Schwarz plus Weiß ist nicht zwingend Braun – Vaterschaftsanfechtung, Genetik und die Tücken der Frist


Vaterschaftsanfechtung: Schwarz plus Weiß ist nicht zwingend Braun

Das Familienrecht stellt die Vaterschaftsanfechtung unter strenge Fristen. Nach § 1600b Abs. 1 BGB ist die Anfechtung nur binnen zwei Jahren möglich. Entscheidend ist der Beginn dieser Frist: Sie läuft erst, sobald der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von Umständen erhält, die ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründen (ein sogenannter „Anfangsverdacht“).

Der Fall vor dem OLG Celle: Hautfarbe als vermeintlicher Beweis

Im zugrunde liegenden Fall vor dem OLG Celle (Beschluss vom 16.12.2024 – 21 WF 178/23) lebte ein weißer Mann mit einer schwarzen Frau zusammen. Die Kinder aus dieser Ehe hatten die Hautfarbe der Mutter. Der Mann focht die Vaterschaft erst Jahre nach der Geburt an, nachdem Bekannte Zweifel aufgrund der Hautfarbe der Kinder geäußert hatten.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Mannes auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) ab, da es argumentierte, die Frist sei bereits mit der Geburt abgelaufen, da der Mann die Hautfarbe der Kinder unmittelbar sehen konnte.

OLG Celle: Genetik ist komplex – Frist beginnt nicht voreilig

Das OLG Celle hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Richter stellten klar, dass Alltagswissen und der gesunde Menschenverstand in Fragen der Vererbungslehre (Genetik) nicht ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen:

  • Polygenes Merkmal: Die Hautfarbe ist ein polygenes Merkmal, dessen Vererbung wesentlich komplexer ist, als Laien annehmen.

  • Keine objektive Tatsache: Die bloße Beobachtung der Hautfarbe der Kinder reicht daher nicht aus, um einen Anfangsverdacht im Sinne des Gesetzes zu begründen.

  • Beginn der Frist: Die Zweijahresfrist begann in diesem Fall erst mit dem Vorliegen eines Abstammungsgutachtens, das die Nichtvaterschaft tatsächlich belegte.

„Die Vererbungslehre ist eine Angelegenheit, die der Laie nicht so einfach zu durchschauen vermag. Ein Anfangsverdacht verlangt mehr als die bloße Aufzählung der Hautfarben der Beteiligten.“ (OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2024 – 21 WF 178/23)

Fazit & Empfehlung

Die Entscheidung des OLG Celle ist wichtig für die Praxis: Das Gericht betont, dass der Beginn der Anfechtungsfrist nicht vorschnell angenommen werden darf. Speziell bei komplexen genetischen Fragen sind objektive Beweise wie ein wissenschaftliches Gutachten erforderlich, bevor die Frist überhaupt zu laufen beginnt.

  • Kernbotschaft: Die Zweijahresfrist zur Vaterschaftsanfechtung beginnt erst, wenn ein objektiver Anfangsverdacht vorliegt – die reine Beobachtung äußerlicher Merkmale genügt in der Regel nicht.

  • Empfehlung: Bei Zweifeln an der Vaterschaft sollte nicht gezögert werden, anwaltlichen Rat einzuholen und Verfahrenskostenhilfe für ein Abstammungsgutachten zu beantragen.

 

Schwarz plus Weiß ist nicht zwingend Braun – Vaterschaftsanfechtung, Genetik und die Tücken der Frist was last modified: Dezember 17th, 2025 by Ralf Römling

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