Der Ehebruch ist im modernen deutschen Recht weitgehend entkriminalisiert und gilt primär als private Angelegenheit. Anders als noch vor einigen Jahrzehnten zieht ein Seitensprung heute weder automatisch strafrechtliche noch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Im Familienrecht gilt das Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB), weshalb die Schuldfrage in der Regel keine Rolle für Scheidung oder Unterhalt spielt. Bis in die 1970er-Jahre war Ehebruch nach deutschem Recht strafbar und ein klassischer Scheidungsgrund nach dem damals geltenden Verschuldensprinzip. Seit der Familienrechtsreform von 1977 gilt jedoch: Die Schuldfrage ist für die Scheidung irrelevant. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auch zivilrechtlich zieht die Verletzung der ehelichen Treuepflicht in der Regel keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche nach sich, da Gerichte sie als höchstpersönliche Pflicht einstufen. Eine zentrale Ausnahme von der Privatisierung des Ehebruchs betrifft das Dienst- und Disziplinarrecht der Bundeswehr. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem aktuellen Urteil die disziplinarische Ahndung bestätigt. Das Urteil (BVerwG, 13.06.2025, Az. Die juristische Begründung: Verletzung der Kameradschaftspflicht: Soldaten unterliegen der Kameradschaftspflicht (§ 12 Soldatengesetz – SG). Diese verpflichtet zur Achtung der Würde, Ehre und Rechte von Kameraden. Gefährdung der Truppe: Ein solches Verhalten kann das Vertrauensverhältnis innerhalb der Truppe gefährden und somit die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Ende der Ehepflicht: Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft endet erst mit dem rechtlichen Scheitern der Ehe, nicht zwangsläufig bereits mit der räumlichen Trennung. (§ 1352 Abs. 2 BGB, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB) Der Fall des BVerwG ist ein klarer Sonderfall, der die besondere Natur des militärischen Dienstverhältnisses widerspiegelt, in dem die Kameradschaftspflicht höher wiegt als die Privatsphäre. Für die breite Öffentlichkeit hat das Urteil keine direkte Relevanz. Kernbotschaft: Ehebruch ist keine Straftat oder Scheidungsgrund mehr, kann aber bei Soldaten wegen Verstoßes gegen die Kameradschaftspflicht eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen.Ehebruch im Wandel: Vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip
Sonderfall: Dienst- und Disziplinarrecht bei der Bundeswehr
2 WD 14.24): Das Gericht urteilte, dass ein Soldat, der ein Verhältnis mit der Ehefrau eines Kameraden eingeht, disziplinarrechtlich belangt werden kann. Dies geschah, obwohl der geschädigte Ehemann bereits in Trennungsabsicht ausgezogen war.
Fazit & Kernbotschaft

Ehebruch im deutschen Recht: Privatangelegenheit mit disziplinarrechtlicher Ausnahme
Ehebruch im deutschen Recht: Privatangelegenheit mit disziplinarrechtlicher Ausnahme was last modified: November 21st, 2025 by