Elternkonflikte rund um den Umzug von Kindern nach Polen und die daraus resultierenden Unterhaltsforderungen sind in Hamburg-Bergedorf ein häufiges Thema. Die Nähe zu Polen und eine starke polnische Community führen regelmäßig zu Fällen, in denen ein Elternteil mit dem Kind nach Polen zieht – oft ohne Absprache mit dem anderen Elternteil. Doch kann in solchen Fällen überhaupt Unterhalt verlangt werden? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu jüngst eine grundlegende Entscheidung getroffen. Gerade in Hamburg-Bergedorf, wo viele Familien persönliche oder familiäre Verbindungen nach Polen haben, kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil – häufig die Mutter – mit dem Kind nach Polen umzieht und anschließend Unterhalt vom in Deutschland verbliebenen Elternteil fordert. Die Frage, wie der Unterhalt angesichts der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berechnet wird, ist dabei ein eigenes Kapitel. Heute soll es jedoch um die grundsätzliche Frage gehen: Kann Unterhalt auch dann verlangt werden, wenn der Umzug nach Polen ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgt ist? Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil (C-644/20) klargestellt, dass für die Frage, nach welchem Recht sich der Unterhaltsanspruch richtet, grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entscheidend ist. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat – also wo es lebt, zur Schule geht, Freunde hat und in das soziale Umfeld eingebunden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kind widerrechtlich – also ohne Zustimmung des anderen Elternteils – in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wurde. „Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, kann sich grundsätzlich ungeachtet dessen sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesen Staat verlagert haben.“ Das bedeutet: Selbst wenn ein Gericht die Rückführung des Kindes anordnet, bleibt es möglich, dass das Kind in Polen einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt – und dazu gehört, dass das Kind im Umfeld, in dem es lebt, auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. In der anwaltlichen Praxis in Hamburg-Bergedorf zeigt sich: Die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt ist zentral für Unterhaltsforderungen nach einem Umzug nach Polen. Auch eine widerrechtliche Mitnahme des Kindes schließt den Unterhaltsanspruch nicht grundsätzlich aus. Wer sich in einer solchen Situation befindet – sei es als unterhaltspflichtiger oder unterhaltsberechtigter Elternteil – sollte sich frühzeitig beraten lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und die Weichen für das Kindeswohl richtigzustellen. Sie haben Fragen zu grenzüberschreitendem Unterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit Polen? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie kompetent und praxisnah!Typischer Fall in der Praxis: Umzug nach Polen und Unterhaltsforderung
EuGH: Gewöhnlicher Aufenthalt trotz widerrechtlicher Mitnahme
Was heißt das für betroffene Eltern in Hamburg-Bergedorf?
Fazit

Unterhaltsanspruch nach Umzug nach Polen: Was gilt bei widerrechtlicher Mitnahme des Kindes?
Unterhaltsanspruch nach Umzug nach Polen: Was gilt bei widerrechtlicher Mitnahme des Kindes? was last modified: Mai 15th, 2025 by