Arbeitsverträge für Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist bei der GmbH das gesetzliche Organ, dass die Gesellschaft vertritt. Und auch bei anderen Gesellschaftsformen kann es sein, dass ein Geschäftsführer angestellt wird, um für den Unternehmer die Geschäfte zu leiten.
Auch dort, wo der Gesellschafter selbst – insbesondere bei der GmbH – als Geschäftsführer tätig wird, ist er in dieser Funktion auch Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Diese Tätigkeit als Arbeitnehmer ist unbedingt durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzusichern. Leistungen an den Gesellschafter, denen kein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde liegt, sind immer für die steuerliche Behandlung ein Problem. Hier droht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung, die zu einer empfindlichen Mehrbelastung führen kann.
Sowohl bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer als auch bei dem Fremdgeschäftsführer empfiehlt es sich,
- das Gehalt
- etwaige Boni
- eine betriebliche Altersversorgung (Pensionszusage),
- einen Firmenwagen/Dienstwagen,
- die Nutzung von Handy, Laptop etc.
- die Erstattung von Reisekosten
- die Vertragsdauer, etwaige Verlängerung und Kündigungsmöglichkeiten
genau und unmissverständlich zu regeln und zu dokumentieren.
Kai Breuning
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht
post@kanzlei-breuning.deAls Anwalt möchte ich Sie juristisch so beraten, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Als Mensch ist mir wichtig, eine für Sie auch wirtschaftlich und emotional sinnvolle Lösung zu erzielen.