht, sollte daher Folgendes beachten:

  • Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag mit klarer Regelung zu Miete, Nebenkosten und Zahlungsfälligkeit, spricht dies für ein ernsthaftes Mietverhältnis.

  • Kann die Miete vorübergehend nicht gezahlt werden, sollte eine ausdrückliche Stundungsvereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, dass der Vermieter die Miete weiterhin verlangt, nur eben später.

  • Wird die Miete auf Dauer nie verlangt, kein Zahlungsplan vereinbart und bei Rückständen weder gemahnt noch ernsthaft abgerechnet, steigt das Risiko, dass das Jobcenter auf ein Scheingeschäft schließt.

Wichtig ist: Das Urteil des LSG bedeutet nicht, dass jeder Vertrag mit den Eltern automatisch anerkannt werden muss – es schützt aber diejenigen, die sich ehrlich verhalten und ein Mietverhältnis wirklich leben, davor, pauschal unter Scheingeschäftsverdacht gestellt zu werden.

Handlungsempfehlung: Familienrecht, Sozialrecht – und rechtzeitig Rat einholen

Aus familienrechtlicher Sicht bleibt es dabei: Wie Sie Ihre Wohnsituation nach Trennung oder Scheidung organisieren, hat unmittelbare Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche, Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit nach §§ 1601 ff., 1361, 1570 ff. BGB.

Unterhaltsrecht und Sozialrecht greifen aber ineinander – insbesondere dann, wenn Bürgergeld und Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II im Spiel sind.

Damit aus einem verständlichen familiären Arrangement (Wohnen bei den Eltern) kein sozialrechtlicher Konflikt mit dem Jobcenter wird, sollten Sie frühzeitig prüfen lassen, ob ein Mietvertrag sinnvoll ist und wie er konkret ausgestaltet sein sollte.

Die Kanzlei Breuning berät Sie hierbei zu den familienrechtlichen Folgen – insbesondere zur Frage, wie sich Ihre Wohnsituation auf Unterhalt, Trennungsfolgen und Vermögensfragen auswirkt.

Für die sozialrechtliche Seite – also Bürgergeld, Kosten der Unterkunft, Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter und die Abwehr des Scheingeschäfts‑Vorwurfs – kann ich Ihnen meinen Bürogemeinschaftspartner, Rechtsanwalt Templin (Fachanwalt für Sozialrecht) in der Kanzlei Templin & Thiess empfehlen.

Gemeinsam lässt sich dann ein Weg finden, der sowohl familiär tragfähig als auch rechtlich sauber gestaltet ist – damit Hilfe in der Not nicht zum Problem mit Behörde oder Ex‑Partner wird.