Trennungshund: Wenn beide das Tier behalten wollen

Dass getrennte Eltern über Umgang und Betreuung ihrer Kinder streiten, ist leider häufig.

Auch die Aufteilung des Hausrats nach einer Trennung oder Scheidung kann schwierig genug sein.

Besonders emotional werden Konflikte aber oft, wenn es um ein gemeinsames Haustier geht.

In den vergangenen Jahren habe ich mehrfach erlebt, dass getrennte Ehepaare und unverheiratete Paare um Hund, Katze oder andere Haustiere gestritten haben.

Eine wirklich befriedigende Lösung gibt es selten: Ein Tier ist rechtlich zwar keine Sache, wird im Zivilrecht aber weitgehend nach den Regeln über Sachen behandelt.

Es ist zugleich ein Lebewesen mit Bindungen, Bedürfnissen und einer eigenen Belastungsgrenze.

Ein aktueller Fall des Landgerichts Koblenz zeigt nun einen rechtlich klaren, jedenfalls spieltheoretisch nachvollziehbaren Weg: Wenn beide nicht verheirateten Miteigentümer den gemeinsamen Hund dauerhaft behalten wollen, soll derjenige ihn erhalten, der im Rahmen einer Versteigerung den höheren Preis bietet. (Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.06.2025, 6 S 174/24).

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig; nach zugelassener Revision muss der Bundesgerichtshof darüber entscheiden.

Zwei Wochen bei ihm, zwei bei ihr?

Die früheren Partner hatten während ihrer Beziehung gemeinsam eine Hündin angeschafft. Nach der Trennung wollten beide das Tier behalten.

Das Amtsgericht Lahnstein ging zunächst von Miteigentum aus und ordnete eine Art Wechselmodell an: Die Hündin sollte jeweils zwei Wochen bei der Frau und zwei Wochen beim Mann leben.

Das Landgericht Koblenz bestätigte zwar das Miteigentum. Nach § 90a Satz 3 BGB gelten für Tiere die Vorschriften über Sachen entsprechend, soweit keine besonderen Regeln bestehen. Hatten beide Partner das Tier angeschafft, können sie daher gemäß § 1008 BGB Miteigentümer nach Bruchteilen sein. Das bedeutet natürlich nicht, dass jedem „die Hälfte des Hundes“ gehört. Beide haben vielmehr einen ideellen Anteil am gesamten Tier.

Ein dauerhafter Wechsel im Zwei-Wochen-Rhythmus war nach Auffassung des Landgerichts aber nicht die richtige Lösung. Die Beteiligten waren heillos zerstritten. Das hätte regelmäßige Übergaben, fortdauernden Kontakt und damit immer neue Konfliktgelegenheiten bedeutet. Für das Tier wäre das ebenfalls keine gute Ausgangslage gewesen.

Bei Trennung ohne Trauschein

Bei getrenntlebenden Ehegatten enthält § 1361a BGB besondere Regeln für die Verteilung von Haushaltsgegenständen. Diese Vorschrift kann im Einzelfall auch für Haustiere Bedeutung gewinnen.

Für unverheiratete Paare gilt sie jedoch nicht.

Das Landgericht Koblenz lehnte auch eine entsprechende Anwendung ab: Das Gesetz enthält gerade keine vergleichbare Sonderregelung für die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Das passt zur etablierten Rechtsprechung, die bei solchen Partnerschaften grundsätzlich kein umfassendes nachträgliches Abrechnen über gemeinsam gelebte Lebensgestaltung zulässt.

Bei gemeinsamem Eigentum bleibt allerdings das Eigentumsrecht. Die früheren Partner bilden dann eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB.

Solange diese fortbesteht, kann jeder Teilhaber nach § 745 Abs. 2 BGB eine angemessene Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangen. Das war der rechtliche Ansatz des Amtsgerichts für das Wechselmodell.

Wenn die Gemeinschaft enden soll

Hier wollten aber beide Partner die gemeinsame Eigentumsgemeinschaft beenden. Jeder Teilhaber kann nach § 749 Abs. 1 BGB grundsätzlich jederzeit die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft verlangen.

Der gesetzliche Weg ist dann klar:

  • Lässt sich der Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen, erfolgt eine Teilung in Natur, § 752 BGB.
  • Ist das nicht möglich, wird der Gegenstand verkauft und der Erlös verteilt, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • Bei einer Versteigerung kann ein Teilhaber nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass nur die Teilhaber zum Mitbieten zugelassen werden.

Bei Geld ist eine Naturalteilung denkbar. Bei einem Hund liegt sie selbstverständlich fern.

Das Landgericht ordnete deshalb eine Versteigerung unter den beiden Miteigentümern an.

Wer das höchste Gebot abgibt, wird Alleineigentümer; der andere erhält entsprechend seiner Quote einen Anteil am Erlös.

Das mag zunächst hart wirken. Im Ergebnis hat die Lösung aber zwei Vorzüge:

  • Der Hund bleibt bei einer vertrauten Bezugsperson, statt an eine außenstehende Person verkauft zu werden.
  • Zugleich endet der Zwang, sich regelmäßig über Übergaben, Urlaubszeiten, Tierarzttermine oder Kosten abstimmen zu müssen.

Keine Lösung für jeden Fall

Die Entscheidung darf nicht missverstanden werden.

Sie bedeutet nicht, dass Haustiere nach jeder Trennung versteigert werden müssen.

Entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse und die konkrete rechtliche Grundlage.

Situation Rechtlicher Ansatz
Einer hat das Tier allein erworben und ist Alleineigentümer Grundsätzlich verbleibt das Tier bei diesem Eigentümer; § 985 BGB kann einen Herausgabeanspruch begründen
Ehegatten trennen sich Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361a BGB; bei Scheidung ist § 1568b BGB zu prüfen
Unverheiratete Partner sind Miteigentümer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB; Aufhebung nach §§ 749 ff. BGB möglich
Gemeinsame Nutzung soll zunächst fortgesetzt werden Benutzungs- und Verwaltungsregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB möglich
Miteigentümer wollen endgültig getrennte Wege gehen Bei unteilbarem Tier kann § 753 BGB zur Versteigerungs- oder Verkaufslösung führen

Besonders bei Eheleuten kann die Interessenlage anders zu bewerten sein.

Bei der Verteilung von Haushaltsgegenständen sind die Belange der Ehegatten, der Kinder und gerade bei einem Haustier auch der praktische Lebensmittelpunkt des Tieres in den Blick zu nehmen.

Eine schematische Anwendung des Eigentumsrechts wäre dort nicht immer überzeugend.

Fazit

Ein Haustier ist kein Möbelstück und keine bloße Vermögensposition.

Es bleibt aber eine rechtliche Frage, wem das Tier gehört und wie gemeinsames Eigentum nach einer Trennung aufzulösen ist.

Das Landgericht Koblenz hat für unverheiratete, zerstrittene Miteigentümer eine klare Lösung gewählt: kein dauerhafter Zwei-Wochen-Wechsel, kein Verkauf an fremde Dritte, sondern eine Versteigerung allein zwischen den früheren Partnern.

Wirtschaftlich gewinnt damit derjenige, der den höchsten Preis zahlen kann oder will.

Rechtlich und praktisch kann dies dennoch sinnvoll sein, weil es eine dauerhafte Zuordnung schafft und dem Tier zumindest eine vertraute Bezugsperson erhält. (Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.06.2025, 6 S 174/24).

Ob der Bundesgerichtshof diesen Ansatz bestätigt, bleibt abzuwarten.

Bis dahin zeigt der Fall vor allem eines: Wer sich gemeinsam ein Tier anschafft, sollte nicht nur über Futter, Tierarztkosten und Urlaubsbetreuung sprechen, sondern möglichst früh auch darüber, wem das Tier rechtlich gehören soll — und was bei einer Trennung gelten soll.

Trennungshund: Wenn beide das Tier behalten wollen was last modified: Oktober 2nd, 2026 by Ralf Römling

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