Kündigung

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und fragen sich:

Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Zwei Dinge sind jetzt wichtig:

1.) Sie müssen Kontakt mit dem Jobcenter aufnehmen und sich arbeitssuchend melden. Hierbei geht es zunächst noch nicht darum, die Kündigung für sich anzuerkennen, sondern nur darum zu verhindern, dass gegen Sie eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt werden kann.

2.) Parallel dazu sollten Sie unverzüglich Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Mit der Kündigung beginnt eine 3 – Wochen – Frist zu laufen, innerhalb derer Sie ggf. beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage anhängig machen müssen.

Wenn Sie diese Frist versäumen, dann kann u. U. die Kündigung selbst dann nicht mehr wirksam angefochten werden, wenn die Kündigung eigentlich unwirksam gewesen wäre!

Betriebsbedingte Kündigung

Bei Arbeitgebern, in deren Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter angestellt sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz. In diesem Fall ist für Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen immer die vorherige Durchführung einer Sozialauswahl erforderlich.

Hierbei sind die spezifischen Kriterien der Arbeitnehmer, z. B. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderungen und Zahl der Unterhaltsverpflichtungen zu sortieren und zu gewichten.

Wenn hierbei Fehler vorkommen, kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden.

Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage wird bei dem für Sie maßgeblichen Arbeitsgericht anhängig gemacht. Häufig ist dies das Arbeitsgericht am Sitz Ihres Arbeitgebers.

Bei überregionalen Arbeitgebern kommt hier auch eine Zuständigkeit nach Ihrem konkreten Einsatzort in Betracht. Lassen Sie sich von uns beraten.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen bei Gericht eingehen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, weil es sich hier um eine Ausschlussfrist handelt.

Wenn die Frist verstreicht, kann im Regelfall auch eine ansonsten unwirksame Kündigung nicht mehr gerichtlich angegriffen werden.

Ausnahmen hierzu sind die seltenen Fälle, in denen dem Arbeitnehmer die Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung zunächst gar nicht bewusst waren. Ein typischer Grund hierfür ist z. B. eine unbekannte Schwangerschaft.

Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz nach § 12a ArbGG im Regelfall jede Partei ihre eigenen Kosten selbst, egal, ob man den Prozess gewinnt oder verliert.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die u. a. Arbeitsrecht mit beinhaltet, wird diese die Kosten übernehmen. Ansonsten kommt häufig auch die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht.

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Das Führen eines Prozesses ist immer auch mit Kosten verbunden. Sofern diese nicht über eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind, stellt sich für Sie möglicherweise die Frage, wie diese Kosten finanziert werden sollen. Hierfür kommt u. U. die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in Betracht.

Die Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn man die Kosten des Verfahrens aufgrund seines Einkommens und seines Vermögens nicht selbst bestreiten kann.

Einen einfachen Rechner, mit dem Sie dies für sich einmal online prüfen können, finden Sie hier:https://www.pkh-rechner.de

Gern stehen wir Ihnen auch zu diesem Thema für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

Durch die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe werden die Gerichtskosten, ggf. Kosten für Sachverständige und Zeugen sowie die Kosten des eigenen Anwalts gedeckt. Die etwaigen Kosten der Gegenseite sind hier nicht enthalten.

Die Bewilligung kann ratenfrei oder mit Ratenzahlung an das Gericht bewilligt werden. Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss noch bis zu 48 Monate nach Abschluss des Verfahrens ungefragt dem Gericht mitgeteilt werden.

Erst nach Ablauf dieser Zeit kann das Gericht die Prozesskostenhilfe nicht mehr widerrufen und keine Ratenzahlung fordern. Bis zu diesem Zeitpunkt kann man die Prozesskostenhilfe als einen zinslosen Kredit der Staatskasse zur Finanzierung der Prozesskosten betrachten.

Mit Ablauf der Frist verwandelt sich die Prozesskostenhilfe in einen verlorenen Zuschuss, so dass dann weitere Zahlungen durch die Staatskasse nicht mehr verlangt werden können.

Abfindung

Häufig wird im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages über eine Abfindung nachgedacht.

Hierzu muss man sich zunächst vor Augen führen, dass es zwar eine gesetzliche Regelabfindung gibt (vgl. § 1a KSchG), aber der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Regelabfindung so klein ist, dass in der Regel bei einer Kündigung keine Abfindung geschuldet wird.

Etwas besser sieht es im Rahmen des § 9 KSchG aus, wenn dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber nachweisbar die weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Dann kann das Gericht auf Antrag gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis auflösen.

Die gesetzliche Regelabfindung des § 1a KSchG wird jedoch üblicherweise auch gerade bei freiwillig gezahlten Abfindungen im Rahmen eines Vergleiches zugrunde gelegt.

Aber trotzdem wird die Regelabfindung von ½ Gehalt pro Beschäftigungsjahr typischerweise vom Arbeitsgericht und den Beteiligten als Grundlage für die Bestimmung einer einvernehmlich ausgehandelten Abfindung genommen.

Im Einzelfall kann diese selbstverständlich auch nach oben oder unten abweichen. Auch eine Modifizierung, z. B. im Rahmen einer sogenannten Speed-Klausel für ein schnelleres Ausscheiden, ist denkbar.

Bei der Abfindung ist insbesondere auch auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu achten. Diese sollten ggf. durch einen Steuerberater vorab geprüft werden, damit der effektive Nettobetrag, der tatsächlich bei Ihnen ankommt, wirklich ermittelt wird.

Aufhebungsvertrag

Nicht immer wird ein Arbeitsvertrag durch eine Kündigung beendet. Häufig stellen die beiden Parteien fest, dass ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis gar nicht mehr gewollt und sinnvoll ist. Dann kann ein Aufhebungsvertrag durchaus sinnvoll sein.

Hier sollten Sie sich vorab unbedingt beraten lassen, um zu vermeiden, dass Ihnen durch die Ausgestaltung der etwaigen Abfindung rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile drohen. Insbesondere kommt hier z. B. die Verhängung einer Sperrzeit durch das Jobcenter (Arbeitsamt) in Betracht, weil der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag an seiner Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat.

Kündigung was last modified: Oktober 11th, 2020 by Ralf Römling

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