Ich glaube an eines: Den Rechtsstaat

Im Grundgesetz gibt es viele Freiheiten, die für unsere Gesellschaft elementar sind: etwa die Religionsfreiheit, die Erziehungsfreiheit der Eltern und das staatliche Recht auf Bildung.

Was banal klingt, hat im Alltag weitreichende Folgen, da diese Freiheiten sich gegenseitig begrenzen müssen, damit sie möglichst wirksam und gerecht umgesetzt werden können.

Juristen sprechen hier von der „praktischen Konkordanz“ – meine Mutter hätte gesagt: Die Freiheit des Einzelnen endet am Ellenbogen des Anderen. Letztlich läuft alles auf denselben Grundgedanken hinaus.

Ein wesentlicher Aspekt für das Zusammenleben in Deutschland ist daher, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich an das deutsche Recht halten müssen – Ausnahmen kann es geben, wenn Grundrechte im Einzelfall etwas anderes verlangen.

Wie konkret das aussehen kann, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.04.2025 (Az. 2 K 1112/24).

Der Fall: Religion vs. Schwimmunterricht

Eine strenggläubige Familie wollte ihre Tochter aus dem Schwimmunterricht befreien lassen.

Die Eltern beriefen sich auf die Regeln der Palmarianischen Kirche, nach denen bereits das Betreten eines Schwimmbads als „Todsünde“ gilt; der Grund: Unsittlichkeit durch die Zurschaustellung des Körpers und das Tragen von enganliegender Kleidung.

Die Familie lehnte jegliche Kompromisslösung ab – eine separate Umkleidekabine oder alternative Badebekleidung (wie ein Burkini) war für sie keine Option. Schon der Schwimmbadbesuch, so das Argument, dürfe nicht stattfinden.

Die zuständige Schule entschied gegen eine Befreiung vom Schwimmunterricht. Daraufhin klagten die Eltern vor dem Verwaltungsgericht Freiburg.

Das Urteil: Kompromiss oder Pflicht?

Das Gericht erkannte zwar an, dass die Schulpflicht den Eltern einen Widerspruch zu ihren Glaubensregeln auferlegt und somit einen Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht darstellt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG).

Allerdings genießt auch der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs 1 GG) Verfassungsrang und muss gleichermaßen geschützt werden.rsw.beck+1

Entscheidend war: Praktische Konkordanz verlangt einen Ausgleich zwischen den Grundrechten.

Normalerweise wird versucht, einen Kompromiss zu erzielen – zum Beispiel durch organisatorische Maßnahmen wie getrennte Umkleiden oder alternative Badebekleidung. Doch die Eltern lehnten jede Kompromisslösung kategorisch ab; sie wollten absolut verhindern, dass ihre Tochter ein Schwimmbad betritt.

Eine einseitige Ausnahme im Sinne der Familie hätte die Schule und ihren Bildungsauftrag im Kern gefährdet, urteilte das Gericht.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass ein „freiwilliger Ungehorsam“ nach ihrem eigenen Katechismus Voraussetzung für eine Sünde sei.

Da die Teilnahme am Schwimmunterricht nicht freiwillig ist und durch staatliche Vorgaben erzwungen wird, sei der Vorwurf der „Todsünde“ nicht haltbar.

Selbst bei „besonders gravierenden“ Einschränkungen obsiegt der staatliche Bildungsauftrag, da den Eltern außerhalb des Schwimmunterrichts weiterhin alle Möglichkeiten zur religiösen Erziehung ihrer Tochter offen stehen.

Einschätzung eines Familienrechtlers

Als Fachanwalt für Familienrecht komme ich persönlich mit solchen Fällen meist nur dann in Berührung, wenn Eltern in der Erziehung unterschiedlicher Meinung sind und einer sich ans Gesetz halten möchte, der andere aber nicht.

Die Diskussion um religiöse Gründe für die Befreiung vom Schwimmunterricht ist dennoch faszinierend und zeigt, welche Konflikte sich aus unserem pluralistischen Schulsystem ergeben können.

Was hier verhandelt wird, sind Grundsatzfragen des Zusammenlebens – der Rechtsstaat verlangt eine Balance zwischen individuellen Freiheiten und gemeinschaftlichen Pflichten.

Mein Fazit: Der Rechtsstaat ist stark, weil er keine absolute Freiheit gewährt, sondern den Ausgleich sucht. Und das ist gut so.

Ich glaube an eines: Den Rechtsstaat was last modified: August 22nd, 2025 by Ralf Römling

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