Gewaltschutzverfahren gehören nicht zu den Themen, die den Alltag einer familienrechtlichen Kanzlei bestimmen sollten. Gleichwohl begegnen sie mir und meinem Team seit der Corona-Zeit gefühlt häufiger als früher. In aller Regel stehen dahinter hoch belastete Trennungen, eskalierte Konflikte oder Situationen, in denen eine Partei sich bedroht, verfolgt oder massiv unter Druck gesetzt fühlt. Gerade deshalb ist eines wichtig: Wer mit einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz konfrontiert wird, sollte die Sache ernst nehmen. Die bloße Erwiderung, man sei „doch gar nicht gewalttätig“ oder der andere bilde sich alles ein, hilft selten weiter — weder rechtlich noch für eine möglicherweise weiterhin notwendige Kommunikation, etwa wegen gemeinsamer Kinder. Das Gericht kann einer Person insbesondere untersagen, die Wohnung der anderen Person zu betreten, sich ihr oder ihrer Wohnung auf eine bestimmte Entfernung zu nähern, bestimmte Orte aufzusuchen, Kontakt aufzunehmen — auch per Telefon, Messenger, E-Mail oder soziale Netzwerke, ein Zusammentreffen gezielt herbeizuführen. Das ergibt sich aus § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Maßnahmen können nicht nur nach körperlichen Übergriffen ergehen. Auch ernsthafte Drohungen, Nachstellungen oder wiederholte unzumutbare Kontaktaufnahmen können genügen. Bei einem gemeinsamen Haushalt kann unter den Voraussetzungen des § 2 GewSchG außerdem die gemeinsame Wohnung vorübergehend einer Person zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Häufig entscheidet das Familiengericht zunächst im Eilverfahren durch einstweilige Anordnung. Das soll schnellen Schutz ermöglichen. Es bedeutet aber auch: Der Beschluss ist kein Dokument, das man beiseitelegen oder lediglich als ungerecht empfundene Anschuldigung behandeln darf. Das Amtsgericht Offenburg hatte einem Mann im Wege einer einstweiligen Anordnung verboten, sich der Wohnung seiner früheren Partnerin auf weniger als 100 Meter zu nähern, Kontakt zu ihr aufzunehmen und sie zu bedrohen. Die Anordnung war sofort wirksam; das Gericht hatte außerdem bestimmt, dass sie notfalls bereits vor einer Zustellung vollstreckt werden darf. Später fuhr der Mann vor die Wohnung der Frau und beleidigte sie laut aus seinem Auto heraus. Das Amtsgericht verhängte deshalb ein Ordnungsgeld. Das Oberlandesgericht Karlsruhe reduzierte den Betrag auf 200 Euro, bestätigte die Maßnahme aber im Grundsatz. Das bloße Vorbeifahren an einer nahe gelegenen Straße genügte dagegen nicht: Ein verbotener Kontakt oder ein gezielt herbeigeführtes Zusammentreffen lag darin noch nicht. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2026, 18 WF 7/26). Die Entscheidung zeigt damit zwei Dinge: Gewaltschutzanordnungen sind streng zu beachten. Gleichzeitig kommt es immer auf den genauen Inhalt des Beschlusses und das konkrete Verhalten an. Nicht jede zufällige Begegnung ist automatisch ein Verstoß; ein gezieltes Auftreten vor der Wohnung samt Beschimpfungen kann jedoch gravierende Folgen haben. Das Oberlandesgericht hatte sich außerdem mit einer eher technischen, aber wichtigen Frage zu befassen: Der Beschluss war nicht durch einen Gerichtsvollzieher, sondern mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. § 214 Abs. 2 Satz 2 FamFG sieht grundsätzlich vor, dass die Geschäftsstelle den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung beauftragt. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ist dies jedoch kein Selbstzweck. Entscheidend ist der Opferschutz — und damit oft eine möglichst schnelle, verlässliche Zustellung. Wohnen beide Beteiligten getrennt und ist die Anschrift des Antragsgegners bekannt, kann eine Postzustellungsurkunde deshalb ausreichend sein. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2026, 18 WF 7/26). Im entschiedenen Fall kam es letztlich nicht darauf an: Das Familiengericht hatte gemäß § 216 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FamFG die sofortige Wirksamkeit und die Vollstreckung vor Zustellung angeordnet. Eine solche Anordnung kann daher schon wirksam sein, bevor der Betroffene den Beschluss tatsächlich in Händen hält. Wer Schutz sucht, sollte konkrete Vorfälle möglichst zeitnah und nachvollziehbar festhalten: Datum, Uhrzeit, Ort, Nachrichten, Fotos, ärztliche Unterlagen und mögliche Zeugen können wichtig sein. Bei akuter Gefahr ist unverzüglich die Polizei zu rufen! Wer einen Gewaltschutzbeschluss erhält, sollte dagegen nicht versuchen, die andere Person „zur Rede zu stellen“. Kein Anruf, keine Nachricht, kein Besuch vor der Wohnung — und auch keine Kontaktaufnahme über Dritte oder soziale Medien. Selbst wenn man die Vorwürfe für falsch hält, muss der Beschluss zunächst beachtet werden. Ein Verstoß kann nicht nur ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 890 Abs. 1 ZPO nach sich ziehen. Der Verstoß gegen eine vollstreckbare Schutzanordnung kann zudem nach § 4 GewSchG strafbar sein. In konflikthaften Trennungssituationen kann es sinnvoller sein, den Kontakt konsequent auf das rechtlich und praktisch Notwendige zu begrenzen und ihn — soweit Kinder betroffen sind — strukturiert, dokumentiert und gegebenenfalls über geeignete Dritte zu organisieren. Das schützt beide Seiten und verhindert, dass ein ohnehin schwieriger Konflikt weiter eskaliert.Worum geht es beim Gewaltschutz?
Der Fall vor dem OLG Karlsruhe
Zustellung muss schnell schützen
Was Betroffene beachten sollten

Gewaltschutzbeschluss: Warum es selten hilft, einfach alles abzustreiten
Gewaltschutzbeschluss: Warum es selten hilft, einfach alles abzustreiten was last modified: September 18th, 2026 by