OLG: Kind bekommt Nachnamen des neuen Mannes der Mutter

Alles ist im Fluss: Familiensituationen ändern sich, gesellschaftliche Wertvorstellungen wandeln sich – und der Gesetzgeber versucht mit Reformen hinterherzukommen.

In diesem Spannungsfeld müssen Gerichte Fälle entscheiden, in denen weder auf den ersten Blick klar ist, welche Rechtslage zeitlich gilt, noch welche Familienkonstellation für das Kind – und damit für die gerichtliche Entscheidung – maßgeblich sein soll.

Hintergrund: Einbenennung und Reform des Namensrechts

Die Einbenennung regelt die Konstellation, in der ein Elternteil wieder heiratet und das Kind den Ehenamen dieser neuen Familie tragen soll (§ 1617e BGB).

Bis zur Reform des Namensrechts galt für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils ein strenger Maßstab: Die Namensänderung musste für das Kindeswohl „erforderlich“ sein, also gewissermaßen die ultima ratio, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden (§ 1618 BGB a.F.).

Seit dem 1. Mai 2025 reicht es nun, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes „dient“ (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB), ein deutlich gelockerter und stärker zukunftsorientierter Maßstab.

Genau an dieser Schnittstelle – alter Antrag, neues Recht – setzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2025 (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25) an.

Der Fall: Patchworkfamilie, fehlende Bindung, gelebte Realität

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor der Geburt getrennt, die Mutter lebte seit dem Kleinkindalter des Mädchens in einer neuen Partnerschaft, aus der eine neue Ehe und eine gemeinsame Familie erwuchsen.

Das Kind wuchs ausschließlich im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters auf und hatte zum leiblichen Vater faktisch keine tragfähige Bindung aufgebaut.

Die Mutter beantragte die Einbenennung des Kindes in den Ehenamen der neuen Familie, der leibliche Vater verweigerte jedoch seine Zustimmung (§ 1617e Abs. 2 Satz 1 BGB).

Das Familiengericht holte ein psychologisches Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Namensunterschiede ein, hörte Eltern und Kind persönlich an und bejahte schließlich, dass die Einbenennung dem Kindeswohl dient.

Die Zustimmung des Vaters wurde daher ersetzt; seine Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25).

Die Rechtsfrage: Altes Recht, neues Recht und Rückwirkungsverbot

Die Besonderheit lag darin, dass der Antrag auf Einbenennung noch vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden war, das Gericht aber erst nach dem Stichtag zu entscheiden hatte.

Im Raum stand deshalb die Frage: Muss das Verfahren nach dem alten, strengeren Maßstab der „Erforderlichkeit“ entschieden werden, oder ist bereits der neue Maßstab der bloßen Kindeswohldienlichkeit anzuwenden (§ 1617e BGB)?

Das OLG Frankfurt stellt klar, dass für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.

Es wendet § 1617e BGB in der aktuellen Fassung auch auf „Altanträge“ an und sieht darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil die Norm nur für die Zukunft wirkt und keine abgeschlossenen Sachverhalte „umstülpt“.

Die frühere Rechtsprechung, die die Einbenennung von einer beinahe „notstandsähnlichen“ Erforderlichkeit abhängig gemacht hatte, sei spätestens mit der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 25.01.2023, XII ZB 29/20) aufgegeben worden.

Die Entscheidung: Gelockerter Maßstab und Vorrang des gelebten Familienalltags

Das OLG bestätigt die Entscheidung des Familiengerichts: Die Zustimmung des Vaters wird gemäß § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt, weil die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25).

Maßgeblich ist die gelebte Familienrealität: Das Kind identifiziert sich mit der neuen Ehefamilie, lebt ausschließlich dort und erlebt den Ehenamen der Mutter und des Stiefvaters als seinen tatsächlichen Bezugspunkt.

Das Gericht betont, dass der neue Name dem Kind Identität, Zugehörigkeit und Stabilität in seinem sozialen Umfeld vermittelt.

Demgegenüber wiegt das Interesse des leiblichen Vaters am Fortbestand des von dem Kind kaum angenommenen Namens weniger schwer.

Dass der Antrag noch unter der alten Rechtslage gestellt wurde, ändert nichts daran, dass nun nach dem gelockerten Maßstab entschieden wird; das Gericht argumentiert ausdrücklich mit der Zukunftsbezogenheit der Entscheidung und dem Schutz des Kindeswohls.

Einordnung für die Praxis: Was bedeutet das für Einbenennungen?

Für laufende und künftige Verfahren zur Einbenennung bedeutet der Beschluss des OLG Frankfurt:

  • Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht im Zeitpunkt des Antrags (§ 1617e BGB).

  • Der Maßstab ist nun die Kindeswohldienlichkeit, nicht mehr die strenge Erforderlichkeit (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB; Aufgabe der früheren Linie zu § 1618 BGB a.F.).

  • Entscheidend sind die realen Bindungen und das soziale Umfeld des Kindes, insbesondere in Patchworkkonstellationen.

  • Psychologische Gutachten und die Anhörung des Kindes haben ein besonderes Gewicht, wenn es um Identität und Zugehörigkeitsgefühl geht.

Die Entscheidung reiht sich damit nahtlos ein in eine Entwicklung, die auch auf Ihrer genannten Homepage deutlich wird: Der Familienalltag wird bunter, rechtliche Maßstäbe werden differenzierter – und Gerichte sind zunehmend gefordert, dynamische Lebenswirklichkeit mit sich wandelndem Recht in Einklang zu bringen.

OLG: Kind bekommt Nachnamen des neuen Mannes der Mutter was last modified: März 8th, 2026 by Ralf Römling

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