Kaffee ist in vielen Büros unverzichtbar – doch was passiert, wenn der Gang zur Kaffeemaschine schmerzhaft endet? Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich kürzlich mit der Frage befassen, ob ein Sturz beim Kaffeeholen als versicherter Arbeitsunfall gilt. Das Urteil bringt Klarheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Das Bundessozialgericht entschied (BSG, Urteil vom 15.10.2025, Az. B 2 U 11/23 R), dass ein Unfall beim Holen von Kaffee im Sozialraum des Arbeitgebers als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Die rechtliche Begründung:Das Urteil: Schutz auch im Sozialraum
Betriebliches Umfeld: Der Sozialraum gehört zum unmittelbaren Arbeitsumfeld.
Versicherter Betriebsweg: Der Weg zum Kaffeemachen innerhalb dieses Raumes dient der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und gilt somit als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB VII.
Haftung: Da der Kaffeegang im betrieblichen Interesse liegt, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wann ist man versichert?
| Situation | Versicherungsschutz? | Begründung |
|---|---|---|
| Weg zur Kaffeemaschine im Betrieb | Ja | Betriebsweg im unmittelbaren Arbeitsumfeld. |
Fazit & Praxistipp
Kaffeepausen sind rechtlich keine Nebensache. Die Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung eines sicher gestalteten Sozialraums. Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie auf den Wegen innerhalb des Betriebs unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen.
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Kernbotschaft: Der Weg zum Kaffeeholen im betrieblichen Sozialraum ist als Arbeitsunfall versichert.
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Empfehlung: Arbeitgeber sollten Sozialräume ebenso sicherheitsgeprüft halten wie die direkten Arbeitsplätze, um Haftungsrisiken zu minimieren.
