Scheidung

Der Weg zu einer Scheidung ist im Wesentlichen immer gleich. Aber natürlich gibt es jeweils auch Unterschiede im Detail, die das Verfahren deutlich verändern, insbesondere verlängern oder auch verkürzen können.

Der allererste Schritt ist zunächst, dass sich die Partner trennen. Im Regelfall geschieht dies dadurch, dass (mindestens) einer von beiden aus der Ehewohnung auszieht. Jedoch ist es – wenn man es richtig macht – auch möglich, dass eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung erfolgt. Wichtig hierbei ist, dass ab dem 01. Januar die Steuerklassen geändert werden müssen, der auf die Trennung folgt, die Steuerklassen Wahl 3 / 5 nicht mehr zulässig ist. Die Steuerklassen müssen dann auf 1 bzw auf 2, falls Kinder betreut werden, umgestellt werden.

Nach der Trennung folgt dann der Scheidungsantrag bei Gericht. Die Ehe ist aus Sicht des Juristen zunächst einmal nur ein Vertrag. Aber es ist der einzige Vertrag nach deutschem Recht, der zwingend durch Gestaltungsurteil, hier dem Scheidungsbeschluss, aufgehoben werden muss. Eine Scheidung ohne Gericht ist in Deutschland nicht möglich.

Für eine Scheidung ist zwingend ein Rechtsanwalt erforderlich, weil lediglich ein Anwalt im Verfahren Anträge stellen kann. Die Ehepartner selbst können keine Anträge stellen. Der häufig geäußerte Wunsch, gemeinsam einen Anwalt zu nehmen, funktioniert rechtlich so nicht. Ein Anwalt ist immer Parteivertreter. Aber möglich ist, dass nur einer der Ehepartner einen Anwalt nimmt und der andere keinen Anwalt beauftragt. In Fällen, in denen sich die Ehepartner dem Grunde nach einig sind, begleiten wir auch regelmäßig die Scheidungen in dieser Weise.

Der gerichtliche Scheidungsantrag ist im Regelfall erst nach Ablauf des Trennungsjahres zulässig. Das Trennungsjahr beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem sich die Ehepartner trennen; spätestens also ab dem Auszug aus der Ehewohnung.

In Härtefällen kann u. U. auch ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass einem der Ehepartner allein das auf dem Papier verheiratet sein unerträglich ist. Nur (unbedingt) geschieden werden zu wollen, reicht nicht aus. Ein solcher Härtefall liegt u. a. häufig im Falle von Gewalt vor.

Denkbar ist auch, dass eine Scheidung aus Härtegründen nicht erfolgen kann, weil die Scheidung für einen der Beteiligten unerträglich ist. Hierdurch kann zwar die Scheidung letztlich nicht verhindert, aber u. U. durchaus deutlich verzögert werden. Nach Ablauf eines Trennungszeitraums von mehr als drei Jahren kann eine Scheidung kaum mit Aussicht auf Erfolg verhindert werden.

Im Rahmen der Scheidung wird u. U. der Versorgungsausgleich über die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Dies hängt zum einen davon ab, ob die Parteien einen Ehevertrag geschlossen haben, der den Versorgungsausgleich womöglich ausschließt. Zum anderen wird geprüft, ob zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages die Parteien bereits seit über drei Jahren miteinander verheiratet sind. Bei kurzen Ehen unter drei Jahren Dauer findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt, während er ansonsten zwingend durchzuführen ist, wenn er eben nicht ausgeschlossen ist.

Ohne Durchführung des Versorgungsausgleiches dauert ein Scheidungsverfahren ca. zwei – drei Monate; je nachdem wie schnell das Gericht einen Termin zur Verfügung stellen kann. Sofern der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, dauert ein Scheidungsverfahren nach Auskunft des Statistischen Bundesamt ca. zehn Monate.

Im Scheidungstermin werden die Scheidungsvoraussetzungen geklärt. Hierzu stellt der Richter im wesentlichen vier Fragen, nämlich

  1. Seit wann sind Sie verheiratet?
  2. Seit wann leben Sie getrennt?
  3. Betrachten Sie die Ehe als gescheitert?
  4. Möchten Sie geschieden werden?

Wenn beide Ehepartner diese Fragen entsprechend beantworten und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird die Ehe geschieden und hierbei ggf. der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Sofern beide Ehepartner durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, können die Anwälte ggf. für die Parteien einen Rechtsmittelverzicht erklären. So können die Parteien noch am selben Tag rechtskräftig geschieden werden.

Ansonsten muss die gesetzliche Rechtsmittelfrist abgewartet werden. Zum Abschluss des Verfahrens erhalten die Parteien durch das Gericht – ggf. über die eigenen Anwälte – den Scheidungsbeschluss mit dem Rechtskraftvermerk zum Nachweis dafür, dass die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Scheidung was last modified: Oktober 12th, 2020 by Ralf Römling
Rechtsanwalt

Kai Breuning

Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht

post@kanzlei-breuning.de

Als Anwalt möchte ich Sie juristisch so beraten, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Als Mensch ist mir wichtig, eine für Sie auch wirtschaftlich und emotional sinnvolle Lösung zu erzielen.

Kai Breuning

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