Es ist gesetzlich geregelt, dass die Bestattungskosten die Erben zu tragen haben. Diese Ausgaben mindern den Nachlasswert und somit auch die Erbschaftsteuer. Doch wie verhält es sich, wenn man die Kosten bereits zu Lebzeiten über ein sogenanntes „Steuermodell“ im Voraus bezahlt? Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster schafft hier Klarheit. Die Idee klingt zunächst ungewöhnlich – doch genau darum ging es in einem Fall, über den das Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden hat. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, und so kam es zum Gerichtsverfahren. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes und lehnte die Anerkennung der Bestattungsvorsorgeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Die Begründung: Für Erblasser heißt das: Bestattungsvorsorge ist sinnvoll und entlastet die Angehörigen finanziell und organisatorisch im Ernstfall. Steuerlich wirkt sich die Vorsorge aber nicht als außergewöhnliche Belastung oder Betriebsausgabe aus. Der Tod ist keine außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinne, sondern ein ganz normales Ereignis, das jeder Mensch betrifft. Eine steuerliche Vorteilnahme durch vorweggenommene Bestattungskostenaufwendungen ist daher nicht möglich. Die Finanzbehörden und Gerichte setzen hier klare Grenzen. Wenn Sie Fragen zur Bestattungsvorsorge oder zu Erbrecht und Steuerrecht haben, beraten wir Sie gern!Sachverhalt des Urteils
Das Urteil des FG Münster: Keine Steuerersparnis zu Lebzeiten
Fazit – Bestattungsvorsorge ist kein Steuermodell

FG Münster – Bestattungskosten: Vorsorge ist richtig, Steuermodell nicht
FG Münster – Bestattungskosten: Vorsorge ist richtig, Steuermodell nicht was last modified: September 22nd, 2025 by