In Frankreich war die Idee einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex lange fest im Familienrecht verankert: Wer den Geschlechtsverkehr verweigerte, riskierte, im Scheidungsverfahren als allein „schuld“ eingestuft zu werden. Genau das passierte einer Französin, der nationale Gerichte die Alleinschuld am Scheitern der Ehe zusprachen, weil sie keinen Sex mehr mit ihrem Mann haben wollte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Frankreich dafür verurteilt und unmissverständlich klargestellt: Eine „eheliche Pflicht“ zum Sex widerspricht sexueller Freiheit und dem Recht auf den eigenen Körper. Die Richter betonen, dass Einwilligung Voraussetzung jedes Geschlechtsverkehrs ist und jeder Sex ohne Zustimmung eine Form sexueller Gewalt darstellt. Dieses Urteil bindet nicht nur Frankreich, sondern alle Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention – also auch Deutschland. Politisch reagiert Paris inzwischen: Geplant ist, die „Ehepflicht“ ausdrücklich aus dem Gesetz zu streichen und festzuschreiben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft keinerlei Verpflichtung zu sexuellen Handlungen begründet. Parallel dazu wird das Einwilligungsprinzip im Sexualstrafrecht nach dem „Nur Ja heißt Ja“-Modell nachgeschärft, Schweigen oder Nichtreagieren sollen ausdrücklich nicht mehr ausreichen. Wer das Urteil des EGMR liest, fühlt sich unweigerlich an alte deutsche Rechtsprechung erinnert. In einem vielzitierten Urteil aus dem Jahr 1966 hat der Bundesgerichtshof die eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr mit bemerkenswerter Deutlichkeit betont (BGH, Urteil vom 02.11.1966 – IV ZR 239/65). Damals warf ein Ehemann seiner Frau vor, sie empfinde beim Sex nichts, sei imstande, dabei Zeitung zu lesen, und halte den ehelichen Verkehr für eine „Schweinerei“. Der BGH wertete dieses Verhalten als Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und formulierte, die Ehefrau müsse den Beischlaf in „ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft“ gewähren und dürfe Gleichgültigkeit oder Widerwillen nicht zur Schau stellen. Rechtlich passte diese Entscheidung in ein System, in dem das Schuldprinzip die Scheidung beherrschte: Wer am Scheitern der Ehe „schuld“ war, verlor regelmäßig Unterhaltsansprüche. Zugleich war die Ehe im damaligen Verständnis stark von traditionellen Rollenbildern geprägt – man denke an den geflügelten Satz „Einmal Arzt-Frau, immer Arzt-Frau“. Die Folge: Im Scheidungsprozess wurde die intimste „schmutzige Wäsche“ vor Gericht gewaschen, um Schuldfragen zu klären und ökonomische Positionen zu sichern. Zwar konnte man theoretisch auf „Erfüllung“ ehelicher Pflichten klagen, praktisch fehlte es aber an einer durchsetzbaren Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO. Mit der Reform des Eherechts 1976 (1. EheRG) wurde das Schuldprinzip weitgehend aufgegeben und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Unterhalt knüpft seither primär an wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung an; nur in Extremfällen kann grob unbilliges Verhalten nach § 1579 BGB den Unterhalt beschränken. Urteile wie das BGH‑Verdikt aus den 60er Jahren, das faktisch eine „Pflicht zum Sex“ postulierte, sind in dieser Form heute nicht mehr vorstellbar. So eindeutig der EGMR heute formuliert, so mühsam war der deutsche Weg weg von der Vorstellung, die Ehe begründe ein quasi „automatisches“ sexuelles Zugriffsrecht. Bis 1997 galt Vergewaltigung in der Ehe strafrechtlich nur eingeschränkt; es bedurfte einer langen politischen und gesellschaftlichen Debatte, um § 177 StGB so zu reformieren, dass der Ehemann kein Sonderrecht mehr im Ehebett besitzt. Am 15. Mai 1997 stimmte der Bundestag schließlich mit deutlicher Mehrheit dafür, Vergewaltigung in der Ehe als Verbrechen auszugestalten, das ohne Ausnahmetatbestände von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden muss. Aufschlussreich ist dabei nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Auseinandersetzung im Vorfeld: Kontrovers diskutiert wurde eine „Widerspruchsklausel“, die es dem Opfer erlaubt hätte, eine Anzeige nachträglich zurückzunehmen – aus Sicht vieler Kritiker ein Einfallstor für Druck und Manipulation durch den Täter. Letztlich setzte sich ein fraktionsübergreifender Gruppenantrag ohne diese Klausel durch, getragen vor allem von Abgeordneten, die die Gleichbehandlung von Frauen im Strafrecht nicht länger zur Disposition stellen wollten. Nicht wenige heutige Spitzenpolitiker haben damals gegen die vollständige Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe gestimmt; die namentliche Abstimmung ist bis heute im Plenarprotokoll dokumentiert und wird immer wieder kritisch aufgearbeitet. Rückblickend zeigt sich: Die Idee, die Ehe begründe eine Art „Recht auf Sex“, wurde in Deutschland Schritt für Schritt zurückgedrängt – durch die Reform des Scheidungsrechts, durch die Weiterentwicklung des Sexualstrafrechts und durch ein gewandeltes Verständnis von Autonomie und Gleichberechtigung. Heute ist klar: Auch innerhalb der Ehe gilt, dass jeder sexuelle Akt der freien und aktuellen Zustimmung beider Partner bedarf. Das jetzt ergangene Urteil des EGMR gegen Frankreich knüpft konsequent an diese Entwicklung an und überführt sie auf europäische Ebene. Die Straßburger Richter halten ausdrücklich fest, dass die Zustimmung zur Ehe nicht als Blankoeinwilligung in zukünftige sexuelle Handlungen verstanden werden darf. Die bloße Existenz einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex wird als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in die sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 8 EMRK gewertet. Zugleich betont der Gerichtshof die positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor häuslicher und sexueller Gewalt zu schützen – gerade auch dann, wenn sie im Gewand traditioneller Rollenbilder und „Pflichten“ daherkommt. Für Deutschland sind diese Leitplanken nichts Fremdes, sondern im Kern deckungsgleich mit dem heutigen Verständnis von Ehe und Partnerschaft in Rechtsprechung und Literatur. Die „Ehe für alle“ und die Gleichberechtigung der Geschlechter im Familien‑, Unterhalts‑ und Strafrecht beruhen auf dem Gedanken, dass die Ehe eine freiwillige Lebensgemeinschaft zweier eigenständiger Personen ist – kein asymmetrisches Herrschaftsverhältnis. Auch in der Beratungspraxis zeigt sich, dass selbst Mandanten mit Migrationshintergrund überwiegend dieses Selbstverständnis teilen; kulturelle Prägungen spielen im Alltag eine Rolle, ändern aber nichts daran, dass deutsches Recht sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität vorbehaltlos schützt. Der EGMR macht nun deutlich, dass diese Linie nicht nur deutsche „Spezialität“, sondern europäischer Standard ist. Nationale Gerichte werden sich künftig kaum noch auf angebliche „eheliche Pflichten“ berufen können, ohne die Grenze zur Menschenrechtsverletzung zu überschreiten.zeit+2 Frankreich reagiert bereits mit einem Gesetz, das klarmacht: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet keinerlei Verpflichtung zu sexuellen Handlungen, und jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung ist als sexueller Übergriff bzw. Vergewaltigung zu bewerten. Damit nähert sich das französische Recht der deutschen Rechtslage und der menschenrechtlichen Vorgabe aus Straßburg deutlich an. Angesichts der bindenden Wirkung der EGMR‑Rechtsprechung ist zu erwarten, dass in den kommenden Jahren auch andere Mitgliedstaaten ihre familien‑ und strafrechtlichen Regelungen anpassen werden – sei es durch Abschaffung „ehelicher Pflichten“, sei es durch die Einführung oder Präzisierung von „Nur Ja heißt Ja“-Regelungen. Für die Praxis des Familienrechts bedeutet das: Fragen von Sexualität, Zustimmung und Selbstbestimmung werden noch stärker als bisher menschenrechtlich gerahmt werden – unabhängig davon, ob es um Scheidung, Unterhalt oder Gewaltschutz geht. Die alte BGH‑Formel von „Opferbereitschaft“ und „Gewährung des Beischlafs“ wirkt vor diesem Hintergrund wie ein historisches Dokument aus einer untergegangenen Rechtswelt. Was bleibt, ist eine einfache, aber folgenreiche Erkenntnis: Weder damals noch heute gibt es ein einklagbares „Recht auf Sex“ – weder in Deutschland, noch in Frankreich, noch irgendwo sonst in Europa. Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten in Ehe, Trennung oder Scheidung haben – insbesondere zur Rolle von Intimsphäre, Unterhalt und möglicher Gewalt – stehe ich Ihnen in der Kanzlei Breuning gerne beratend zur Seite.Ein französisches Urteil mit europäischer Sprengkraft
Deutschland vor 60 Jahren: Sex als Vertragspflicht
Vom „Recht auf Sex“ zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe
Europäische Leitplanken: Menschenrechte, Einwilligung, Gleichberechtigung
Ausblick: Wenn Europa den Takt vorgibt

Sex, Ehe und Selbstbestimmung – Warum ein altes deutsches Problem jetzt Europa beschäftigt
Sex, Ehe und Selbstbestimmung – Warum ein altes deutsches Problem jetzt Europa beschäftigt was last modified: März 8th, 2026 by