Anhörung des Betriebsrates

Die Anhörung des Betriebsrates setzt kraft Gesetzes zunächst nur zweierlei voraus, nämlich

  1. dass der Betriebsrat vor dem Vollzug der jeweiligen Maßnahme – häufig einer Kündigung – überhaupt informiert wurde,
  2. und dass dem Betriebsrat zumindest Zeit eingeräumt wurde, sich intern eine Meinung zu bilden und diese dem Arbeitgeber auch mitzuteilen

Solange jedoch lediglich eine Anhörung vorgesehen ist und dem Betriebsrat nicht ausdrücklich ein Widerspruchsrecht (Veto-Recht) zusteht, kann selbst ein ausdrücklich geäußertes „Nein“ rein rechtlich die Maßnahme nicht stoppen.

Anhörung des Betriebsrates was last modified: Oktober 8th, 2020 by Ralf Römling
Rechtsanwalt

Kai Breuning

Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht

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Kai Breuning

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