Kinderbetreuungskosten spielen sowohl im Unterhaltsrecht als auch im Steuerrecht eine zentrale Rolle – allerdings nach völlig unterschiedlichen Logiken

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 klargestellt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist.

Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf im Unterhaltsrecht

Unterhaltsrechtlich gehören Kinderbetreuungskosten grundsätzlich zum Bedarf des Kindes i.S.d. §§ 1601, 1610 BGB. Der „normale“ Grundbedarf ist regelmäßig über den Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt, während darüber hinausgehende laufende, kalkulierbare Kosten als Mehrbedarf gesondert zu behandeln sind.

Mehrbedarf liegt vor, wenn ein Aufwand über längere Zeit regelmäßig anfällt, das Übliche deutlich übersteigt und deshalb im Tabellenunterhalt nicht enthalten ist (z.B. Kindergartenbeiträge). Der BGH hat etwa entschieden, dass Kindergartenbeiträge (abzüglich Verpflegung) Mehrbedarf des Kindes darstellen, der von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu tragen ist (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05).

Gleichzeitig betont der BGH aber, dass nicht jede Fremdbetreuung automatisch Mehrbedarf ist: Trägt der betreuende Elternteil Betreuungskosten, um seine eigene, ohnehin geschuldete Betreuungsleistung zu erfüllen (z.B. Tagesmutter während der Berufstätigkeit), sind diese Kosten typischerweise von ihm allein zu tragen und stellen keinen kindesbezogenen Mehrbedarf dar (BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 299/12).

Typische Konstellation aus Sicht des Unterhaltsschuldners

In der Praxis bedeutet dies:

  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat den Tabellenunterhalt (ggf. zuzüglich Mehr- oder Sonderbedarf) zu zahlen.

  • Der betreuende Elternteil trägt seine Betreuungsleistung grundsätzlich „in Natur“; nimmt er Fremdbetreuung in Anspruch, kann dies unter Umständen Mehrbedarf des Kindes begründen, der quotal auf beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu verteilen ist.

Gerade der barunterhaltspflichtige Elternteil empfindet die anteilige Beteiligung an Kinderbetreuungskosten schnell als zusätzliche finanzielle Belastung neben dem laufenden Unterhalt. In dieser Situation liegt es nahe, nach steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten zu suchen, um die wirtschaftliche Gesamtbelastung zumindest über die Einkommensteuer zu reduzieren.

Steuerrechtliche Einordnung der Kinderbetreuungskosten

Steuerlich können Kinderbetreuungskosten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug beträgt aktuell 80% der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind (bis VZ 2024: zwei Drittel, max. 4.000 €).

Zentrale Voraussetzungen sind u.a.:

  • Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 32 EStG) handeln.

  • Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung unbar erfolgen.

  • Vor allem: Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören („Haushaltszugehörigkeit“).

Gerade dieser letzte Punkt ist für getrenntlebende Eltern konfliktträchtig: Der nicht betreuende, barunterhaltspflichtige Elternteil trägt zwar häufig (mit-)Kinderbetreuungskosten, das Kind gehört aber regelmäßig allein zum Haushalt des betreuenden Elternteils.

Das BFH‑Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23

Im Verfahren III R 8/23 begehrte ein Vater den Sonderausgabenabzug für von ihm getragene Kinderbetreuungskosten für seine Tochter, die ausschließlich im Haushalt der Mutter lebte. Er argumentierte u.a., das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße in Trennungsfällen gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG, weil er trotz wirtschaftlicher Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werde.

Der BFH hat – in Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. bereits BFH, Urteil vom 11.05.2023, III R 9/22) – die Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit ausdrücklich bejaht. Der Senat sieht in § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG eine zulässige typisierende Regelung: Der Gesetzgeber dürfe aus Vereinfachungsgründen daran anknüpfen, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Entscheidend sind insbesondere folgende Punkte der Entscheidung:

  • Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur Kinderbetreuungskosten für ein zum eigenen Haushalt gehörendes Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG).

  • Die fehlende Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim klagenden Vater führt dazu, dass ein Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach ausscheidet.

  • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG lehnte der BFH ab, weil ihn die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt.

Zur Begründung verweist der BFH u.a. darauf, dass der nicht betreuende Elternteil durch andere steuerliche Mechanismen – insbesondere den (hälftigen) Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (BEA‑Freibetrag) – typisierend hinreichend entlastet werde. Solange die von ihm getragenen Betreuungskosten in der Regel durch diesen Freibetrag abgedeckt würden, verletze die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht das Gebot der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

Konsequenz: Der BFH bestätigt, dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten strikt an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpft und der nicht haushaltsaufnehmende, unterhaltspflichtige Elternteil seine (Mit‑)Aufwendungen steuerlich regelmäßig nicht als Sonderausgaben geltend machen kann (BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23).

Unterhalts- und Steuerrecht – zwei getrennte Welten

Für die familienrechtliche Beratung ist die Spannungslage klar:

  • Unterhaltsrechtlich können Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes zu einer zusätzlichen Beteiligung des Unterhaltsschuldners nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führen, wenn es sich um echten kindbezogenen Mehrbedarf (z.B. Kindergartenbeiträge) handelt (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05).

  • Steuerrechtlich scheitert derselbe Elternteil mit dem Versuch, diese Aufwendungen als Sonderausgaben abzusetzen, sobald das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23).

Aus Sicht des Unterhaltsschuldners bleibt damit häufig nur die unterhaltsrechtliche Gestaltungsebene: Prüfung, ob im konkreten Fall tatsächlich kindbezogener Mehrbedarf vorliegt oder ob es sich – im Lichte der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 299/12) – um Aufwendungen des betreuenden Elternteils für die Erfüllung seiner eigenen Betreuungspflicht handelt, die unterhaltsrechtlich bei ihm verbleiben.

Das BFH‑Urteil macht deutlich, dass der steuerrechtliche Sonderausgabenabzug keine „Rettungsleine“ für den unterhaltspflichtigen Elternteil darstellt, der sich an Kinderbetreuungskosten beteiligt, solange das Kind nicht zu seinem eigenen Haushalt gehört. Eine Koordination von unterhaltsrechtlicher Lastenverteilung und steuerlicher Gestaltung bleibt daher unerlässlich.

Kinderbetreuungskosten spielen sowohl im Unterhaltsrecht als auch im Steuerrecht eine zentrale Rolle – allerdings nach völlig unterschiedlichen Logiken was last modified: März 8th, 2026 by Ralf Römling

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