Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ermöglicht die Scheidung der Ehe vor Ablauf des einjährigen Trennungsjahrs, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Partner unzumutbar ist. Der Gesetzgeber schützt damit den antragswidrigen Ehepartner vor einer zu langen Bindung, setzt aber eine hohe Hürde: Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die über das bloße Scheitern der Ehe hinausgehen. Entscheidend ist, dass der betroffene Ehepartner die bloße formale Ehe – also das „Verheiratetsein auf dem Papier“ – nicht mehr ertragen muss. Gerichte prüfen streng, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände die Bindung weiter dulden würde. Dies schließt wiederholte Versöhnungen, fehlenden Kontakt oder mildernde Konsequenzen mit ein. Im Beschluss vom 26.11.2025 (Az. 5 UF 151/24) lehnte das OLG Karlsruhe eine Härtefallscheidung ab, obwohl der Ehemann die sechsjährige Tochter sexuell missbraucht hatte – ein Übergriff, den das Gericht aus WhatsApp-Nachrichten als naheliegend ansah. Trotz früherer Gewaltakte gegen die Frau (z. B. Nasenbeinbruch) und sexueller Belästigung einer Freundin sah das Gericht keine unzumutbare Härte, da die Eheleute sich wiederholt versöhnt hatten und seit Trennung (Januar 2025) kein Kontakt besteht. Das OLG wich damit von Gerichten wie dem OLG Bamberg ab, das ähnliche Fälle als Härtefall anerkennt. Diese Würdigung kann ich nicht nachvollziehen. Ich nachempfinden sehr gut, dass die Ehefrau in einem solchen Fall – mit sexuellem Missbrauch der eigenen Tochter – auf keinen Fall mehr mit dem Mann verheiratet sein möchte, sei es auch nur formal. Ich hoffe, dass dies eine Einzelmeinung des konkreten Richters bleibt und nicht Schule macht.Die Unzumutbarkeit der Ehe auf dem Papier
Das Urteil des OLG Karlsruhe (5 UF 151/24)
Eine nicht nachvollziehbare Entscheidung

Härtefallscheidung: Wann ist das Trennungsjahr entbehrlich?
Härtefallscheidung: Wann ist das Trennungsjahr entbehrlich? was last modified: März 30th, 2026 by