Privatschule, Sonderbedarf und die Kostenfrage im Sorgerecht: Aktuelle Rechtsprechung des OLG Nürnberg


Praktische Bedeutung von Privatschul- und Sonderbedarfskosten

In familienrechtlichen Mandaten sind Mehrkosten für Privatschulen oder vergleichbare Sonderbedarfe regelmäßig ein Streitthema.

Gerade nach einer Trennung stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil den anderen an den erhöhten Kosten beteiligen kann – etwa, wenn ein Kind eine teure Privatschule besucht.

Praktisch relevant ist dies insbesondere dann, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehat und eigenständig eine Schulform wählt, die mit Mehrkosten verbunden ist.

Alleinsorge, Schulwahl und Kostenübernahme

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er grundsätzlich auch allein über die Schulform entscheiden.

In diesen Fällen kann der andere Elternteil unter Umständen zur Beteiligung an den Mehrkosten verpflichtet werden, sofern die Kosten für die Privatschule als angemessener Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen sind und die Entscheidung dem Kindeswohl entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.12.2018, X ZR 123/17) können Mehrkosten für eine Privatschule als Sonderbedarf geltend gemacht werden, wenn sie notwendig und angemessen sind.

Gemeinsame Sorge und die Notwendigkeit der Zustimmung

Anders liegt der Fall, wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind.

Nach § 1626 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.

Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind – dazu zählt insbesondere die Wahl oder der Wechsel der Schulform – ist nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Wechsel auf eine Privatschule mit erheblichen Mehrkosten eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellt (OLG München, Urteil vom 20.06.2019, 34 UF 78/18).

§ 1638 BGB regelt zudem ausdrücklich, dass bei außergewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Die Schulwahl oder ein Wechsel der Schulform fällt regelmäßig unter diese außergewöhnlichen Maßnahmen.

Das aktuelle Urteil des OLG Nürnberg (10 UF 118/24)

Im vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall lag eine besondere Konstellation vor: Die Entscheidung für die Privatschule wurde ursprünglich gemeinsam von beiden Eltern getroffen.

Nach der Trennung wollte ein Elternteil die Schulwahl rückgängig machen und verlangte die Zustimmung des anderen Elternteils zur Kündigung des Privatschulvertrags.

Das OLG Nürnberg stellte klar, dass eine einseitige Entscheidung über die Beendigung des Privatschulbesuchs nicht möglich ist, solange beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und die Entscheidung ursprünglich gemeinsam getroffen wurde.

Die Zustimmung des anderen Elternteils bleibt erforderlich, weil es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 1638 BGB handelt.

Das Gericht entschied, dass die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist, wenn die Schulform geändert wird, da dies eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 1638 BGB darstellt.

Fazit: Klare Rechtslage, aber trotzdem Streit bis zum OLG

Obwohl die Rechtslage in Fällen gemeinsamer elterlicher Sorge eigentlich eindeutig ist, musste der aktuelle Fall bis zum Oberlandesgericht ausgetragen werden.

Dies zeigt, wie konfliktträchtig und praxisrelevant die Frage der Schulwahl und der damit verbundenen Kosten im Familienrecht ist.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 10.04.2025, 10 UF 118/24) bestätigt noch einmal, dass bei wesentlichen Entscheidungen wie der Schulwahl stets beide Elternteile einbezogen werden müssen – andernfalls ist eine einseitige Verpflichtung zur Kostenübernahme ausgeschlossen.

Für Fragen zur Schulwahl, Sonderbedarf und Unterhaltsrecht stehen wir Ihnen als erfahrener Anwalt für Familienrecht gerne beratend zur Seite.

Privatschule, Sonderbedarf und die Kostenfrage im Sorgerecht: Aktuelle Rechtsprechung des OLG Nürnberg was last modified: Juli 12th, 2025 by Ralf Römling

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