Aus Trennungssituationen kenne ich es gut: Einer der Partner zieht erst einmal wieder zu den Eltern. Unterhaltsrechtlich ist das in der Regel unproblematisch – mietfreies Wohnen bei den Eltern führt grundsätzlich nicht zu einem als Einkommen zu behandelnden Wohnwertvorteil, weil die Eltern damit nicht den anderen Ehegatten entlasten wollen, sondern aus familiärer Solidarität helfen. Dass ähnliche Konstellationen im Sozialrecht – konkret beim Bürgergeld und den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II – ganz eigene Fallstricke haben können, war mir bis zur Lektüre eines aktuellen Urteils des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg nicht bewusst (LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25). Sozialrecht ist nun einmal nicht meine Kernkompetenz und kein Beratungsschwerpunkt meiner Kanzlei; hierfür kann ich Ihnen aber meinen Bürogemeinschaftspartner, Rechtsanwalt Templin, Fachanwalt für Sozialrecht, empfehlen. Im entschiedenen Fall lebte ein Bürgergeld‑Empfänger in der Wohnung seines Vaters. Zwischen Vater und Sohn bestand ein schriftlicher Mietvertrag, der die Zahlung einer monatlichen Miete vorsah; der Sohn machte diese Aufwendungen gegenüber dem Jobcenter als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II geltend. Über einen längeren Zeitraum konnte der Sohn die vereinbarte Miete tatsächlich nicht zahlen, der Vater stundete die Forderungen aber – das heißt, er verzichtete nicht auf die Miete, sondern verschob nur deren Fälligkeit. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Unterkunftskosten mit der Begründung ab, das Mietverhältnis werde „nicht praktiziert“. Weil faktisch keine Mietzahlungen flössen, handele es sich um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB, das allein dazu diene, staatliche Leistungen auszulösen. Folgerichtig erkannte die Behörde weder die laufenden Mieten noch die aufgelaufenen Mietschulden als übernahmefähige Kosten der Unterkunft an. Das LSG Baden‑Württemberg hat diese Praxis klar zurückgewiesen und das Jobcenter zur Übernahme der Mietkosten verpflichtet (LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25). Ausgangspunkt ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II: Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietverhältnissen unter Verwandten ist zwar im Einzelfall zu prüfen, ob eine „ernsthaft gewollte, rechtlich bindende Vereinbarung“ vorliegt oder nur ein Scheinvertrag nach § 117 BGB. Nach Auffassung des LSG ist aber ein über Jahre gelebtes Mietverhältnis nicht allein deshalb ein Scheingeschäft, weil der Mieter zeitweise nicht zahlen kann und der Verwandte die Mietforderungen zunächst stundet. Das Gericht hebt hervor, dass der Mietvertrag hier tatsächlich durchgeführt wurde: Der Sohn bewohnte die Wohnung, der Vater trat nach außen als Vermieter auf, und die vereinbarte Miete entsprach einem realistischen, marktüblichen Entgelt. Die Stundung von Mietforderungen ist zivilrechtlich ein alltägliches Instrument und ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrags oder an der grundsätzlichen Zahlungspflicht nach § 535 Abs. 2 BGB. Solange der Vermieter die Miete weiterhin verlangt – wenn auch später – und die Vertragsparteien das Mietverhältnis ernsthaft wollen, fehlt es an den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts. Die vom Jobcenter bemühte Argumentationskette („Der Leistungsempfänger kann nicht zahlen, also zahlt niemand; wenn niemand zahlt, ist es ein Scheinvertrag; und wenn es ein Scheinvertrag ist, zahlen wir nicht“) bezeichnet die sozialrechtliche Praxis seit Längerem zu Recht als Zirkelschluss. Das LSG knüpft hier an eine Linie an, wonach Mietverträge unter Verwandten nicht pauschal misstrauisch, sondern differenziert nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu würdigen sind. In Trennungs‑ und Scheidungssituationen ziehen Mandantinnen und Mandanten oft – vorübergehend oder länger – wieder zu den Eltern. Unterhaltsrechtlich gilt: Mietfreies Wohnen bei den Eltern begründet regelmäßig keinen Wohnvorteil im Sinne des Ehegattenunterhalts, weil die Eltern ihren Sohn oder ihre Tochter unterstützen wollen und nicht den (Ex‑)Partner wirtschaftlich entlasten (§ 1577 Abs. 1 BGB analog). Anders sieht es jedoch aus, wenn ein „echter“ Mietvertrag abgeschlossen wird, die Miete geschuldet ist und ggf. sogar gestundet wird – dann kann sozialrechtlich ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II entstehen, sofern die Miete angemessen ist. Wer Bürgergeld bezieht und nach der Trennung bei den Eltern einzieht, sollte daher Folgendes beachten: Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag mit klarer Regelung zu Miete, Nebenkosten und Zahlungsfälligkeit, spricht dies für ein ernsthaftes Mietverhältnis. Kann die Miete vorübergehend nicht gezahlt werden, sollte eine ausdrückliche Stundungsvereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, dass der Vermieter die Miete weiterhin verlangt, nur eben später. Wird die Miete auf Dauer nie verlangt, kein Zahlungsplan vereinbart und bei Rückständen weder gemahnt noch ernsthaft abgerechnet, steigt das Risiko, dass das Jobcenter auf ein Scheingeschäft schließt. Wichtig ist: Das Urteil des LSG bedeutet nicht, dass jeder Vertrag mit den Eltern automatisch anerkannt werden muss – es schützt aber diejenigen, die sich ehrlich verhalten und ein Mietverhältnis wirklich leben, davor, pauschal unter Scheingeschäftsverdacht gestellt zu werden. Aus familienrechtlicher Sicht bleibt es dabei: Wie Sie Ihre Wohnsituation nach Trennung oder Scheidung organisieren, hat unmittelbare Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche, Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit nach §§ 1601 ff., 1361, 1570 ff. BGB. Unterhaltsrecht und Sozialrecht greifen aber ineinander – insbesondere dann, wenn Bürgergeld und Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II im Spiel sind. Damit aus einem verständlichen familiären Arrangement (Wohnen bei den Eltern) kein sozialrechtlicher Konflikt mit dem Jobcenter wird, sollten Sie frühzeitig prüfen lassen, ob ein Mietvertrag sinnvoll ist und wie er konkret ausgestaltet sein sollte. Die Kanzlei Breuning berät Sie hierbei zu den familienrechtlichen Folgen – insbesondere zur Frage, wie sich Ihre Wohnsituation auf Unterhalt, Trennungsfolgen und Vermögensfragen auswirkt. Für die sozialrechtliche Seite – also Bürgergeld, Kosten der Unterkunft, Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter und die Abwehr des Scheingeschäfts‑Vorwurfs – kann ich Ihnen meinen Bürogemeinschaftspartner, Rechtsanwalt Templin (Fachanwalt für Sozialrecht) in der Kanzlei Templin & Thiess empfehlen. Gemeinsam lässt sich dann ein Weg finden, der sowohl familiär tragfähig als auch rechtlich sauber gestaltet ist – damit Hilfe in der Not nicht zum Problem mit Behörde oder Ex‑Partner wird.Der Fall: Mietvertrag mit dem Vater – Jobcenter zahlt nicht
Die Entscheidung des LSG: Kein Scheingeschäft allein wegen Zahlungsrückständen
Was bedeutet das für Trennungssituationen?
Handlungsempfehlung: Familienrecht, Sozialrecht – und rechtzeitig Rat einholen

Miete bei Papa: Auch ohne Zahlung kein Scheingeschäft
Miete bei Papa: Auch ohne Zahlung kein Scheingeschäft was last modified: März 8th, 2026 by