Archiv für Kategorie: Vertragsrecht

Rücktrittsrecht von Verträgen – Vertragsrecht, Vertrag kommt von vertragen

rücktrittsrecht von Verträgen – Vertragsrecht. Ich bin ein großer Freund von Verträgen. Denn sie geben uns die Möglichkeit, frei unsere Rechte und Pflichten mit Dritten, unseren Vertragspartnern, so zu gestalten, wie wir dies für richtig erachten. Aber man muss sich bei der Formulierung von Verträgen auch eines vor Augen führen: Wenn Du jemanden vertrauen kannst, dann brauchst Du keinen Vertrag. Falls Du jedoch jemanden nicht vertrauen kannst, dann hilft Dir auch kein Vertrag. Weil ansonsten kanadische Verhältnisse drohen.

Kanandische Verhältnisse – Vertragstreue

Im heutigen Handelsblatt findet sich unter der Überschrift Kanada beerdigt Kyoto-Protokoll ein interessanter Artikel über „Vertragstreue“ Kanada hat sich vom Kyoto-Protokoll zurückgezogen. Mit seinem Ausstieg zum Jahresende umgeht Kanada Strafzahlungen in Milliardenhöhe für nicht eingehaltene Klimaziele. Ein Rücktrittsrecht auszuüben, kurz bevor eine Vertragsstrafe fällig wäre, ist betriebswirtschaftlich durchaus ein sinnvoller Zug. So gesehen darf man den Kanadiern nur dazu gratulieren, dass das Rücktrittsrecht überhaupt vereinbart worden ist, die Handelnden das Problem rechtzeitig erkannt haben und auch nicht gezögert haben, die bestehenden Rechte in Anspruch zu nehmen.

Gute Vertragsgestaltung – Ziele

Für die Vertragspartner ist dieses Ergebnis jedoch ärgerlich. Während der Dauer der Vertragslaufzeit haben sie sich vertragstreu verhalten. Und damit u.U. sogar Einbußen erlitten. Um dann kurz vor Ablauf der Vertragslaufzeit weder das „gemeinsame“ Vertragsziel erreicht zu sehen, noch die Vorteile aus der Vertragsstrafe ziehen zu können. Im Ergebnis wird so der Vertragsbruch nicht nur sanktioniert, sondern sogar belohnt. Ziel eines guten Vertrages muss es daher immer sein, den Worst-case-Fall, also das Scheitern des Vertrages mit zu berücksichtigen. Das gefällt den Parteien nicht immer. Weil man im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich ja einig ist und sich vertragen will. Doch hat es sich in unserer jahrelangen Erfahrung immer wieder gezeigt, dass man sich irgendwann vielleicht doch nicht mehr so einig ist. Sei es, weil sich Interessen ändern. Oder auch nur, weil man unerkannt unterschiedliche Vorstellungen hatte. Dann hilft es, einen Vertrag zu haben, der beiden Parteien zeigt, worauf man sich geeinigt hatte. Und der im Falle eines Falles auch belastbar ist. Wie man im Falle Kanadas sieht, ist letzteres gar nicht so leicht, wie den Anschein hat. Falls Sie in einem für Sie wichtigen Vertragsschluss sicher sein wollen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, sollten Sie sich ggf. rechtzeitig durch einen Anwalt als Interessenvertreter beraten lassen.

Unterhalt und Nebeneinkünfte eines Rentners

Bei der Prüfung der Höhe der Unterhaltsansprüche sind dem Grunde nach alle erzielten Einkünfte des Unterhaltsschuldners mit zu berücksichtigen. Dies führt bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit häufig dazu, dass durch die sich dann erhöhen den Unterhaltsverpflichtungen für den Unterhaltsschuldner – mindestens subjektiv – die Aufnahme der Nebentätigkeiten sich nicht mehr lohnt. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung Rentnern hier nun ein Stück weit geholfen.

In seiner Entscheidung vom 12.01.2010, XII ZR 83/08, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Nebentätigkeit eines Rentners, der das reguläre Renteneintrittsalter erreicht hat, als überobligatorisch anzusehen ist. Überobligatorisch bedeutet dabei, dass der Rentner zur Aufnahme und Durchführung der Tätigkeit nicht verpflichtet ist, er diese Tätigkeit also jederzeit aufgeben darf, ohne dass ihm hieraus negative Konsequenzen erwachsen, das Einkommen, das der Rentner aus dieser Nebentätigkeit erzielt nicht bei der  Prüfung seiner Leistungsfähigkeit mit eingerechnet werden darf. Wie die konkrete Berechnung nun zu erfolgen hat, hat der BGH in seiner Entscheidung nicht geklärt. Dies wird in der Zukunft durch die Instanzgerichte herauszuarbeiten sein. Bereits jetzt geht der Unterzeichner jedoch davon aus, dass für die Nebeneinkünfte eines Rentners als gesichert angesehen werden darf, dass diese vollständig aus der Einkommensentwicklung herausfallen.

Für den Rentner bedeutet dies, dass sich seinen Leistungen für ihn – und nur für ihn – wieder lohnt.

Überbau auf Nachbargrundstück

Beseitigung eines geringfügigen Überbaus des Nachbargrundstückes – Wo Menschen arbeiten passieren Fehler. Und wo in Grundstücksnähe gebaut wird kommt es vor, dass die Grenze tatsächlich überbaut wird. Dem Grunde nach hat man dann gegen den überbauenden Nachbarn den Anspruch, dass dieser die Überbauung beseitigt und gegebenenfalls zurückbaut. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht zeitlich unbegrenzt und in der Sache auch nicht uneingeschränkt. Über einen entsprechenden Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 21.10.2010, 5 U 103/09, zu entscheiden.

 

Sachverhalt – Beseitigung eines geringfügigen Überbaus des Nachbargrundstückes

In dem Fall war auf dem Nachbargrundstück eines Forsthauses ein Wohngrundstück in den späten Siebzigern/frühen achtziger Jahren errichtet worden. Hierbei und bei dem späteren Ausbau war das Grundstück des Forsthauses mit insgesamt 0,12 m² Fläche überbaut worden. Nachdem der Eigentümer des Forsthausgrundstückes dies im Rahmen einer Neuvermessung festgestellt hatte, verlangte er die Beseitigung des Überbaus. Darüber hinaus verlangte er die Beseitigung von Überwuchs in Form von Zweigen. Das OLG Brandenburg wies die Klage ab.

 

Das Urteil – Überbau auf Nachbargrundstück

Hinsichtlich des Beseitigungsanspruches des Überbaus ging Gericht davon aus, dass sowohl hinsichtlich des Zeitablaufes seit Errichtung der Bauwerke in den späten Siebzigern/frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts sowie auf der hier als gering einzuschätzenden tatsächlichen Überbauung in Höhe von 0,12 m² ein Beseitigungsanspruch nicht mehr bestand. Nach Auffassung des Gerichtes standen hier die Beseitigungskosten von über 2.000,00 € auf Seiten des überbauenden Hauseigentümers in keinem rechtlich angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil des Forsthauseigentümers, der im Cent-Bereich gelegen haben würde. Das vom Eigentümer des Forstgrundstückes vorgebrachte Argument, der vermessene Weg in Breite von 3 m würde zum forstwirtschaftlichen Betrieb unbedingt benötigt, überzeugte das Gericht nicht. Hier war in direkter Nähe ein weiterer forstwirtschaftlicher Nutzweg in Breite von 7 m vorhanden. Nach Feststellung des Gerichtes waren allein die forstwirtschaftlichen Nutzungmaschienen 3 m breit, so dass der vom Berechtigten behauptete und geplante Weg für deren Nutzung nicht ausgereicht haben würde. Auch den Rückschnitt des Überwuchses verneinte das Gericht. Insoweit war es der Auffassung, dass die Ansprüche verjährt wären.

 

Fazit – Überbau auf Nachbargrundstück

Zwei Dinge kann man aus dieser Entscheidung lernen, nämlich zum einen, dass man wie hier bei dem Überwuchs mit den Zweigen nicht allzu lange warten sollte, seine eigenen Rechte wahrzunehmen. Allein durch Zeitablauf können hier die eigenen Rechte verfallen bzw. in der Zukunft rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Zum anderen bietet diese Entscheidung die Gewissheit, dass selbst bei fahrlässigem Überbau auf das Nachbargrundstück nicht in jedem Fall ein wirtschaftlich verheerender Rückbau gefordert werden kann. Nur als geringfügig einzuschätzende Beeinträchtigung des Nachbarn muss dieser unter Umständen tolerieren.

Entschädigung für verspätete Flugreisende bei Zubringerflügen

Nach einem jetzt verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die finanzielle Entschädigung bei Verspätungen umso höher, je weiter der endgültige Zielort entfernt ist. Die Fluggesellschaft kann den Transport nicht in die einzelnen Etappenziele beim Zubringer- und Anschlussflug aufteilen und so den Ausgleichsanspruch kürzen.

Sachverhalt

Ein Ehepaar wollte im Mai 2005 mit der Fluggesellschaft KLM von Berlin nach Amsterdam und von dort nach Aruba fliegen. Der erste Flug wurde aber annulliert, weil es in Amsterdam neblig war, so dass die Fluggäste logischerweise den Anschlussflug nicht erreichen konnten. Die niederländische Fluggesellschaft zog deshalb die Kombi-Tickets ein und gab Ersatzflugscheine für den Folgetag aus, an dem der Flug dann auch stattfand. Das Ehepaar hat gegen den Zahlungsanspruch von KLM mit Ansprüchen in Höhe von € 600 pro Person wegen Stornierung der ersten Teilstrecke eines Flugs durch die Beklagte im Mai 2005 aufgerechnet. Hiergegen wendete sich KLM mit der Zahlungsklage.

Fluggastverordnung

Nach Maßgabe des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stehen dem Kunden bei der Annulierung eines Fluges wahlweise folgende Rechte zu:

  • Erstattung des Ticketpreises
  • kostenloser Rückflug zum Abflugort
  • anderweitige Beförderung zum Zielort

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
  • 400 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
  • 600 € für eine Flugstrecke kürzer größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden

Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat; oder sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seinem Urteil vom14.10.2010, Xa ZR 15/10, nun entschieden, dass für die Bemessung von Ausgleichsansprüchen wegen Annullierung eines Zubringerfluges nach Fluggastrechteverordnung  im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen sind, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-173/07 (Emirates./.Schenkel), wonach Hin- und Rückflug als gesonderte Flüge i.S.v. Art. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen sind, spricht nicht gegen, sondern für diese Auslegung. Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung. Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen i.S.v. Art. 2 Buchst. h der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes gelten. Dem Ehepaar wurde daher nun rechtskräftig ein Anspruch von jeweils 600 Euro zuerkannt

Talkline + SCHUFA / Strafanzeige = voller Erfolg

Die Firma Talkline ist ja bekannt für ihr Inkasso.

Auch wir konnten in der Vergangenheit über deren „Drohung mit dem SCHUFA – Eintrag“ nötigende Versuche und die daraus „Strafanzeige wegen Nötigung“ durch uns gezogenen Konsequenzen berichten.Und nun sieht es so aus, als würde man im Hause Talkline durchaus lernen. Heute ist bei uns durch die Firma Talkline die Mitteilung eingegangen, dass man die Forderung nicht weiter verfolgen werde. Natürlich möchte Talkline unsere Gebühren auch nicht zahlen.

Für den Mandanten ist das bedauerlich. Aber unsere Kosten sind deutlich niedriger als die Forderung, die Talkline eigentlich haben wollte. Und somit hat sich unsere Tätigkeit für den Mandanten in jedem Fall gelohnt.

Abgesehen davon hatten wir den Mandanten frühzeitig darauf hingewiesen, dass es mit einer Negativen Feststellungsklage entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom  12. 12. 2006 – VI ZR 224/ 05 – eine Erstattungspflicht sowie eine inhaltliche Entscheidung erzwungen werden könnte.

Nachdem der Mandant seinerzeit nach unserer ausführlichen Beratung sich dazu entschlossen hatte, die für die negative Feststellungsklage anfallenden Kosten nicht verauslagen zu wollen gehen wir davon aus, dass er mit dem nun außergerichtlich durch uns für ihn erzielten Ergebnis zufrieden sein wird.

Vertragsrecht – Kündigen, aber richtig

Immer mal wieder werden wir gefragt:

Ich möchte den Vertrag (…) kündigen. Wie mache ich denn das?
Dabei ist, wenn man kündigen darf, dann ist eine Kündigung eigentlich ganz einfach.

Was ist eine Kündigung?
Durch eine Kündigung soll ein auf längere Dauer abgeschlossener Vertrag, z.B. ein Mietvertrag, Fitness-Studio-Vertrag oder ein auch ein Arbeitsvertrag beendet werden. Um für die Zukunft (irgendwann) keine Wirkung mehr zu haben. Insoweit unterscheidet sich die Kündigung sowohl von dem Rücktritt, dem Widerruf sowie der Anfechtung. All diese sollen dafür sorgen, dass der Vertrag überhaupt keine Wirkung entfaltet. Und diese sind auch nicht auf Dauerschuldverhältnisse beschränkt.

Kündigungserklärung
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenerklärung. Das heißt, dass Sie alleine (= einseitig) entscheiden, ob sie die Kündigung aussprechen wollen. Die Zustimmung des anderen ist dem Grunde nach nicht erforderlich. Sie müssen Ihren Willen zu kündigen unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Weil der andere ja nicht gefragt wird, muss er auch nicht nachfragen. Die Kündigung muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Und der Vertragspartner muss von der Kündigung Kenntnis erlangen. Der Jurist sagt, sie muss ihm zugehen (= empfangsbedürftig). Das leuchtet auch ein.

Woher soll der Vertragspartner wissen, dass das Dauerschuldverhältnis endet, wenn sie die Kündigung nicht ihm gegenüber erklären? Eine Kündigung könnte z.B. wie folgt aussehen: Hiermit kündige ich den Vertrag über …. zum nächst möglichen Zeitpunkt.

Zugang
Meiner Erfahrung nach ist das größte praktische Problem einer Kündigung der Zugang. Weil dieser vor Gericht am häufigsten bestritten wird. Und man den Prozess wohl möglich verliert, wenn man den Zugang nicht beweisen kann. Der Beweis ist gar nicht so schwierig, wie man vielleicht glaubt. Doch vieles, was man als Beweis ansieht, stellt genau genommen keinen Beweis dar. Gern genommen ist der als Einschreiben mit Rückschein versandte Brief. Doch der Rückschein beweist letztlich nur, dass der Empfänger einen Brief erhalten hat. Er beweist jedoch nicht, was in dem Brief stand. Den Zugang der Kündigung kann man damit streng genommen nicht beweisen.

Form der Kündigung
Die Kündigung bedarf dem Grunde nach – in den meisten Fällen – keiner Form. Daher reicht auch schon eine nur mündlich erklärte Kündigung häufig aus. Aber zum einen gibt es in manchen Rechtsgebieten gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften. So schreibt z.B. § 623 BGB für die Kündigung eines Arbeitsvertrages die Schriftform vor. Zum anderen können aber auch vertragliche Formvorschriften zu beachten sein. Die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn sie nicht eingehalten werden. Zuletzt gilt dasselbe wie beim Zugang für eine mündliche Kündigung erst Recht: Im Streitfall muss man sie vor Gericht auch beweisen können.

Kündigungsfristen
Kündigungsfristen sind praktisch durchweg gesetzlich vorgegeben. Sie schützen den schwächeren Vertragspartner und geben beiden Vertragsparteien Planungssicherheit. Vertraglich können die Fristen u.U. abgekürzt oder verlängert werden. Bei der oben dargestellten Kündigung braucht man sich über die Fristen keine Gedanken zu machen. Die Wirkung tritt zum ersten Termin ein, zu dem eine Kündigung rechtlich zulässig ist. Sofern Sie zu einem späteren Zeitpunkt erst kündigen möchten, aber die Kündigung – zur Vermeidung von Nachteilen – mit Sicherheit bereits heute erklären wollen, ist dies rechtlich zulässig. Wenn in diesem Beispiel die Kündigungsfrist 3 Monate betrüge (z.B. bei einem Mietvertrag für den Mieter), wäre die Kündigung bereits per Ende November zulässig. Sofern der Mieter jedoch die Kündigung wie folgt erklärt

Hiermit kündige ich den mit Wirkung zum 31.12.endet das Mietverhältnis auch tatsächlich erst zum 31.12. des Jahres.

Fristlose Kündigung
Häufiger dürfte der Wunsch bestehen, das Dauerschuldverhältnis möglichst schnell – am besten sofort – zu kündigen. Weil die innere Kündigung der äußeren vorausgeht. Hierfür ist jedoch meistens ein wichtiger Grund und darüber hinaus oft auch eine Abmahnung der Gegenseite erforderlich. Sollten Sie sich mit dieser Frage quälen, sollten Sie sich in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt fachkundig beraten lassen. Insgesamt sollten Sie, je wichtiger Ihnen die Wirksamkeit der Kündigung ist, desto mehr Sorgsamkeit in deren Vorbereitung stecken.

Vertragsrecht – Nicht ohne meinen Anwalt

Wie häufig kommen Mandanten zu uns und legen uns Unterlagen und Verträge vor bei denen wir uns wünschten, sie hätten uns vorher gefragt. – Nie unterschreiben – erst den Anwalt anrufen!!

Häufig genug sind es Kleinigkeiten, die die rechtliche Situation des Mandanten schnell deutlich verschlechtern können. Aus diesem Grund hat z.B. der Gesetzgeber in § 12 BORA vorgesehen, dass ein Rechtsanwalt im Regelfall nicht direkt mit der Gegenseite unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln darf, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (Umgehung des Gegenanwalts).

So soll sichergestellt werden, dass „Waffengleichheit“ zwischen den Parteien herrscht und niemand übervorteilt wird. Einen vergleichbaren Fall das Hessisches Landesarbeitsgericht nun zu entscheiden. In dem dortigen Sachverhalt war eine Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt anhängig. Den dort angesetzten Kammertermin konnte der Rechtsanwalt des Klägers jedoch nicht wahrnehmen, weil er, der Anwalt,  überraschend in der Nacht vor dem Termin an Schweinegrippe erkrankt war.

Deshalb ließ der erkrankte Rechtsanwalt gleich am Morgen des Kammertermins die Beklagte über deren Rechtsanwalt, sowie das Gericht von seiner Erkrankung informieren und beantragte eine Terminverlegung. Seinem Mandanten teilte er mit, er müsse trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Termin kommen, da er keine anwaltliche Vertretung habe. Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte u.a. das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Und erließ trotz der Mitteilung des Anwaltes gegen den nicht erschienenen Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 250.

Was auch immer das Arbeitsgericht Frankfurt sich dabei gedacht haben mag, bleibt wohl für immer ein Geheimnis. Vielleicht wollte der Richter schnell entscheiden. Oder war der Auffassung, dass der Kläger seinen Anwalt nicht brauchte, weil das Gericht selbst hinreichend objektiv war. Wie auch immer…

Auf jeden Fall hat das Hessisches Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 28.01.2010, Az. 4 Ta 24/10 über das verhängte Ordnungsgeld mit zu begrüßender Deutlichkeit klar gestellt, dass der Kläger wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten nicht erscheinen musste.

Wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei unvorhergesehen erkrankt und eine anwaltliche Vertretung der Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet ist, ist dem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben.

Anderenfalls wäre der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht mehr gewahrt. Die Partei muss sich nicht auf eine Verhandlung ohne anwaltliche Vertretung einlassen.

Es kann daher nicht deutlich genug der Rat erteilt werden, besser vor einer u.U. folgenschweren Entscheidung sich anwaltlichen Rat einzukaufen, als hinterher mit den häufig viel teureren Konsequenzen leben zu müssen.

Wenn bereits in einem gerichtlichen Verfahren trotz der Fürsorgepflicht des Gerichtes sogar aus Sicht des Gerichtes die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt zweckmäßig, wenn nicht gar notwendig ist, dann muss dies erst Recht dort gelten, so Ihnen ansonsten niemand mit Rat und Tat zur Seite steht.

Vertragsrecht: In jedem Teich gibt es einen noch größeren Fisch

Ich hatte letzten Monat die Geschichte von der Eismaschine erzählt und darüber berichtet, dass man eingutes Geschäft aus fast allem machen kann. Doch leider eben nur fast. Von einer Begebenheit die zeigt, dass man manchmal einsehen muss, dass man verloren hat, will ich heute erzählen.

Die Geschichte hörte ich vor Jahren einmal von einem Bekannten. Er war bei der VEBA angestellt, einem Vorläufer des heutigen E.ON – Konzerns. Zu seinen Aufgaben gehörte es u.a. in schwierigen Fällen die Vertragsverhandlungen zu führen und die Verträge zu entwerfen.
Vor dem Hintergrund der puren wirtschaftlichen Größe von VEBA war er es gewohnt, dass die Verhandlung in die Richtung liefen, die er sich vorstellte. Nun begab es sich, dass die IT-Abteilung ihn aufforderte, ein bestimmtes Programm zu besorgen.

Es war irgendetwas großes und wichtiges, was er bei IBM oder HP – dieses Detail habe ich nach all den Jahren vergessen – kaufen sollte. Wir brauchen das unbedingt, wurde ihm durch die IT-Abteilung erklärt. Na toll, dachte er sich. Das verbessert meine Verhandlungsposition nicht gerade. Dieses Programm kann man auch nur dort kaufen, war die nächste wichtige Information, die mein Bekannter erhielt.

Als er dann auch noch erfuhr, dass sein potentieller Vertragspartner dies alles auch wüsste, war die Stimmung meines Bekannten auf einem ungewöhnlichen Tiefpunkt. Er meinte, dass die Verhandlungen dann genauso abgelaufen sind, wie er es befürchtet hatte.

Der Softwarehersteller war davon, dass die große VEBA bei ihm kaufen wollte nicht beeindruckt. Sondern teilte schlicht mit, zu welchem Preis und welchen Konditionen VEBA kaufen durfte.

Vor dem Hintergrund der Ansage der IT-Abteilung war dann nicht mehr viel zu verhandeln. Dies muss man sich immer vor Augen führen: Wenn man es sich nicht leisten kann, dass Vertragshandlungen scheitern, dann darf man sie nicht so führen, dass sie scheitern.

Aus diesem Grund ist es uns immer wichtig zu wissen, wann unsere Mandanten aussteigen müssen, weil eine Einigung untragbar wäre. Und gleichzeitig, ob sie überhaupt aussteigen können, weil keine Einigung existenzbedrohend sein könnte.

Wenn man dies im Vorwege in Ruhe analysiert, dann kann man auch in der Verhandlung für den Mandanten – fast immer – einen Abschluss erzielen, mit dem der Mandant als Kunde zufrieden ist.

Vertragsrecht: Ein gutes Geschäft lässt sich aus fast allem machen

Neulich habe ich anhand der Geschichte von der Eismaschine über die Möglichkeiten berichtet, wie man mit Leasingverträgen Geld verdienen kann. Selbst mit Gütern, die so kaum jemand braucht. Das ganze hatte für mich seinerzeit eine Vorgeschichte, die fast noch deutlicher zeigte, dass man auch dann ein gutes Geschäft machen kann, wenn man vordergründig schlechte Karten zu haben scheint.

Ich hatte einen Leasingvertrag zu betreuen, bei dem der Kunde ständig mit den Raten in Rückstand geriet. Er zahlte schleppend, aber er zahlte. Vertragsgegenstand war eine Kfz-Prüfmaschine. Ein Gerät, dass so aus Sicht meines damaligen Arbeitgebers – insbesondere der Verwertungsabteilung – niemand brauchte. Außer natürlich demjenigen, der es bereits hatte. Bei dem Vertrag handelte es sich um einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Andienungsrecht. D.h. der Leasing-Nehmer ist zum Kauf des Leasing-Objektes –zum vereinbarten Restwert- verpflichtet, sofern die Leasing-Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht. Der Leasing-Nehmer hingegen hat keinen Anspruch darauf, den Leasinggegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann das Leasing-Objekt anderweitig veräußern. Hintergrund ist, dass mit einer Kaufoption für den Leasingnehmer der ganze Vertrag nach Maßgabe der Leasingerlasse steuerlich nicht mehr als Leasing anzusehen wäre. Wenige Monate vor dem Auslaufen hatte ich also den Vertrag zu bearbeiten. Ich entschied mich, dem Kunden mitzuteilen, dass wir uns entschlossen hätten, das Objekt nicht an ihn zu verkaufen. Und forderte ihn auf, sich zum Ende der Vertragslaufzeit zur Abholung bereit zu halten. Wie ich erwartet habe meldete sich der Leasingnehmer kurze Zeit später bei mir und meinte, dass der das Objekt unbedingt bräuche. Und ob er es nicht doch kaufen könne. Damit ich hatte ich gerechnet und mir schon für meinen Arbeitgeber überlegt, was ich dem Kunden anbieten wollte.

Ich brauchte als Kaufpreis mindestens den kalkulatorischen Restwert. Weil mein Arbeitgeber sonst Verlust gemacht hätte. Den Betrag hätte ich aber schon aus dem Andienungsrecht verlangen können.

Es sollte also ein Übererlös sein – die Nachtragvertragsrendite. Mein Arbeitgeber war der Meinung, dass 0,5 – 1,5 % Rendite – bezogen auf die ursprüngliche Berechnungsgrundlage – ein gutes Geschäft sei.

Bei meinem Einstellungsgespräch für die Abteilung „Notleidendes Geschäft“ hatte der Geschäftsführer zu mir gesagt: „Wenn Sie Geld für das Unternehmen reinholen sind sie unser Mann!“. Das war eine hinreichend klare Ansage. Also habe ich mit 5 % Nachvertragsrendite als Aufschlag auf den kalkulatorischen Restwert kalkuliert.

Der Kunde war von dem Angebot nicht begeistert. Die Alternativen schienen ihm aber offenbar nicht besser zu gefallen. Also willigte er ein. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass er den Betrag nicht in einer Summe habe. „Kein Problem“, sagte ich. „Wir stunden ihnen den Kaufpreis in sechs Raten bei 10 % p. Das war zwar deutlich mehr als unser damaliger Vertragszinssatz und auch mehr als 8 % über dem damaligen Basiszinssatz. Aber da es sich offenbar um einen zahlungsschwachen Kunden handelte und ich für notleidendes Geschäft zuständig war, erschien mir dies durchaus angemessen. Durch den Kaufvertrag konnte ich auf einer DIN A4 – Seite alles regeln, was ich brauchte. Und in der EDV war das Einpflegen eines Kaufvertrages für mich deutlich schneller als das Anlegen eines Leasingvertrages. Neben dem monetären Gewinn für meinen Arbeitgeber war diese Möglichkeit, schnell und effektiv arbeiten zu können für mich durchaus ein Motiv den Vertrag so abzuschließen. Wie überrascht war ich dann, als mein Chef den Vertrag nicht unterschreiben wollte, sondern mich zu ihm rief. Er wies mich darauf hin, dass ich in einer Leasinggesellschaft arbeitete. Was eine echte Neuigkeit für mich war. Und das ich keinen Kaufvertrag mit sechs Raten, sondern dann einen kurzen Leasingsvertrag abschließen solle. „Aber Chef, dass ist doch ein gutes Geschäft…“ versuchte ich anzubringen. Doch er wollte mir einmal zeigen, wie man das besser machen konnte und fing an zu rechnen. Auf der Basis des kalkulatorischen Restwertes und des damals üblichen Vertragszinssatzes kamen dann aber ganz andere und natürlich deutlich niedrigere Raten raus, als ich sie bereits mit dem Kunden vereinbart hatte. „Ich sagte doch, dass es für uns ein gutes Geschäft ist.“ Missmutig darüber, keinen inhaltlichen Fehler gefunden zu haben unterschrieb mein Chef den Kaufvertrag. Und wies mich gleichzeitig an, dass nächste mal dann aber einen Leasingsvertrag abzuschließen. Was ich dann im Fall der Eismaschine auch gemacht habe. Mir war es immer wichtiger, eine juristische tragfähige Lösung zu finden, die für meinen Auftraggeber wirtschaftlich vorteilhaft ist, als Dienst nach Vorschrift zu machen und irgendwelche Formulare anzuwenden. So kann man fast immer einen Weg finden, der sich als günstig erweist.

Vertragsrecht: Der Bote im Rechtsverkehr

Der Jura-Student im ersten Semester lernt Allgemeines Schuldrecht – insbesondere, wie Verträge zu Stande kommen. Der Anwalt lernt in der Praxis, dass dies meistens unstreitig ist. Manchmal aber eben auch nicht. Und dann wird es gleich – für den Juristen – spannend.

So hatte ich unlängst den Fall, dass unser Mandant einen Pkw geleast hatte. Der Mandant war ein Arbeitgeber und hatte den Pkw seinem Arbeitnehmer als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Am Ende der Leasingzeit hat der Arbeitnehmer den Pkw wieder zum Daimler-Autohaus zurück gebracht. So weit, so gut Aber wenn dies alles wäre, hätte ich diesen Beitrag ja nie geschrieben. Es kam wie es kommen musste. Der Wagen hatte (angeblich) Mängel. Der Arbeitnehmer quittierte diese, gab die Reparatur in Auftrag und stimmte zu, dass die Werkstatt die Rechnung gegenüber dem Arbeitgeber – also dem Leasingnehmer – abrechnen durfte. Warum auch nicht? Kostete den Arbeitnehmer ja nichts. Anschließend rechnete die Werkstatt gegenüber dem Arbeitgeber ab. Dieser war nun jedoch der Auffassung, keinen Auftrag für eine Reparatur erteilt zu haben. Und an dieser Stelle kommen dann der Jurist und das allgemeine Schuldrecht ins Spiel. Hier stellte sich nun die Vertrag, ob ein Werkvertrag zwischen dem Halter des Fahrzeugs (Arbeitgeber / Leasingnehmer) und der Werkstatt zustande gekommen war. Selbst hatte der Leasingnehmer keine Erklärung abgeben. Eine Erklärung hatte nur der Arbeitnehmer abgegeben.

Von dem Vertreter der Werkstatt wurde eine Vollmacht behauptet. Weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer mit dem Auto zur Werkstatt geschickt habe, habe er ihm – mindestens stillschweigend (Unternehmens bezogenes Geschäft) eine Vollmacht erteilt.

Wir haben dagegen gehalten und argumentiert, dass dieses Geschäft nicht auf das Unternehmen bezogen, sondern objektbezogen war. Es ging nicht um das Unternehmen des Leasingnehmers oder das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es ging der Werkstatt allein um den konkreten Pkw. Eine objektbezogene Vollmacht kennt das Gesetz jedoch ebenso wenig wie – von Ausnahmen abgesehen – den Guten Glauben an das Bestehen einer Vollmacht.

Aus diesem Grund war hier nach unserer Auffassung der Fahrer des Autos lediglich der Bote, der den Pkw zurück brachte. Rechtlich machte das einen entscheidenden Unterschied.

Der Bevollmächtigte gibt nach § 164 BGB eine Erklärung in fremdem Namen und mit Wirkung für den Vertretenen ab. Der Bote überbringt, was er überbringen soll. Und sofern er mehr als das tut, sind es  eigene Erklärungen, an die der Auftraggeber des Boten gerade nicht gebunden ist.

Das Amtsgericht Bergedorf war sich in der mündlichen Verhandlung noch nicht abschließend sicher, welcher Rechtsauffassung es folgen wollte. Doch nachdem das Gericht deutliche Sympathien mit der von uns dargelegten Rechtsauffassung zeigte konnten wir einen für unsere Partei wirtschaftlich sehr vorteilhaften Vergleich schließen. Im Ergebnis hat unsere Partei trotz Anwalt, gerichtlichem Verfahren und dem Vergleich weniger bezahlt als wenn er die Forderung kommentarlos anerkannt hätte.

Vertragsrecht: Wenn Kunden ohne Grund nicht zahlen wollen

Inkasso von offenen Forderungen und auch deren gerichtliche Geltendmachung gehört zu unserem täglichen Geschäft. Üblicherweise gibt es irgendeinen sachlichen Grund, warum der Schuldner nicht zahlt bzw. meint nicht zahlen zu müssen. Doch manchmal ist dies eben auch nicht so. Dann werden die Argumente witzig bis aberwitzig.

In einem konkreten Fall hat unser Mandant in einer Vielzahl von Fällen Waren an den Kunden geliefert. Es gibt über jeden einzelnen Vorgang Lieferscheine und Rechnungen. Selten hatte ich einen Vorgang, der so gut dokumentiert war wie bei diesem Mandanten. Der Gegner zahlt trotzdem nicht. Obwohl ihm – nachweisbar, da von seinem Anwalt quittiert – sämtliche Unterlagen vorliegen und  der Vorgang sogar bereits ausführlich persönlich zwischen dem Schuldner und unserem Mandanten besprochen worden war, behauptet der Anwalt des Schuldners weiterhin nicht zu verstehen, warum bzw. wofür gezahlt soll. Was soll man dazu noch sagen?

Link zum Video: Wenn Kunden nicht zahlen wollen …

Letztlich fällt mir nur ein Zahlungsunfähigkeits Grund für dieses Vorgehen ein, der Sinn ergeben würde.