Schule – und dann weiter? Freiwilliger Wehrdienst, Berufsfindung und die Kindergeldfalle

Die Schulzeit ist vorbei – und was nun? Immer mehr Jugendliche stehen nach dem Abitur oder dem mittleren Schulabschluss vor der großen Frage: Wie geht es weiter? Die Möglichkeiten sind vielfältig: Ob Bundesfreiwilligendienst, ein „Work & Travel“-Jahr, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder eben der freiwillige Wehrdienst – all diese Wege können helfen, sich zu orientieren und die richtige Entscheidung für die eigene Zukunft zu treffen.

Doch was viele nicht wissen: Nicht jede dieser Optionen ist rechtlich und finanziell problemlos. Insbesondere beim Thema Kindergeld gibt es Fallstricke, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 07.12.2023, III R 43/22) zeigt.

Der Fall: Freiwilliger Wehrdienst und der Anspruch auf Kindergeld

Im entschiedenen Fall hatte ein junger Mann nach dem Abitur zunächst den freiwilligen Wehrdienst absolviert, um sich zu orientieren. Die Eltern gingen davon aus, dass sie während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Kindergeld hätten. Doch das Finanzamt sah das anders – und der Fall landete schließlich vor dem BFH.

Der BFH entschied:
Der freiwillige Wehrdienst (§ 58b Soldatengesetz) zählt nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.
Das bedeutet:

  • Während des freiwilligen Wehrdienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, das Kind befindet sich gleichzeitig in einer anerkannten Ausbildung oder einem Studium.
  • Erst nach Abschluss des Wehrdienstes lebt der Kindergeldanspruch wieder auf, wenn das Kind sich dann in Ausbildung oder Studium befindet.

Urteil:
BFH, Urteil vom 07.12.2023, III R 43/22

Was heißt das für die Praxis?

Viele Jugendliche und Eltern sind überrascht, wenn plötzlich das Kindergeld ausbleibt – und das kann schnell zu finanziellen Engpässen führen. Gerade in einer ohnehin unsicheren Orientierungsphase ist das eine zusätzliche Belastung.

Weitere Alternativen:

  • Beim Bundesfreiwilligendienst oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr bleibt der Kindergeldanspruch dagegen in der Regel bestehen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG).
  • Auch ein Überbrückungszeitraum von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG).

Fazit: Frühzeitig informieren, rechtliche und wirtschaftliche Folgen bedenken

Mein Rat als Anwalt: Bevor man den nächsten Schritt nach der Schule macht, sollte man sich genau informieren, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen die jeweilige Entscheidung hat. Gerade beim Kindergeld kann eine unbedachte Wahl schnell zu Nachteilen führen, die sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren lassen.

Tipp: Holen Sie sich rechtzeitig qualifizierten Rat – sei es beim Steuerberater, Anwalt oder direkt bei der Familienkasse. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden und der Start ins Erwachsenenleben gelingt entspannter.

Denken Sie daran: Nicht jeder Weg nach der Schule ist auch finanziell ein Selbstläufer!

Schule – und dann weiter? Freiwilliger Wehrdienst, Berufsfindung und die Kindergeldfalle was last modified: Juni 5th, 2025 by Ralf Römling

Sie vermissen ein spezielles Thema? Dann mailen Sie uns!!