Wettbewerbsverbote

Wettbewerb ist das Wesen unserer Wirtschaftsordnung. Dies ist für sich genommen durchaus gut und erstrebenswert – aber nicht immer und für jeden.

Denn sowohl

  1. der Arbeitgeber eines Arbeitnehmers
  2. die Gesellschafter einer Gesellschaft und
  3. der Auftraggebers eines selbstständigen Handelsvertreters

möchten für das Unternehmen gerade keinen Wettbewerb aus dem eigenen Lager fürchten müssen. Denn Misstrauen schadet hier eindeutig und nachvollziehbar dem zukünftigen Geschäftserfolg.

Während des Bestehens dieser Vertragsbeziehungen unterliegen Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Handelsvertreter – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – einem Wettbewerbsverbot. Sie  machen sich daher ggf. schadensersatzpflichtig, wenn sie hiergegen verstoßen.

Bei Personengesellschaften gilt dem Grunde nach dasselbe. Bei Kapitalgesellschaften ist die Sache komplizierter und kann letztlich nicht ohne einen Blick in den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung beantwortet werden.

Viel relevanter sind in der Praxis jedoch häufig die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote. Weil hier der Dienstherr verständlicherweise daran interessiert ist, dass ihm mit dem weggehenden Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Handelsvertreter nicht die wertvollen Kundenbeziehungen an einen Wettbewerber verloren gehen.

Es ist hier durchaus möglich, Wettbewerbsverbote verbindlich zu vereinbaren. Doch hieran sind strenge Anforderungen geknüpft. Dies muss zum einen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden, damit ein entsprechendes Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam vereinbart wird. Zum anderen ist das Augenmerk bei der späteren Durchsetzung bzw. der Abwehr unberechtigter Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche ebenfalls auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen zu richten. Insbesondere die Frage einer Karenzentschädigung und der Dauer des Wettbewerbsverbotes sind hier typische Fehlerquellen.

Wettbewerbsverbote was last modified: Oktober 15th, 2020 by Ralf Römling

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