Haftung für Bestattungskosten bei Irrtum über Nachlassverschuldung

Das Landgericht Frankenthal entschied am 27.02.2025 (Az. 8 O 189/24), dass ein Erbe die Annahme der Erbschaft anfechten kann, wenn er irrtümlich von einem nicht überschuldeten Nachlass ausging.

Im konkreten Fall hatte der Sohn die Erbschaft angenommen, ohne zu wissen, dass die Bestattungskosten von 7.500 € den Nachlasswert überstiegen.

Die Anfechtung gelang, weil der Irrtum über die Überschuldung (§ 119 BGB) als wesentlicher Fehler gewertet wurde.

Voraussetzungen und Fristen:

  • Die Anfechtung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Irrtums erfolgen (§ 1954 BGB).
  • Der Erbe muss glaubhaft darlegen, dass er die Überschuldung nicht erkennen konnte (z. B. durch fehlende Kontakte zum Erblasser).

Grenzen der Haftungsbefreiung

Die erfolgreiche Anfechtung entbindet den Erben zwar von der nachlassbezogenen Haftung (§ 1968 BGB)6, nicht jedoch von anderen Haftungstatbeständen:

  1. Unterhaltsrechtliche Pflicht (§ 1615 Abs. 2 BGB): Kinder haften für Bestattungskosten ihrer Eltern, sofern die Kosten nicht vom Erben getragen werden können – selbst bei Erbausschlagung.
  2. Landesbestattungsgesetze: In vielen Bundesländern können nahe Angehörige unabhängig vom Erbrecht zur Kostentragung verpflichtet werden.

Im Urteilsfall bleibt daher offen, ob der Sohn trotz Anfechtung über § 1615 BGB oder landesrechtliche Vorgaben in Anspruch genommen werden könnte.

Wirtschaftlich könnte die Haftungsvermeidung somit nur teilweise gelingen.

Haftung für Bestattungskosten bei Irrtum über Nachlassverschuldung was last modified: Juni 23rd, 2025 by Ralf Römling

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