In der öffentlichen Wahrnehmung gilt der Ehebruch heute überwiegend als private Angelegenheit – ebenso ist er im deutschen Recht weitgehend entkriminalisiert. Anders als noch vor wenigen Jahrzehnten zieht ein Seitensprung heutzutage weder automatisch strafrechtliche noch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Bis in die 1970er-Jahre war Ehebruch in Deutschland tatsächlich strafbar: Gemäß § 194 StGB a.F. war auf Antrag des verletzten Ehegatten eine Freiheits- oder Geldstrafe möglich. Auch im Eherecht hatte der Ehebruch erhebliche Folgen: Nach dem Ehegesetz von 1938 (§ 47) war er ein klassischer Scheidungsgrund, und bis 1983 verbot § 9 des Ehegesetzes sogar die Heirat mit dem Mitschuldigen. Mit der umfassenden Reform des Familienrechts im Jahr 1977 wurde das sogenannte Verschuldensprinzip abgeschafft. Seitdem gilt im deutschen Recht das Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie „gescheitert“ ist (vgl. § 1565 Abs. 1 BGB). Auch zivilrechtlich zieht der Ehebruch heute in der Regel keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche nach sich: Die Gerichte stufen die eheliche Treuepflicht als höchstpersönliche Pflicht ein, deren Verletzung keine zivilrechtlichen Sanktionen zur Folge hat. Es existieren jedoch Ausnahmen von dieser Privatisierung des Ehebruchs – eine zentrale davon betrifft das Dienst- und Disziplinarrecht bei der Bundeswehr. Im Urteil vom 13.06.2025 (Az. 2 WD 14.24) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Soldat, der mit der Ehefrau eines Kameraden ein Verhältnis eingeht, disziplinarrechtlich belangt werden kann. Im zugrunde liegenden Fall begann ein Hauptfeldwebel eine Beziehung mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten, kurz nachdem der Ehemann in Trennungsabsicht ausgezogen war. Das Truppendienstgericht verhängte ein Beförderungsverbot sowie eine Kürzung der Dienstbezüge – das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese disziplinarische Ahndung, milderte allerdings die Sanktion. Das Gericht stellte klar: Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft endet nicht zwangsläufig mit der räumlichen Trennung, sondern erst mit dem rechtlichen Scheitern der Ehe (§ 1352 Abs. 2 BGB, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). Im deutschen Familien- und Strafrecht ist das Verschuldensprinzip bei Ehebruch weitgehend abgeschafft – und das ist in den meisten Fällen auch sinnvoll. Die Schuldfrage belastet Scheidungen und führt selten zu gerechten Ergebnissen. Der besprochene Fall aus dem Disziplinarrecht der Bundeswehr bleibt allerdings ein Sonderfall und spiegelt keinen allgemeinen gesellschaftlichen oder rechtlichen Trend wider. Für die Mehrheit bleibt der Ehebruch eine private Angelegenheit – und das sollte so bleiben. Ehebruch im Wandel
Die Schuldfrage spielt in der Regel keine Rolle mehr für Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht – lediglich in engen Ausnahmefällen, etwa bei einer Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB), kann das Verhalten eines Ehegatten relevant sein – doch ein bloßer Ehebruch genügt dafür üblicherweise nicht. Sonderfall: Dienst- und Disziplinarrecht bei der Bundeswehr
Die rechtliche Begründung lautet: Soldatinnen und Soldaten unterliegen der Kameradschaftspflicht (§ 12 Soldatengesetz – SG). Sie sind verpflichtet, die Würde, Ehre und Rechte ihrer Kameraden zu achten. Die Verletzung der ehelichen Treue eines Kameraden kann das Vertrauensverhältnis innerhalb der Truppe und damit die Einsatzbereitschaft gefährden.
Damit kann die Beteiligung am Ehebruch eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen – insbesondere, wenn ein dienstliches Näheverhältnis besteht und konkrete Auswirkungen auf den Dienstbetrieb drohen. Fazit

Ehebruch im deutschen Recht: Von der Strafbarkeit zur Disziplinarmaßnahme – Ein Blick auf das aktuelle Urteil des BVerwG
Ehebruch im deutschen Recht: Von der Strafbarkeit zur Disziplinarmaßnahme – Ein Blick auf das aktuelle Urteil des BVerwG was last modified: Oktober 31st, 2025 by