
Der Umgang mit Arbeitnehmer-Erfindungen
Im Normalfall ist das, was der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit im Unternehmen des Arbeitgeber erschafft, Eigentum des Arbeitgebers. Denn genau dafür beschäftigt und bezahlt der Unternehmer schließlich den Arbeitnehmer.
Doch es gibt auch die Fälle, in denen der Arbeitnehmer völlig außergewöhnliche Leistungen erbringt, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade nicht mehr allein durch das Gehalt abgegolten sein sollen. Hierzu können insbesondere Erfindungen gehören, die der Arbeitnehmer für den Unternehmer tätigt.
Bei der Regelung im Arbeitsvertrag oder einer anschließenden nachträglichen Vereinbarung über eine Arbeitnehmererfindung sollte unbedingt große Sorgfalt an den Tag gelegt und fachkundiger Rat eingeholt werden. Weil es gerade bei für das Unternehmen wichtigen Erfindungen – und nur über die streiten sich die Parteien üblicherweise – wegen deren Werthaltigkeit und der Dauer der Nutzung der Erfindung um erhebliche Beträge gehen kann.

Kai Breuning
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht
post@kanzlei-breuning.de
Als Anwalt möchte ich Sie juristisch so beraten, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Als Mensch ist mir wichtig, eine für Sie auch wirtschaftlich und emotional sinnvolle Lösung zu erzielen.