Die Gestaltung von Eheverträgen in einer Unternehmerehe ist komplex, da sie unterschiedliche Rechtsbereiche berührt. Typische Problemfelder entstehen, wenn Ehepartner etwa den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich oder den Unterhalt anders als gesetzlich vorgesehen regeln wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierfür ein sogenanntes Schichtenmodell entwickelt, das die verschiedenen Schutzbereiche innerhalb der Ehe klar strukturiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung ein sogenanntes Schichtenmodell entwickelt (auch als „Schutzbereichsmodell“ bezeichnet), das die unterschiedlichen Schutzintensitäten der ehelichen Rechtsbeziehungen strukturiert. Dieses Modell gliedert die Ehe in mehrere rechtliche „Schichten“ mit abnehmendem Schutz: Diese Abstufung zeigt, dass Eingriffe in den Zugewinnausgleich grundsätzlich zulässig sind, solange sie nicht sittenwidrig oder unangemessen benachteiligend sind. In einem aktuellen Fall (BGH, Urteil vom 18. Januar 2023, Az. Die Ehefrau, die ein betriebswirtschaftliches Studium absolviert hatte und somit intellektuell auf Augenhöhe mit dem Ehemann war, hatte sich im Vertrag auch für die Zeit nach der Ehe abgesichert. Damit stand sie nicht völlig schutzlos da. Der BGH stellte fest, dass die schwache Bindung des Zugewinnausgleichs es in diesem Fall nicht rechtfertigte, den Ehevertrag als sittenwidrig oder unwirksam zu verwerfen. Das Gericht betonte, dass der einseitige Ausschluss in einer Unternehmerehe zulässig sein kann, solange keine groben Ungerechtigkeiten vorliegen und die wirtschaftlich schwächere Partei nicht unangemessen benachteiligt wird. Dieses Urteil verdeutlicht, dass Eheverträge in Unternehmerehen, die den Zugewinnausgleich ausschließen, wirksam sein können. Entscheidend ist dabei, dass die individuellen Umstände beider Partner berücksichtigt werden und der Vertrag transparent und fair gestaltet ist. Für die Rechtspraxis empfiehlt es sich, die Abstufung des BGH-Modells genau zu beachten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.Die Lösung – Das Schichtenmodell des BGH
Schichtenmodell in der Praxis
XII
) musste der BGH über einen Ehevertrag entscheiden, der den Zugewinnausgleich einseitig zugunsten des Unternehmers ausschloss.
ZB 395/24Fazit & Empfehlung
Kernbotschaft: Ein Zugewinnausschluss ist grundsätzlich zulässig, muss jedoch die Billigkeitsprüfung des BGH-Modells bestehen.
Empfehlung: Unternehmer und ihre Partner sollten stets juristische Beratung suchen, um einen klaren und ausgewogenen Vertrag zu erstellen, der die Absicherung der schwächeren Partei gewährleistet.