Archiv für Kategorie: Steuerrecht

FG Münster – Bestattungskosten: Vorsorge ist richtig, Steuermodell nicht

Es ist gesetzlich geregelt, dass die Bestattungskosten die Erben zu tragen haben. Diese Ausgaben mindern den Nachlasswert und somit auch die Erbschaftsteuer. Doch wie verhält es sich, wenn man die Kosten bereits zu Lebzeiten über ein sogenanntes „Steuermodell“ im Voraus bezahlt? Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster schafft hier Klarheit.

Die Idee klingt zunächst ungewöhnlich – doch genau darum ging es in einem Fall, über den das Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden hat.

Sachverhalt des Urteils

  • Der Kläger hatte zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und dafür 6.500 Euro an ein Bestattungsunternehmen gezahlt.
  • Diese Aufwendung wollte er in seiner Einkommensteuererklärung 2019 als außergewöhnliche Belastung geltend machen, um seine Steuerlast zu mindern.
  • Seine Argumentation: Da die Bestattungskosten sonst die Erben im Nachlass belasteten und als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden, solle dies auch für die Vorauszahlung im Rahmen der Vorsorge gelten.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an, und so kam es zum Gerichtsverfahren.

Das Urteil des FG Münster: Keine Steuerersparnis zu Lebzeiten

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes und lehnte die Anerkennung der Bestattungsvorsorgeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Die Begründung:

  • Nach § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen nur solche Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, außergewöhnlich und in Höhe angemessen entstehen.
  • Die Bestattungsvorsorge ist eine freiwillige, nicht zwingende Leistung, weil jeder Mensch durch den eigenen Tod ohnehin früher oder später Bestattungskosten verursacht. Der Tod ist kein außergewöhnliches Ereignis, sondern ein absolut normales und unvermeidliches.
  • Die Vorsorgeaufwendungen gelten steuerlich nicht als Mehraufwand, sondern als Vorleistung. Ein Todesfall und dessen Kosten sind zum Zeitpunkt der Zahlung nicht eingetreten, sodass keine rechtsverbindliche Belastung vorliegt.
  • Die entsprechenden Ausgaben sind mit denen für eine Sterbegeldversicherung vergleichbar, bei der ebenfalls keine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung möglich ist.
  • Die Aufwendungen dienen zu Lebzeiten allein der Erleichterung für die Erben und mindern nicht die aktuelle Steuerlast des Vorsorgenden.

Fazit – Bestattungsvorsorge ist kein Steuermodell

Für Erblasser heißt das: Bestattungsvorsorge ist sinnvoll und entlastet die Angehörigen finanziell und organisatorisch im Ernstfall.

Steuerlich wirkt sich die Vorsorge aber nicht als außergewöhnliche Belastung oder Betriebsausgabe aus.

Der Tod ist keine außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinne, sondern ein ganz normales Ereignis, das jeder Mensch betrifft.

Eine steuerliche Vorteilnahme durch vorweggenommene Bestattungskostenaufwendungen ist daher nicht möglich. Die Finanzbehörden und Gerichte setzen hier klare Grenzen.

Wenn Sie Fragen zur Bestattungsvorsorge oder zu Erbrecht und Steuerrecht haben, beraten wir Sie gern!

Neue Entwicklungen im Erbschaftssteuerrecht: Auswirkungen des BFH-Urteils zur Veräußerung geerbter Immobilien

Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerfreien Veräußerung geerbter Immobilien hat weitreichende Konsequenzen für Erbengemeinschaften.

Es lohnt sich, die Hintergründe und Auswirkungen dieser Entscheidung genauer zu betrachten.

Gesetzliche Grundlagen

Die relevante Vorschrift findet sich in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Demnach sind private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Das wegweisende BFH-Urteil

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22) eine bedeutende Klarstellung vorgenommen.

Das Gericht entschied, dass der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG gilt.

Somit fällt beim späteren Verkauf der geerbten Immobilie keine Einkommensteuer an.

Abkehr von bisheriger Rechtsprechung

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine frühere Rechtsprechung revidiert und sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.

Das Urteil stellt klar:

Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei.

Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall.

Praktische Auswirkungen

Diese Rechtsprechungsänderung hat erhebliche praktische Bedeutung für Erbengemeinschaften:

  1. Steuerfreiheit: Der Verkauf von geerbten Immobilien durch Erbengemeinschaften ist nun in vielen Fällen von der Einkommensteuer befreit.

  2. Planungssicherheit: Erben können jetzt Immobilien aus dem Nachlass veräußern, ohne steuerliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

  3. Vereinfachung: Die Auflösung von Erbengemeinschaften wird erleichtert, da der Verkauf von Anteilen und anschließende Immobilienveräußerungen steuerlich unbedenklich sind.

Fazit und Ausblick

Das BFH-Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22) stellt eine signifikante Änderung in der steuerrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften dar.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese neue Rechtsprechung reagieren wird.

Erben sollten diese Entwicklung im Auge behalten und gegebenenfalls ihre Planungen anpassen.

Für eine detaillierte Beratung zu Ihrer individuellen Situation empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren.

Steuerrecht: Dienstfahrzeug – Festlegung der Besteuerung auf ein Jahr

Nunmehr muss man sich bei der Besteuerung der Fahrzeugnutzung betrieblich und privat jeweils auf ein Jahr festlegen, so dass entweder die pauschale 1 %-Versteuerung oder das Führen eines Fahrtenbuches erforderlich wird. Innerhalb des laufenden Jahres kann ein Wechsel nicht stattfinden.

Urteil Finanzgericht Münster vom 27.04.2012, Geschäftszeichen: 4 K 3589/09.

Steuerrecht – Absetzbarkeit von privaten Prozesskosten

Entgegen der früheren Rechtsprechung können nunmehr bei der Einkommensteuer Kosten eines privaten Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern nicht mutwillig, sondern mit Aussicht auf Erfolg geklagt wird.

Urteil Bundesfinanzhof vom 12.05.2011, Geschäftszeichen: VI R 42/10