Als Student und junger Vater zweier kleiner Kinder hatte ich einmal einen Schrebergarten – die Erinnerungen an Gemüse anbauen, barfuß durch den Rasen laufen und Zeit mit den Kleinen verbringen, sind nach wie vor schön. Die Sache mit dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) war hingegen etwas speziell, mit Pachtverträgen und Regeln, die einem als Laie den Kopf verdrehten. Heute habe ich mit Kleingärten keine Berührungen mehr, weder privat noch beruflich, weil das weder zu meinem Familienrechtsschwerpunkt passt noch ein Garten in meinem Alltag Platz hat. Umso faszinierender fand ich daher ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs, das zeigt, wie Schrebergärten sogar in den Gewaltschutz im Familienrecht Einzug halten können (BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZB 503/24). Im Kern des Verfahrens stand ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), mit dem ein Geschädigter Schutz vor seinem Ex‑Partner suchte. Auslöser war ein Vorfall im Kleingarten des Antragstellers: Der Gegner hatte sich dort unerlaubt aufgehalten, was zu einer Auseinandersetzung führte. Der Geschädigte beantragte daher ein Annäherungsverbot und ein Betretungsverbot für seinen Kleingarten nach § 1 Abs. 1 GewSchG. Das Familiengericht wies den Antrag teilweise zurück, worauf der Antragsteller Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und wies das Familiengericht an, den Antrag umfassend zu prüfen. Der BGH hat nun die von der Gegenseite eingelegte Revision verworfen und damit die Zuständigkeit und Prüfpflicht des Familiengerichts bestätigt (BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZB 503/24). Der BGH klärt vorab die Zuständigkeit: Ansprüche aus dem GewSchG können nicht nach Wahl des Geschädigten entweder vor den allgemeinen Zivilgerichten oder den Familiengerichten geltend gemacht werden. Nach § 1 Abs. 4 GewSchG ist ausschließlich das Familiengericht nach FamFG zuständig, wenn die Geschädigten eine eheähnliche Gemeinschaft geführt haben oder führten. Diese Zuständigkeit bleibt auch bestehen, wenn der Schutz vorhandene oder drohende Gewalttaten abwendet, die außerhalb des gemeinsamen Haushalts stattfinden – wie hier im Kleingarten. Entscheidend war die Frage, ob das Familiengericht den Kleingarten als „Wohnung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 GewSchG anzusehen hat, für die ein Betretungsverbot möglich ist. Der BGH betont, dass ein Kleingartenpacht nach § 1 Nr. 2 BKleingG grundsätzlich keine „Wohnung“ darstellt, da die Gartenlaube nur der kleingärtnerischen Nutzung dient und nicht zum Wohnen bestimmt ist. Dennoch kann ein Annäherungsverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG ergehen, soweit es zur Abwendung einer von dem Täter ausgehenden Gefahr erforderlich ist – und das umfasst auch Orte außerhalb der Wohnung, wie Kleingärten, wenn sie regelmäßig genutzt werden. Das Familiengericht muss daher umfassend prüfen, ob ein solches Verbot notwendig ist, um künftige Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit abzuwenden (§ 1 Abs. 1 GewSchG). Die bloße Tatsache, dass der Kleingarten kein Wohnraum ist, schließt den Schutz nicht aus; vielmehr geht es um den konkreten Gefährdungskontext. Der BGH weist damit eine zu enge Auffassung des OLG zurück und stärkt den Schutzzweck des GewSchG, das flexibel auf häusliche Gewalt und Stalking reagieren soll. In der Praxis zeigt dieses Urteil: Wer nach Trennung oder Scheidung Gewaltschutz braucht, kann und sollte das GewSchG auch für Orte außerhalb der Wohnung einsetzen – sei es der Kleingarten, der Arbeitsplatz oder regelmäßige Treffpunkte der Kinder. Der erste Schritt ist immer ein Antrag beim Familiengericht nach § 1 GewSchG, idealerweise mit Eilbetätigung nach § 3 GewSchG, wenn akute Gefahr besteht. Dokumentieren Sie Vorfälle genau (Zeit, Ort, Zeugen, Nachrichten), um die Notwendigkeit eines Kontakt‑, Annäherungs‑ oder Betretungsverbots nachzuweisen. Besonders bei gemeinsamen Kindern oder geteilten Freiräumen wie Schrebergärten kann ein gerichtliches Annäherungsverbot helfen, Eskalationen zu verhindern, ohne den Umgang grundsätzlich zu blockieren (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG). Verstöße gegen solche Anordnungen sind strafbar nach § 4 GewSchG und können zu Haftstrafen führen. Wenn Sie betroffen sind, zögern Sie nicht: Das Familiengericht ist zuständig und hat weitreichende Möglichkeiten – wie der BGH nun endgültig klargestellt hat. In der Kanzlei Breuning beraten wir Sie zu allen Aspekten des Gewaltschutzes im Kontext von Trennung und Scheidung, einschließlich Anträgen nach GewSchG und deren Abstimmung mit Umgangsregelungen nach § 1684 BGB. Kontaktieren Sie uns, bevor es eskaliert – Schutz geht vor!Der Fall: Gewaltschutz nach Vorfall im Kleingarten
Rechtliche Würdigung: Familiengericht zuständig – auch für Kleingärten
Handlungsempfehlung: Gewaltschutz flexibel nutzen – auch für Kleingärten

Gewaltschutz im Kleingarten: Familiengericht muss umfassend prüfen
Gewaltschutz im Kleingarten: Familiengericht muss umfassend prüfen was last modified: März 8th, 2026 by