Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist ein zentrales rechtsstaatliches Prinzip und das Fundament des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten. Sie ist sowohl im Berufsrecht (§ 43a Abs. 2 BRAO) als auch strafrechtlich (§ 203 Abs. 1 StGB) geschützt. Dennoch ist dieses Gut nicht grenzenlos. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt beleuchtete die Frage, ob diese Pflicht hinter die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage eines Testaments beim Nachlassgericht zurücktritt. In dem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall (Beschluss vom 15.01.2025 – Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Es stellte fest, dass die gesetzliche Ablieferungspflicht eines Testaments gemäß § 2259 Abs. 1 BGB eindeutig ist: „Wer ein Testament, das nicht in besonderer amtlicher Verwahrung abgegeben ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.“ Das OLG urteilte, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Fall hinter die gesetzliche Ablieferungspflicht zurücktritt. Das Nachlassgericht ist die gesetzlich berufene Instanz, um die Erbfolge rechtsverbindlich festzustellen. Dafür muss es alle relevanten Dokumente vollständig prüfen können. Die nachfolgende Tabelle fasst die kollidierenden rechtlichen Pflichten zusammen: Der Fall bekräftigt, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ein hohes Gut ist, aber dort ihre Grenzen findet, wo das Gesetz eine vorrangige Pflicht ausdrücklich anordnet. Die vollständige Vorlage eines Testaments beim Nachlassgericht ist zwingend, um die korrekte und rechtsverbindliche Feststellung der Erbfolge zu gewährleisten.Der Fall vor dem OLG Frankfurt: Das unvollständige Testament
20 W 220/22) reichte ein Rechtsanwalt ein sogenanntes Abschieds-Testament nach dem Tod des Erblassers nicht vollständig beim Nachlassgericht ein, sondern beschränkte sich auf einen Auszug. Seine Begründung: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht stehe der vollständigen Ablieferung entgegen.
Rechtliche Grundlagen im Überblick: Kollidierende Pflichten
Bereich
Norm
Inhalt
Berufsrecht
§ 43a Abs. 2 BRAO
Pflicht zur Verschwiegenheit
Strafrecht
§ 203 Abs. 1 StGB
Strafbarkeit bei Verletzung der Verschwiegenheit
Erbrecht (Vorrang)
§ 2259 Abs. 1 BGB
Pflicht zur Ablieferung eines Testaments
Fazit: Grenzen der Verschwiegenheitspflicht
Kernbotschaft: Die Pflicht zur Ablieferung des Testaments gemäß § 2259 BGB hat Vorrang vor der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Empfehlung: Anwälte müssen Testamente stets vollständig und unverzüglich beim Nachlassgericht einreichen, sobald sie vom Tod des Erblassers erfahren.
