Jahresarchiv: 2025

Namensänderung bei Erwachsenenadoption: BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung die Regelungen zur Namensänderung bei der Adoption Volljähriger für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024 – 1 BvL 10/20).

Diese Entscheidung klärt wichtige Fragen im Bereich des Adoptions- und Namensrechts.

Hintergrund des Falls

Der Fall betraf eine Witwe, die die verheiratete Tochter ihres verstorbenen Lebensgefährten adoptierte.

Die adoptierte Tochter wollte ihren bisherigen Familiennamen behalten, was das Familiengericht jedoch ablehnte.

Der Bundesgerichtshof sah darin einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.

Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Gericht entschied mit einer knappen Mehrheit von 5 zu 3 Stimmen, dass die genannten Regelungen verfassungskonform sind.

Dabei erkannte das BVerfG an, dass die zwingende Namensänderung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, hielt diesen jedoch für gerechtfertigt.

Begründung des Gerichts

  1. Legitimer Zweck: Die Regelungen dienen dazu, „die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen“.

  2. Angemessener Interessenausgleich: Die Vorschriften ermöglichen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen und dem öffentlichen Interesse an der Sichtbarkeit des neuen Familienverhältnisses.

  3. Weites Verständnis der Ausnahmeregelung: Das BVerfG betonte, dass bei Volljährigenadoptionen ein weites Verständnis der „schwerwiegenden Gründe“ nach § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB geboten sei.

Praktische Auswirkungen

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass bei Volljährigenadoptionen weiterhin grundsätzlich eine Namensänderung erfolgt.

Allerdings sollten Familiengerichte bei der Prüfung von Ausnahmen großzügig vorgehen und nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens als ausreichenden Grund anerkennen.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft Rechtssicherheit im Bereich der Volljährigenadoption und des Namensrechts.

Sie unterstreicht die Bedeutung des Namens als Ausdruck der persönlichen Identität, erkennt aber auch das öffentliche Interesse an der Sichtbarkeit neuer Familienverhältnisse an.

Für die Praxis wird es wichtig sein, im Einzelfall sorgfältig abzuwägen und die vom BVerfG geforderte weite Auslegung der Ausnahmeregelung zu berücksichtigen.

Familienrecht: Eine Ausnahme im Trend rückläufiger Zivilprozesse?

 

Als ich kürzlich einen Artikel über den allgemeinen Rückgang von Zivilprozessen in Deutschland las, stutzte ich. Diese Beobachtung schien nicht mit meinen Erfahrungen im Familienrecht übereinzustimmen.

Das veranlasste mich, tiefer in die Materie einzutauchen und die Besonderheiten des Familienrechts im Vergleich zum allgemeinen Zivilrecht zu untersuchen.

Rückgang der Zivilprozesse: Ein allgemeiner Trend

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Zahl der Zivilverfahren an deutschen Gerichten in den letzten Jahren tatsächlich deutlich zurückgegangen ist:

Von 2007 bis 2023 sank die Anzahl der neu eingegangenen Zivilverfahren an Amtsgerichten um fast 39 Prozent, von etwa 1,26 Millionen auf knapp 773.400.

Bei den Landgerichten, die für Streitwerte ab 5000 Euro zuständig sind, gab es einen Rückgang von knapp 19 Prozent.

Familienrecht: Eine Sonderstellung im Zivilrecht

Das Familienrecht nimmt jedoch eine Sonderstellung ein. Es ist zwar Teil des Zivilrechts, unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten von anderen zivilrechtlichen Bereichen:

  1. Unvermeidbarkeit gerichtlicher Verfahren: Viele familienrechtliche Angelegenheiten, insbesondere Scheidungen, erfordern zwingend ein gerichtliches Verfahren.

  2. Emotionale Komponente: Familienrechtliche Streitigkeiten sind oft emotional aufgeladen, was außergerichtliche Einigungen erschweren kann.

  3. Kindeswohl: Bei Verfahren, die Kinder betreffen, steht das Kindeswohl im Vordergrund, was oft eine gerichtliche Klärung notwendig macht.

  4. Verfahrenskostenhilfe: Im Familienrecht wird häufig Verfahrenskostenhilfe gewährt, was die finanzielle Hürde für Gerichtsverfahren senkt.

Entwicklung von Eheschließungen und Scheidungen

Um die Entwicklung im Familienrecht besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Statistiken der letzten 20 Jahre:

Jahr Eheschließungen Ehescheidungen Scheidungsrate (%)
2003 382.911         213.975         55,9                
2013 373.655         169.833         45,5                
2023 360.979         129.008         35,7                

Diese Zahlen zeigen einen interessanten Trend: Während die Zahl der Eheschließungen relativ stabil geblieben ist, ist die Zahl der Scheidungen deutlich zurückgegangen. Die Scheidungsrate sank von 55,9% im Jahr 2003 auf 35,7% im Jahr 2023.

Mögliche Gründe für den Rückgang der Scheidungsrate

Mehrere Faktoren könnten zu dieser Entwicklung beigetragen haben:

  1. Höheres Heiratsalter: Das durchschnittliche Alter bei der ersten Eheschließung ist gestiegen. 2023 waren Männer im Schnitt über 35 Jahre und Frauen knapp 33 Jahre alt. Mit höherem Heiratsalter nimmt das Scheidungsrisiko tendenziell ab.

  2. Gesellschaftlicher Wandel: Die zunehmende finanzielle Unabhängigkeit von Frauen führt dazu, dass Ehen heute eher aus Liebe und gegenseitigem Respekt geführt werden als aus ökonomischer Notwendigkeit.

  3. Bessere Konfliktbewältigung: Paare, die in der Lage sind, Konflikte konstruktiv zu lösen und effektiv zu kommunizieren, haben stabilere Beziehungen.

  4. Längere Ehedauer: Die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung betrug 2023 14,8 Jahre, was auf stabilere Ehen hindeuten könnte.

Fazit

Obwohl das Familienrecht Teil des Zivilrechts ist, folgt es nicht unbedingt dem allgemeinen Trend rückläufiger Gerichtsverfahren.

Die Besonderheiten des Familienrechts, insbesondere die Notwendigkeit gerichtlicher Verfahren bei Scheidungen, sorgen dafür, dass die Zahl der Verfahren hier weniger stark zurückgeht als in anderen Bereichen des Zivilrechts.

Dennoch zeigt der Rückgang der Scheidungsrate, dass sich auch im Familienrecht Veränderungen vollziehen. Diese Entwicklung könnte auf eine zunehmende Stabilität von Ehen hindeuten, was langfristig auch zu einem Rückgang familienrechtlicher Verfahren führen könnte.

Als Familienrechtler bleibt es spannend, diese Entwicklungen zu beobachten und zu verstehen, wie sich gesellschaftliche Veränderungen auf unser Rechtsgebiet auswirken.

Digitaler Nachlass: OLG Oldenburg erlaubt Erbin volle Nutzung des Instagram-Kontos

In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, dass Erben nicht nur Zugriff auf den Inhalt, sondern auch die volle aktive Nutzung des Instagram-Kontos eines Verstorbenen haben dürfen (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2025, Az. 13 U 116/23).

Das Gericht argumentiert, dass die Erbin als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Dies umfasse auch das Recht zur aktiven Nutzung des Social-Media-Kontos.

Keine höchstpersönliche Natur der Leistungen

Das OLG betont, dass die von Meta erbrachten Leistungen nicht höchstpersönlicher Natur seien. Es handele sich lediglich um technische Dienstleistungen wie die Bereitstellung einer Kommunikationsplattform, die unverändert auch gegenüber Erben erbracht werden könnten.

Auch die Pflichten des Kontoinhabers seien nicht höchstpersönlich. Das OLG verweist darauf, dass Meta bereits eine Vertretung bei der Kontoeröffnung zulässt, was gegen eine Höchstpersönlichkeit spreche.

Kein besonderes Vertrauensverhältnis

Anders als bei einem Girovertrag, bei dem laut Bundesgerichtshof (BGH) die Vertrauensbeziehung zwischen Bank und Kunde eine Rolle spielt, sieht das OLG bei Instagram-Konten kein besonderes Vertrauensverhältnis:

  • Es werden keine größeren Vermögenswerte anvertraut
  • Die Vertragsbeziehung basiert nicht auf besonderer Kreditwürdigkeit des Nutzers

Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung

Das OLG grenzt sich bewusst von früheren BGH-Entscheidungen ab:

  1. In der Grundsatzentscheidung von 2018 (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17) ging es nur um die Bereitstellung von Inhalten zum Abruf.

  2. Auch der BGH-Beschluss von 2020 (BGH, Beschluss vom 20.08.2020, Az. III ZB 30/20) behandelte nicht die Frage der aktiven Nutzung durch Erben.

Das OLG Oldenburg hat die Revision zum BGH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH der Auffassung des OLG anschließen wird. Sollte das Urteil Bestand haben, könnte es weitreichende Folgen für den Umgang mit dem digitalen Nachlass haben.

Ex-Partner verweigert Kontakt zum Kind – Das sind Ihre Rechte und Optionen

In meiner Tätigkeit als Anwalt im Familienrecht habe ich häufig Fälle, in denen ein Elternteil den Kontakt zwischen Kind und Ex-Partner verhindert.

Diese Situation ist für alle Beteiligten äußerst belastend, insbesondere für das Kind.

Lassen Sie mich Ihnen einen Einblick in die rechtliche Lage und mögliche Handlungsoptionen geben.

Das Recht des Kindes auf Umgang

Zunächst ist es wichtig zu betonen: Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und dient dem Kindeswohl.

Als Anwalt sehe ich es als meine Aufgabe, dieses Recht zu schützen und durchzusetzen.

Mögliche Schritte bei Umgangsverweigerung

1. Außergerichtliche Einigung

Meine erste Empfehlung ist stets der Versuch einer gütlichen Einigung. Ein Gespräch zwischen den Eltern, möglicherweise unter Einbeziehung eines Mediators, kann oft Wunder bewirken. In meiner Praxis habe ich erlebt, dass viele Konflikte auf Missverständnissen oder mangelnder Kommunikation beruhen.

2. Beratung durch das Jugendamt

Sollte eine direkte Einigung nicht möglich sein, rate ich meinen Mandanten, das Jugendamt einzuschalten. Die Fachkräfte dort können vermitteln und bei der Erarbeitung einer Umgangsregelung unterstützen.

3. Gerichtliches Verfahren

Wenn alle anderen Wege ausgeschöpft sind, bleibt der Gang zum Familiengericht. Hier kann ein Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt werden. Das Gericht wird dann eine Entscheidung im Sinne des Kindeswohls treffen.

Durchsetzung des Umgangsrechts

In besonders schwierigen Fällen kann das Gericht verschiedene Maßnahmen anordnen:

  • Verhängung von Ordnungsgeldern
  • Androhung von Ordnungshaft
  • Einsetzung eines Umgangspflegers

Als Anwalt rate ich jedoch zur Vorsicht bei der Anwendung dieser Zwangsmittel. Sie können das Konfliktpotenzial erhöhen und sich negativ auf das Kind auswirken.

Langfristige Lösungen

Aus meiner Erfahrung heraus ist es entscheidend, langfristige Lösungen anzustreben. Dazu gehören:

  • Erarbeitung eines detaillierten Umgangsplans
  • Begleiteter Umgang als Übergangslösung
  • Familientherapie oder Erziehungsberatung

Fazit

Als Fachanwalt für Familienrecht sehe ich meine Aufgabe darin, das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen und gleichzeitig die Rechte meiner Mandanten zu wahren.

Die Verweigerung des Umgangs ist eine komplexe Situation, die viel Fingerspitzengefühl erfordert. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung und einem kooperativen Ansatz lassen sich jedoch meist Lösungen finden, die allen Beteiligten gerecht werden.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, zögern Sie nicht, fachkundigen Rat einzuholen. Gemeinsam können wir eine Strategie entwickeln, um den Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Kind wiederherzustellen und zu festigen.

Schach und Kindergeld: Warum die Reihenfolge entscheidend ist

In der Welt des Schachs ist die Reihenfolge der Züge von entscheidender Bedeutung. Ein falscher Zug zur falschen Zeit kann den Unterschied zwischen Sieg und Niederlage ausmachen.

Ähnlich verhält es sich mit dem Anspruch auf Kindergeld, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt:

Der BFH hat in seinem Urteil (BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 10/22) entschieden, dass ein Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium den Kindergeldanspruch gefährden kann.
  Dies liegt daran, dass für den Erhalt des Kindergeldes ein „enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang“ zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen muss.

Die entscheidenden Paragrafen

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG besteht nach Abschluss einer Erstausbildung nur dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Der BFH sieht die Erstausbildung mit dem Bachelor als abgeschlossen an, wenn danach ein Freiwilligendienst eingeschoben wird, statt direkt das Masterstudium zu beginnen.

Unterhalt und die Reihenfolge der Ausbildungsschritte

Nicht nur beim Kindergeld, sondern auch beim Unterhalt spielt die Reihenfolge der Ausbildungsschritte eine wichtige Rolle.

Ein freiwilliges soziales Jahr vor dem Studium wird in der Regel als Vorbereitung auf das Studium angesehen und ist für den Unterhaltsanspruch unschädlich.

Jedoch kann der vom BFH geforderte „enge sachliche und zeitliche Zusammenhang“ auch unterhaltsrechtlich relevant werden. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz in mehreren Urteilen bestätigt, beispielsweise im Urteil des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2021 – 7 UF 20/21).

Fazit: Vorsicht bei der Planung

Wie beim Schach, wo jeder Zug wohlüberlegt sein muss, sollten Studierende und ihre Eltern die Reihenfolge von Ausbildungsschritten sorgfältig planen.

Ein Freiwilligendienst zwischen Bachelor und Master kann sowohl den Kindergeld- als auch den Unterhaltsanspruch gefährden.

Es ist ratsam, vor wichtigen Entscheidungen bezüglich der Ausbildungsreihenfolge rechtlichen Rat einzuholen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Denn wie beim Schach gilt auch hier: Ein falscher Zug kann weitreichende Konsequenzen haben.

Sicherung des Pflichtteils: Der Arrestbefehl als rechtliches Instrument

Im Erbrecht gibt es oft komplexe Situationen, die einer genauen rechtlichen Betrachtung bedürfen. Ein aktueller Fall, der vom Oberlandesgericht München am 07.01.2025 entschieden wurde (Az.: 3 W 1443/24 e), beleuchtet ein wichtiges Instrument für Pflichtteilsberechtigte: den Arrestbefehl.

Was ist ein Arrestbefehl?

Ein Arrestbefehl ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, die in § 916 ff. ZPO geregelt ist.

Im Erbrecht dient er dazu, den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten zu sichern, bevor dieser endgültig festgestellt und durchgesetzt werden kann.

Voraussetzungen für einen Arrestbefehl

Um einen Arrestbefehl zu erwirken, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein Arrestanspruch bestehen (hier: der Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB).

  2. Es muss ein Arrestgrund vorliegen (§ 917 ZPO).

Der Arrestgrund ist dabei besonders kritisch. Er liegt vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne den Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Grenzen des Arrestbefehls

Das Gericht betonte, dass nicht jede Vermögensübertragung durch den Erben automatisch einen Arrestgrund darstellt.

Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vermögenswerte beiseite geschafft werden oder ohne angemessene Gegenleistung veräußert werden, ist ein Arrest gerechtfertigt.

Wirtschaftliche Bedeutung

Der Arrestbefehl „friert“ das Vermögen des Erben ein, bis der Pflichtteilsanspruch geklärt ist.

Dies verhindert, dass Vermögenswerte verschoben oder verschleudert werden und sichert somit die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsanspruchs.

Fazit

Der Fall zeigt, wie wichtig es für Pflichtteilsberechtigte sein kann, frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten.

Ein Arrestbefehl kann ein effektives Mittel sein, um den eigenen Anspruch zu sichern. Allerdings muss er gut begründet sein, um vor Gericht Bestand zu haben.

Für Erben bedeutet dies im Umkehrschluss, dass sie bei Vermögensübertragungen besonders vorsichtig und transparent vorgehen sollten, um nicht den Verdacht zu erwecken, Vermögen dem Zugriff des Pflichtteilsberechtigten entziehen zu wollen.

Als Fachanwälte für Erbrecht beraten wir Sie gerne zu Ihren Rechten und Pflichten, sei es als Pflichtteilsberechtigter oder als Erbe, um in solch komplexen Situationen die richtigen Schritte einzuleiten.

Scheidungsarten und Härtefälle: Eine Analyse des OLG Hamm-Beschlusses

Das deutsche Scheidungsrecht kennt drei grundlegende Arten der Scheidung, die sich in ihren Voraussetzungen und Auswirkungen unterscheiden:

  1. Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB)
  2. Regelscheidung nach Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 1 BGB)
  3. Scheidung nach dreijähriger Trennung (§ 1566 Abs. 2 BGB)

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, eine Scheidung aufgrund einer unzumutbaren Härte zu verweigern (§ 1568 BGB).

Im vorliegenden Fall des OLG Hamm (Beschluss vom 02.11.2023 – 4 UF 87/23) ging es um die dritte Variante – die Frage, ob eine Ehe trotz des Wunsches eines Ehepartners aufgrund einer unzumutbaren Härte nicht geschieden werden sollte.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Ehe gescheitert war, da die Ehefrau sich endgültig von ihrem Mann abgewandt hatte. Dies erfüllte die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 BGB, wonach eine Ehe geschieden werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.

Bezüglich der Härteklausel (§ 1568 BGB) entschied das OLG, dass diese hier nicht greift. Obwohl eine psychische Erkrankung und mögliche Suizidgefährdung grundsätzlich als Härtefall in Betracht kommen können, sah das Gericht dies im vorliegenden Fall nicht als ausreichend an.
Es argumentierte, dass eine psychische Erkrankung die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigt, wenn zumutbare und erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten bestehen oder wenn – wie hier – durch die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt ist, dass bei Suizidabsichten notwendige Schritte eingeleitet werden können.

Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren Urteilen, wie etwa dem des OLG Bamberg (Beschluss vom 15.12.2021 – 7 UF 211/21), das ebenfalls betonte, dass psychische Belastungen nur in Ausnahmefällen eine Scheidung verhindern können.

Das OLG Hamm hat mit seinem Beschluss die hohe Schwelle für die Anwendung der Härteklausel bestätigt und gleichzeitig klargestellt, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung allein nicht ausreicht, um eine Scheidung zu verhindern. Diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung der persönlichen Freiheit in Ehefragen und die Notwendigkeit, jeden Fall individuell zu betrachten.

Trennungshunde im Sachenrecht: Wenn Bruno zum Streitobjekt wird

Das Amtsgericht Marburg hat mit seinem Beschluss vom 03.11.2023 (Az. 74 F 809/23 WH) eine bemerkenswerte Entscheidung zur Zuweisung eines Familienhundes bei einer Trennung getroffen.

Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die besondere rechtliche Stellung von Tieren im deutschen Sachenrecht.

Tiere im Sachenrecht des BGB

Grundsätzlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinem Sachenrecht den rechtlichen Umgang mit Gegenständen.

Tiere nehmen jedoch eine Sonderstellung ein. § 90a BGB stellt klar: „Tiere sind keine Sachen.“

Dennoch finden die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung trägt dem besonderen ethischen Status von Tieren Rechnung.

Der Fall Bruno: Anwendung des Hausratsrechts auf Tiere

Im Fall des Hundes Bruno wandte das AG Marburg § 1361a BGB über die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Trennung entsprechend an.

Dabei betonte das Gericht, dass das Tierwohl das entscheidende Kriterium sei.

Folgende Aspekte waren für die Entscheidung maßgeblich:

  1. Gewohnte Umgebung: Bruno sollte in sein vertrautes Umfeld zurückkehren.

  2. Artgerechte Haltung: Ein hundesicherer Garten wurde als lebensqualitätssteigernd bewertet.

  3. Bezugsperson: Das Gericht prüfte, wer die Hauptbezugsperson des Hundes war.

Das AG Marburg ordnete zudem analog § 209 Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an, um das Tierwohl nicht zu gefährden.

Ein Ausnahmefall mit Signalwirkung

Es ist wichtig zu betonen, dass dieser Fall einen Ausnahmefall darstellt.

In meiner Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht einigen sich „Hunde-Eltern“ bei einer Trennung meist einvernehmlich über den Verbleib des gemeinsamen Tieres. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind selten, da die gesetzlichen Regelungen nur in Ausnahmefällen eine klare Handhabe bieten.

Dennoch zeigt dieser Fall, dass bei einem passenden Sachverhalt und einem für das Tierwohl sensibilisierten Gericht auch in solch komplexen Fällen praktikable Lösungen gefunden werden können. Er unterstreicht die wachsende Bedeutung des Tierwohls in familienrechtlichen Entscheidungen und könnte richtungsweisend für zukünftige ähnlich gelagerte Fälle sein.

Betroffene sollten sich jedoch bewusst sein, dass solche Entscheidungen Einzelfälle bleiben und eine gütliche Einigung oft der bessere Weg ist – nicht zuletzt im Interesse des Tieres selbst.

Neue Rechtsprechung zum Begriff „alleinerziehend“: Auswirkungen auf Unterhaltsvorschuss und Wechselmodell

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem wegweisenden Urteil vom 12.12.2023 (Az. 5 C 9.22 und 5 C 10.22) eine klare Definition für den Begriff „alleinerziehend“ im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) festgelegt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen und könnte auch Auswirkungen auf andere Bereiche des Familienrechts haben.

Die 60-Prozent-Regel für Alleinerziehende

Nach dem Urteil des BVerwG gilt ein Elternteil als alleinerziehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn er mehr als 60 Prozent der Kinderbetreuung übernimmt.

Diese quantitative Grenze schafft Rechtssicherheit in Fällen, in denen sich getrennt lebende Eltern die Betreuung teilen, aber ein Elternteil den überwiegenden Teil der Verantwortung trägt.

Auswirkungen auf den Unterhaltsvorschuss

Die Entscheidung des BVerwG bedeutet, dass Elternteile, die mehr als 60 Prozent der Betreuung leisten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben können, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.

Dies gilt unabhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils und kann eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen.

Mögliche Auswirkungen auf das Wechselmodell

Die vom BVerwG getroffene Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung des Wechselmodells haben. Während in der Vergangenheit ein Wechselmodell typischerweise nur bei einer paritätischen 50/50-Betreuung angenommen wurde, könnte sich die Rechtsprechung in Zukunft dahingehend entwickeln, dass auch eine 60/40-Betreuungsverteilung noch als Wechselmodell angesehen wird.

Diese potenzielle Entwicklung könnte bedeutsame Folgen für verschiedene Bereiche des Familienrechts haben, insbesondere:

  1. Auszahlung des Kindergeldes

  2. Berechnung des Unterhaltsbedarfs für den Kindesunterhalt

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht weiterentwickeln wird. Allerdings ist zu beachten, dass Wechselmodelle in der Praxis häufig nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn die Eltern in der Lage sind, sich miteinander zu verständigen und zu kooperieren. Daher dürften gerichtliche Entscheidungen zur konkreten Ausgestaltung des Wechselmodells eher selten vorkommen.

Für Betroffene empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen und sich bei Fragen an einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden.

Neue Entwicklungen im Erbschaftssteuerrecht: Auswirkungen des BFH-Urteils zur Veräußerung geerbter Immobilien

Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerfreien Veräußerung geerbter Immobilien hat weitreichende Konsequenzen für Erbengemeinschaften.

Es lohnt sich, die Hintergründe und Auswirkungen dieser Entscheidung genauer zu betrachten.

Gesetzliche Grundlagen

Die relevante Vorschrift findet sich in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Demnach sind private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Das wegweisende BFH-Urteil

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22) eine bedeutende Klarstellung vorgenommen.

Das Gericht entschied, dass der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG gilt.

Somit fällt beim späteren Verkauf der geerbten Immobilie keine Einkommensteuer an.

Abkehr von bisheriger Rechtsprechung

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine frühere Rechtsprechung revidiert und sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.

Das Urteil stellt klar:

Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei.

Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall.

Praktische Auswirkungen

Diese Rechtsprechungsänderung hat erhebliche praktische Bedeutung für Erbengemeinschaften:

  1. Steuerfreiheit: Der Verkauf von geerbten Immobilien durch Erbengemeinschaften ist nun in vielen Fällen von der Einkommensteuer befreit.

  2. Planungssicherheit: Erben können jetzt Immobilien aus dem Nachlass veräußern, ohne steuerliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

  3. Vereinfachung: Die Auflösung von Erbengemeinschaften wird erleichtert, da der Verkauf von Anteilen und anschließende Immobilienveräußerungen steuerlich unbedenklich sind.

Fazit und Ausblick

Das BFH-Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22) stellt eine signifikante Änderung in der steuerrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften dar.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese neue Rechtsprechung reagieren wird.

Erben sollten diese Entwicklung im Auge behalten und gegebenenfalls ihre Planungen anpassen.

Für eine detaillierte Beratung zu Ihrer individuellen Situation empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren.

Sicherung des Pflichtteils: Der Arrestbefehl als rechtliches Instrument

Im Erbrecht gibt es oft komplexe Situationen, die einer genauen rechtlichen Betrachtung bedürfen. Ein aktueller Fall, der vom Oberlandesgericht München am 07.01.2025 entschieden wurde (Az.: 3 W 1443/24 e), beleuchtet ein wichtiges Instrument für Pflichtteilsberechtigte: den Arrestbefehl.

Was ist ein Arrestbefehl?

Ein Arrestbefehl ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, die in § 916 ff. ZPO geregelt ist.

Im Erbrecht dient er dazu, den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten zu sichern, bevor dieser endgültig festgestellt und durchgesetzt werden kann.

Voraussetzungen für einen Arrestbefehl

Um einen Arrestbefehl zu erwirken, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein Arrestanspruch bestehen (hier: der Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB).
  2. Es muss ein Arrestgrund vorliegen (§ 917 ZPO).

Der Arrestgrund ist dabei besonders kritisch. Er liegt vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne den Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Grenzen des Arrestbefehls

Das Gericht betonte, dass nicht jede Vermögensübertragung durch den Erben automatisch einen Arrestgrund darstellt.

Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vermögenswerte beiseite geschafft werden oder ohne angemessene Gegenleistung veräußert werden, ist ein Arrest gerechtfertigt.

Wirtschaftliche Bedeutung

Der Arrestbefehl „friert“ das Vermögen des Erben ein, bis der Pflichtteilsanspruch geklärt ist.

Dies verhindert, dass Vermögenswerte verschoben oder verschleudert werden und sichert somit die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsanspruchs.

Fazit

Der Fall zeigt, wie wichtig es für Pflichtteilsberechtigte sein kann, frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten.

Ein Arrestbefehl kann ein effektives Mittel sein, um den eigenen Anspruch zu sichern. Allerdings muss er gut begründet sein, um vor Gericht Bestand zu haben.

Für Erben bedeutet dies im Umkehrschluss, dass sie bei Vermögensübertragungen besonders vorsichtig und transparent vorgehen sollten, um nicht den Verdacht zu erwecken, Vermögen dem Zugriff des Pflichtteilsberechtigten entziehen zu wollen.

Als Fachanwälte für Erbrecht beraten wir Sie gerne zu Ihren Rechten und Pflichten, sei es als Pflichtteilsberechtigter oder als Erbe, um in solch komplexen Situationen die richtigen Schritte einzuleiten.

Kindergeld als Verrechnungsposition im Kindesunterhalt – nicht immer selbstverständlich

 

Als Fachanwalt für Familienrecht befasse ich mich in der Regel mit dem Kindergeld als Verrechnungsposition im Kindesunterhalt.

In den meisten Fällen wird das Kindergeld routinemäßig gezahlt und in die Unterhaltsberechnungen einbezogen.

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt jedoch, dass die Kindergeldzahlung nicht immer selbstverständlich ist.

Der Fall: Kein Kindergeld trotz unbekannten Aufenthaltsorts der Mutter

Das BSG hat am 14.12.2023 (Az. B 10 KG 1/22 R) entschieden, dass ein Kind keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat, wenn es regelmäßig telefonischen Kontakt zu einem Elternteil im Ausland hat.

Der Fall betraf einen jungen Mann aus Syrien, der 2015 nach Deutschland kam. Sein Vater war verstorben, seine Mutter lebte noch in Syrien. Er beantragte Kindergeld für sich selbst mit der Begründung, den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht zu kennen. Allerdings gab er an, regelmäßig mit ihr zu telefonieren.

Das BSG lehnte den Kindergeldanspruch ab und argumentierte, dass der Sohn bei den Telefonaten die Möglichkeit gehabt hätte, sich nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter zu erkundigen. Für die Kenntnis des Aufenthaltsorts sei es ausreichend, wenn das Kind weiß, an welchem bestimmbaren Ort sich mindestens ein Elternteil aufhält. Eine feste Adresse oder ein „verstetiger“ Aufenthalt seien aufgrund moderner Kommunikationsmöglichkeiten nicht erforderlich.

Bedeutung für die familienrechtliche Praxis

Dieser Fall verdeutlicht, dass die Zahlung von Kindergeld nicht immer garantiert ist.

In der familienrechtlichen Praxis gehen wir oft davon aus, dass Kindergeld als feste Größe in Unterhaltsberechnungen einfließt.

Wie dieses Urteil zeigt, können jedoch besondere Umstände dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Als Fachanwalt für Familienrecht beschäftige ich mich zwar nicht primär mit den Details des Sozialrechts, aber solche Entscheidungen können durchaus Auswirkungen auf familienrechtliche Angelegenheiten haben.
Sie können beispielsweise die Berechnung des Kindesunterhalts beeinflussen, wenn plötzlich kein Kindergeld mehr zur Verfügung steht.

Empfehlung bei sozialrechtlichen Fragen

Sollten Sie mit ähnlichen Problemen konfrontiert sein, empfehle ich Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden. Ein Experte auf diesem Gebiet ist Herr Thiess, den Sie unter https://www.templin-thiess.de/ erreichen können.

Er kann Ihnen fundierte Beratung zu den komplexen Regelungen des Kindergeldrechts und anderen sozialrechtlichen Fragen geben.