Privatschule, Sonderbedarf und die Kostenfrage im Sorgerecht: Aktuelle Rechtsprechung des OLG Nürnberg


Privatschule und Kindesunterhalt: Die Kostenfrage im Sorgerecht

Nach einer Trennung sind Mehrkosten für Privatschulen regelmäßig ein Streitthema. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil den anderen an diesen erhöhten Kosten beteiligen kann, hängt stark von der Sorgerechtsregelung ab. Das OLG Nürnberg hat dazu in einem aktuellen Urteil die Bedeutung der gemeinsamen Entscheidungsfindung bei außergewöhnlichen Maßnahmen bekräftigt.

Sonderbedarf: Die Kostenpflicht bei alleiniger Sorge

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er grundsätzlich über die Schulform entscheiden. Der andere Elternteil kann dennoch zur Beteiligung an den Mehrkosten verpflichtet werden, wenn diese als angemessener Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten und die Schulwahl dem Kindeswohl entspricht.

Maßgeblich ist hier die BGH-Rechtsprechung:

Das Urteil des OLG Nürnberg: Der Zwang zur Zustimmung

Anders verhält es sich, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehaben. Die Wahl oder der Wechsel der Schulform stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Im Fall vor dem OLG Nürnberg (Urteil vom 10.04.2025, 10 UF 118/24) wurde die Entscheidung für die Privatschule ursprünglich gemeinsam getroffen. Nach der Trennung wollte ein Elternteil die Schulwahl rückgängig machen.

Das OLG Nürnberg entschied:

  • Die einseitige Beendigung des Privatschulbesuchs ist nicht möglich, solange die gemeinsame Sorge besteht.

  • Die Zustimmung beider Elternteile ist erforderlich, da es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 1638 BGB handelt.

  • Das Gericht bestätigte, dass ohne die Zustimmung keine einseitige Änderung der Schulform vorgenommen werden darf.

Fazit & Empfehlung: Die Wichtigkeit der gemeinsamen Sorge

Das Urteil belegt, wie konfliktträchtig die Frage der Schulwahl ist. Bei gemeinsamer Sorge müssen stets beide Elternteile in wesentliche Entscheidungen, wie die Wahl einer Privatschule oder die Kündigung des Schulvertrags, einbezogen werden.

  • Kernbotschaft: Bei gemeinsamer Sorge ist die Zustimmung beider Eltern zur Schulwahl und zur Beendigung des Schulvertrags zwingend erforderlich.

  • Empfehlung: Bei Trennungen sollten Eltern frühzeitig klären, welche Schulform gewählt werden soll, um eine einseitige, kostspielige Verpflichtung zu verhindern.

 

Privatschule, Sonderbedarf und die Kostenfrage im Sorgerecht: Aktuelle Rechtsprechung des OLG Nürnberg was last modified: November 27th, 2025 by Ralf Römling

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