FG Münster – Bestattungskosten: Vorsorge ist richtig, Steuermodell nicht

Es ist gesetzlich geregelt, dass die Bestattungskosten die Erben zu tragen haben. Diese Ausgaben mindern den Nachlasswert und somit auch die Erbschaftsteuer. Doch wie verhält es sich, wenn man die Kosten bereits zu Lebzeiten über ein sogenanntes „Steuermodell“ im Voraus bezahlt? Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster schafft hier Klarheit.

Die Idee klingt zunächst ungewöhnlich – doch genau darum ging es in einem Fall, über den das Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden hat.

Sachverhalt des Urteils

  • Der Kläger hatte zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und dafür 6.500 Euro an ein Bestattungsunternehmen gezahlt.
  • Diese Aufwendung wollte er in seiner Einkommensteuererklärung 2019 als außergewöhnliche Belastung geltend machen, um seine Steuerlast zu mindern.
  • Seine Argumentation: Da die Bestattungskosten sonst die Erben im Nachlass belasteten und als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden, solle dies auch für die Vorauszahlung im Rahmen der Vorsorge gelten.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an, und so kam es zum Gerichtsverfahren.

Das Urteil des FG Münster: Keine Steuerersparnis zu Lebzeiten

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes und lehnte die Anerkennung der Bestattungsvorsorgeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Die Begründung:

  • Nach § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen nur solche Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, außergewöhnlich und in Höhe angemessen entstehen.
  • Die Bestattungsvorsorge ist eine freiwillige, nicht zwingende Leistung, weil jeder Mensch durch den eigenen Tod ohnehin früher oder später Bestattungskosten verursacht. Der Tod ist kein außergewöhnliches Ereignis, sondern ein absolut normales und unvermeidliches.
  • Die Vorsorgeaufwendungen gelten steuerlich nicht als Mehraufwand, sondern als Vorleistung. Ein Todesfall und dessen Kosten sind zum Zeitpunkt der Zahlung nicht eingetreten, sodass keine rechtsverbindliche Belastung vorliegt.
  • Die entsprechenden Ausgaben sind mit denen für eine Sterbegeldversicherung vergleichbar, bei der ebenfalls keine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung möglich ist.
  • Die Aufwendungen dienen zu Lebzeiten allein der Erleichterung für die Erben und mindern nicht die aktuelle Steuerlast des Vorsorgenden.

Fazit – Bestattungsvorsorge ist kein Steuermodell

Für Erblasser heißt das: Bestattungsvorsorge ist sinnvoll und entlastet die Angehörigen finanziell und organisatorisch im Ernstfall.

Steuerlich wirkt sich die Vorsorge aber nicht als außergewöhnliche Belastung oder Betriebsausgabe aus.

Der Tod ist keine außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinne, sondern ein ganz normales Ereignis, das jeder Mensch betrifft.

Eine steuerliche Vorteilnahme durch vorweggenommene Bestattungskostenaufwendungen ist daher nicht möglich. Die Finanzbehörden und Gerichte setzen hier klare Grenzen.

Wenn Sie Fragen zur Bestattungsvorsorge oder zu Erbrecht und Steuerrecht haben, beraten wir Sie gern!

FG Münster – Bestattungskosten: Vorsorge ist richtig, Steuermodell nicht was last modified: September 22nd, 2025 by Ralf Römling

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