Patchworkfamilien stehen vor besonderen Herausforderungen, wenn es um das Erbrecht geht. Ein jüngstes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wirft ein wichtiges Licht auf die Auslegung von Testamenten in solchen Konstellationen und unterstreicht die Notwendigkeit präziser Formulierungen. rsw.beck Ein kinderloser Mann, der in einer Patchworkfamilie lebte, setzte in seinem Testament den „Sohn“ seiner Ehefrau als Erben ein. Nach seinem Tod entstand ein Rechtsstreit darüber, ob der Stiefsohn tatsächlich als Erbe gemeint war. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2024, Az.: 3 Wx 116/25) entschied, dass der Stiefsohn als Erbe anzusehen ist. Die Richter begründeten dies damit, dass es für die Erbeinsetzung auf den wirklichen Willen des Erblassers ankommt, der aus dem gesamten Testament und den Umständen abgeleitet werden kann. Das Gericht stellte fest:Der Sachverhalt: Wer ist der „Sohn“?
Das Urteil und seine Begründung
Die Formulierung „mein Sohn“ konnte in diesem spezifischen Fall eindeutig dem Stiefsohn zugeordnet werden.
Maßgeblich sei der im Testament erkennbare Wille des Verfassers und die Gesamtumstände.
Das Urteil unterstreicht, dass vage Formulierungen wie „mein Sohn“ oder „meine Familie“ jedoch erhebliche Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten verursachen können.
Fazit & Empfehlung: Klare Formulierungen schaffen Sicherheit
Dieses Urteil ist ein klares Signal an Patchworkfamilien: Vertrauen Sie bei der Testamentserstellung nicht auf die Annahme, dass der Wille offensichtlich ist. Um Missverständnisse und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, ist eine klare und unmissverständliche Sprache entscheidend.
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Kernbotschaft: Der Wille des Erblassers ist entscheidend, doch vage Formulierungen im Testament können zu langen Rechtsstreitigkeiten führen.
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Empfehlung: Holen Sie fachkundigen juristischen Rat ein, um Ihren letzten Willen unmissverständlich zu formulieren.