Wer im Familienrecht unterwegs ist, weiß: Ein erheblicher Teil der Leistungen, die etwa die Unterhaltsvorschusskasse für Kinder vorschießt, wird in der Praxis nie wieder zurückgeholt. Die Rückholquote ist oft ernüchternd gering. Ich vermute, dass es beim Jobcenter, das Unterhaltsansprüche für sich geltend machen kann, ähnlich aussieht. Umso spannender ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13.03.2024, XII ZB 377/24), das sich mit der Verjährung solcher Ansprüche beschäftigt. Im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter versucht, titulierte Unterhaltsrückstände gegen einen Unterhaltspflichtigen vollstrecken zu lassen. Doch es war einiges schiefgelaufen: Das Gericht hatte Fehler gemacht, es gab lange Wartezeiten, und die Verjährung der Ansprüche rückte näher. Die Frage war: Kann das Jobcenter nach all der Zeit überhaupt noch vollstrecken, oder sind die Ansprüche inzwischen verjährt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB)? Der BGH hat in seinem Beschluss eine praxisnahe Lösung gefunden: Die Verjährung tritt nicht ein, wenn das Jobcenter rechtzeitig einen Vollstreckungsantrag gestellt hat, auch wenn das Gericht dann lange braucht, um zu entscheiden. Die Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen, dürfen nicht zulasten des Gläubigers gehen. Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Antrags, nicht der, der gerichtlichen Entscheidung. Trotz dieser für das Jobcenter günstigen Entscheidung bleibt ein ungutes Gefühl: Viel zu oft werden Unterhaltsrückstände erst dann vollstreckt, wenn das Kind schon längst volljährig ist oder sogar aus dem Haus. Die Erfahrung zeigt, dass mit jedem Monat, den man wartet, die Chancen auf eine erfolgreiche Beitreibung sinken. Es ist ein offenes Geheimnis, dass viele Unterhaltsschuldner nach Jahren nicht mehr greifbar sind oder schlichtweg kein Geld mehr haben. Deshalb mein Appell: Lassen Sie es gar nicht erst so weit kommen! Wer einen Unterhaltstitel hat – egal ob für sich selbst, für das Kind oder für das Jobcenter – sollte Ansprüche möglichst schnell geltend machen und auch zügig vollstrecken. Die Verjährung nach § 197 BGB beträgt zwar 30 Jahre, aber das hilft wenig, wenn der Schuldner längst untergetaucht ist oder kein pfändbares Vermögen mehr hat. Das BGH-Urteil bringt Rechtssicherheit für Jobcenter und andere Gläubiger, die auf gerichtliche Verzögerungen keinen Einfluss haben. Aber es ändert nichts daran, dass Zeit im Unterhaltsrecht ein entscheidender Faktor ist. Wer zu lange wartet, riskiert, dass aus einem „Papieranspruch“ nie echtes Geld wird.Der Fall: Fehler, Wartezeiten, Verjährung – und eine Lösung vom BGH
Warum man es gar nicht erst so weit kommen lassen sollte
Fazit

Verjährung bei Unterhaltstiteln: BGH klärt, wann das Jobcenter noch vollstrecken kann
Verjährung bei Unterhaltstiteln: BGH klärt, wann das Jobcenter noch vollstrecken kann was last modified: Juli 12th, 2025 by