… nicht verboten. Dies gilt auf jeden Fall im Strafverfahren.
Nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 S. 2 StPO hat jeder Beschuldigte das Recht zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu schweigen. Aus seinem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. So z.B. BVerfG, 07.07.1995 – 2 BvR 326/92.