Ein Kleingarten ist für viele Menschen mehr als ein Stück gepachteter Boden. Dort verbringt man freie Zeit, trifft Familie oder Freunde, baut Gemüse an oder findet einfach Ruhe. Umso belastender kann es sein, wenn ein früherer Partner gerade dort auftaucht, Streit sucht oder Angst macht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Das Gewaltschutzgesetz kann auch außerhalb der Wohnung Schutz bieten. Ein Kleingarten ist zwar keine Wohnung im rechtlichen Sinn. Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene dort schutzlos wären. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2025, XII ZB 503/24). Ein Mann beantragte Schutz vor seinem früheren Partner. Hintergrund war ein Vorfall im Kleingarten des Antragstellers. Er wollte erreichen, dass der andere den Garten nicht mehr betritt und sich ihm nicht mehr nähert. Die Vorinstanzen beschäftigten sich zunächst auch mit der Frage, wie der Antrag rechtlich genau einzuordnen sei. Der BGH stellte jedoch klar, dass das Familiengericht den Antrag umfassend prüfen muss. Es darf nicht allein deshalb ablehnen, weil ein Kleingarten keine Wohnung ist. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2025, XII ZB 503/24). Nach § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) kann das Gericht Schutzanordnungen treffen, wenn jemand vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt hat oder mit einer solchen Verletzung droht. In Betracht kommen insbesondere: § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG nennt ausdrücklich auch das Verbot, „bestimmte andere Orte“ aufzusuchen. Die Wohnung ist daher nicht die einzige Örtlichkeit, die durch eine gerichtliche Anordnung geschützt werden kann. Ein Kleingarten kann in diesem Zusammenhang besonders wichtig sein. Wer dort regelmäßig Zeit verbringt, soll nicht darauf verwiesen werden müssen, den Ort aus Angst vor einem ehemaligen Partner dauerhaft aufzugeben. Ein Betretungsverbot wird nicht allein deshalb erlassen, weil die Beteiligten getrennt sind oder sich nicht mehr verstehen. Es braucht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass weitere Verletzungen, Bedrohungen oder unzumutbare Übergriffe zu befürchten sind. Betroffene sollten Vorfälle deshalb möglichst genau dokumentieren: Bei akuter Gefahr ist sofort die Polizei zu verständigen. Daneben kann beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Für das Gewaltschutzverfahren ist insbesondere § 214 FamFG bedeutsam. Der BGH musste sich auch damit auseinandersetzen, dass eine Gartenlaube grundsätzlich nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und darf regelmäßig nicht als Wohnung ausgestaltet sein. Für den Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz ist das aber nicht entscheidend. Maßgeblich ist, ob ein Verbot erforderlich ist, um weitere Übergriffe oder Bedrohungen zu verhindern. Schutz kann deshalb auch den Kleingarten, den Arbeitsplatz oder andere Orte erfassen, an denen der Betroffene sich regelmäßig aufhält. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2025, XII ZB 503/24). Wer sich nach einer Trennung oder dem Ende einer Partnerschaft bedroht, verfolgt oder in seiner körperlichen Sicherheit beeinträchtigt fühlt, muss sich nicht darauf beschränken, die eigene Wohnung zu schützen. Das Gewaltschutzgesetz kann auch an anderen wichtigen Orten greifen — etwa im Kleingarten. Entscheidend sind die konkreten Vorfälle, die Gefahr weiterer Übergriffe und eine möglichst nachvollziehbare Dokumentation. Verstöße gegen vollstreckbare Schutzanordnungen können Ordnungsmittel nach §§ 95, 96 FamFG und zudem eine Strafbarkeit nach § 4 GewSchG nach sich ziehen.Was war geschehen?
Welchen Schutz kann das Gericht anordnen?
Der konkrete Gefährdungskontext zählt
Der Kleingarten ist nicht „nur“ ein Garten
Fazit

Gewaltschutz im Kleingarten: Schutz endet nicht an der Wohnungstür
Gewaltschutz im Kleingarten: Schutz endet nicht an der Wohnungstür was last modified: September 25th, 2026 by