Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Eine der größten Errungenschaften des Zivilrechtes ist nach unserer Auffassung der Vertrag. Durch den Vertrag, der aus gutem Grund sogar durch Art. 2 GG geschützt ist, können wir unsere Angelegenheiten frei regeln.

Bei der Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen hat sich eine einfache Grundregel bewährt: Wer schreibt, der bleibt.

Gerade bei Kaufleuten sollte dies gelten. Und während bei Verbrauchern nach dem allgemeinem Zivilrecht des BGB Schweigen nicht unbedingt Zustimmung bedeutet, ist dies unter Kaufleuten durchaus anders. Handelsrecht ist hart und schnell. Und das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann durchaus rechtlich relevante Konsequenzen haben.

Es hat sich faktisch, materiell-rechtlich und prozessual bewährt, den Inhalt mündlicher Absprachen dem Vertragspartner noch einmal schriftlich zu bestätigen. Hierauf sollten alle Mitarbeiter unbedingt geschult werden.

Und sofern man selbst eine schriftliche Bestätigung bekommt, sollte man sie nicht leichtfertig abtun und weglegen. Sondern genau prüfen, ob man dieser Bestätigung nicht womöglich besser widersprechen sollte.

Wir raten daher unseren Mandanten dazu,

  1. die Schulung der eigenen Mitarbeiter in die Nutzung von kaufmännischen Bestätigungsschreiben zu forcieren und
  2. im Zweifelsfall lieber ein Bestätigungsschreiben noch einmal durch einen Fachmann überprüfen zu lassen, damit es später auch den Erfolg bringen kann, den es haben soll.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben was last modified: Oktober 15th, 2020 by Ralf Römling

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