Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Rechnungen und E-Mails

Immer wieder schreiben Unternehmer ihren Kunden oder ihren Lieferanten irgendetwas: Angebote, Briefe, Mails oder Rechnungen. Und neben dem Inhalt der Schreiben an sich, für den wir die Maxime „Wer schreibt, der bleibt“ unseren Mandanten immer wieder wärmstens ans Herz legen, stellt sich dann die Frage, was rein formal als Pflichtangaben jeweils mit angegeben werden muss.

Dies unterscheidet sich zunächst danach, ob wir über einen Geschäftsbrief, eine E-Mail oder eine Rechnung reden. Und es unterscheidet sich auch danach, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird.

In jedem Fall empfehlen wir jedoch, hinsichtlich des Layouts nicht nur Ihren Marketingspezialisten zu befragen, sondern auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit prüfen zu lassen. Ansonsten droht Ihren Kunden, dass die Rechnungen vom Finanzamt nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden. Und Ihnen droht ggf. eine Abmahnung durch einen Wettbewerber, falls Sie mit nicht ordnungsgemäßem Briefpapier o. ä. am Markt auftreten.

Gerne stehen wir Ihnen hierbei mit Rat und Tat zur Seite.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Rechnungen und E-Mails was last modified: Oktober 15th, 2020 by Ralf Römling

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