Anhörung des Betriebsrates
Die Anhörung des Betriebsrates setzt kraft Gesetzes zunächst nur zweierlei voraus, nämlich
- dass der Betriebsrat vor dem Vollzug der jeweiligen Maßnahme – häufig einer Kündigung – überhaupt informiert wurde,
- und dass dem Betriebsrat zumindest Zeit eingeräumt wurde, sich intern eine Meinung zu bilden und diese dem Arbeitgeber auch mitzuteilen
Solange jedoch lediglich eine Anhörung vorgesehen ist und dem Betriebsrat nicht ausdrücklich ein Widerspruchsrecht (Veto-Recht) zusteht, kann selbst ein ausdrücklich geäußertes „Nein“ rein rechtlich die Maßnahme nicht stoppen.
Anhörung des Betriebsrates was last modified: Oktober 8th, 2020 by
Rechtsanwalt
Kai Breuning
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht
post@kanzlei-breuning.deAls Anwalt möchte ich Sie juristisch so beraten, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Als Mensch ist mir wichtig, eine für Sie auch wirtschaftlich und emotional sinnvolle Lösung zu erzielen.
Kai Breuning