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Neue Entwicklungen im Erbschaftssteuerrecht: Auswirkungen des BFH-Urteils zur Veräußerung geerbter Immobilien

Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerfreien Veräußerung geerbter Immobilien hat weitreichende Konsequenzen für Erbengemeinschaften.

Es lohnt sich, die Hintergründe und Auswirkungen dieser Entscheidung genauer zu betrachten.

Gesetzliche Grundlagen

Die relevante Vorschrift findet sich in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Demnach sind private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Das wegweisende BFH-Urteil

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22) eine bedeutende Klarstellung vorgenommen.

Das Gericht entschied, dass der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG gilt.

Somit fällt beim späteren Verkauf der geerbten Immobilie keine Einkommensteuer an.

Abkehr von bisheriger Rechtsprechung

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine frühere Rechtsprechung revidiert und sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.

Das Urteil stellt klar:

Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei.

Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall.

Praktische Auswirkungen

Diese Rechtsprechungsänderung hat erhebliche praktische Bedeutung für Erbengemeinschaften:

  1. Steuerfreiheit: Der Verkauf von geerbten Immobilien durch Erbengemeinschaften ist nun in vielen Fällen von der Einkommensteuer befreit.

  2. Planungssicherheit: Erben können jetzt Immobilien aus dem Nachlass veräußern, ohne steuerliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

  3. Vereinfachung: Die Auflösung von Erbengemeinschaften wird erleichtert, da der Verkauf von Anteilen und anschließende Immobilienveräußerungen steuerlich unbedenklich sind.

Fazit und Ausblick

Das BFH-Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22) stellt eine signifikante Änderung in der steuerrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften dar.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese neue Rechtsprechung reagieren wird.

Erben sollten diese Entwicklung im Auge behalten und gegebenenfalls ihre Planungen anpassen.

Für eine detaillierte Beratung zu Ihrer individuellen Situation empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren.

Steuerrecht: Dienstfahrzeug – Festlegung der Besteuerung auf ein Jahr

Nunmehr muss man sich bei der Besteuerung der Fahrzeugnutzung betrieblich und privat jeweils auf ein Jahr festlegen, so dass entweder die pauschale 1 %-Versteuerung oder das Führen eines Fahrtenbuches erforderlich wird. Innerhalb des laufenden Jahres kann ein Wechsel nicht stattfinden.

Urteil Finanzgericht Münster vom 27.04.2012, Geschäftszeichen: 4 K 3589/09.

Steuerrecht – Absetzbarkeit von privaten Prozesskosten

Entgegen der früheren Rechtsprechung können nunmehr bei der Einkommensteuer Kosten eines privaten Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern nicht mutwillig, sondern mit Aussicht auf Erfolg geklagt wird.

Urteil Bundesfinanzhof vom 12.05.2011, Geschäftszeichen: VI R 42/10