Sorgerecht
Minderjährige Kinder können sich bis zum Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag noch nicht selbst vertreten. Hierfür brauchen sie einen Vormund. Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, dann besteht insoweit automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Anderenfalls hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Hier kann jedoch entweder einvernehmlich beim Jugendamt durch eine Sorgeerklärung oder ggf. auch durch das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht erreicht werden.
In Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht muss man sich vor Augen führen, dass dies der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall ist. Hiervor wird ggf. vom Familiengericht nur dann abgesehen, wenn es aus Gründen des Kindeswohl objektiv zwingende Gründe gibt.
Das Sorgerecht umfasst dabei zunächst das umfassende Sorgerecht über alle möglicherweise zu regelnden Fragen. Dies kann jedoch nach Bedarf auch in Unterbereiche aufgegliedert werden, nämlich z. B.
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Passangelegenheiten
- Schulfragen
Falls die Eltern sich nur in Einzelfragen nicht einig werden können, ohne dass ein Entzug des gemeinsamen Sorgerechtes notwendig wäre, kann das Familiengericht auf Antrag u. U. auch die Entscheidung ersetzen bzw. auf einen Elternteil alleine übertragen.
Praktisch bewährt hat sich auch, ggf. einem Elternteil eine Vollmacht zu erteilen. So wird dieser auf der einen Seite handlungsfähig, während auf der anderen Seite der andere Elternteil nicht das Sorgerecht verliert und sich emotional von dem Kind entfernt fühlt und gleichzeitig weiter mit Ärzten und Behörden – häufig der Schule – weiter reden und sich dort direkt Auskünfte erteilen lassen kann.
Kai Breuning
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht
post@kanzlei-breuning.deAls Anwalt möchte ich Sie juristisch so beraten, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Als Mensch ist mir wichtig, eine für Sie auch wirtschaftlich und emotional sinnvolle Lösung zu erzielen.