Vorsicht bei kombinierten Ehe- und Erbverträgen: Einmal in amtlicher Verwahrung, kein Zurück?

Eheverträge, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge – wer sich mit seiner Nachlassplanung auseinandersetzt, stolpert unweigerlich über diese Begriffe.

Doch worin unterscheiden sie sich eigentlich, und welche Konsequenzen hat es, wenn man diese Regelungen in einer einzigen Urkunde zusammenfasst?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2023, Az. 20 W 149/22) hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, der genau diese Fragen berührt.

Was ist was? Ein kleiner Exkurs ins Familien- und Erbrecht

Ehevertrag: Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ehepartnern, die ihre güterrechtlichen Verhältnisse regelt.

Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Partners festgelegt wird, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB).

Gemeinschaftliches Testament: Ein gemeinschaftliches Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, die von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet wird (§ 2265 BGB).

Darin können sie sich gegenseitig als Erben einsetzen oder Regelungen für die Zeit nach dem Tod beider Partner treffen.

Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist – ähnlich wie ein Testament – eine Verfügung von Todes wegen. Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag jedoch mit einer anderen Person (z.B. dem Ehepartner, einem Kind oder einem Dritten) vertraglich geschlossen (§ 2274 BGB).

Das bedeutet, dass er nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder geändert werden kann.

Die Kombination: Praktisch, aber mit Risiken

Es liegt nahe, Ehevertrag und Erbvertrag in einer einzigen notariellen Urkunde zu kombinieren.

Dies kann Kosten sparen und die Angelegenheit übersichtlicher gestalten.

Allerdings sollte man sich der Konsequenzen bewusst sein.

Der Fall vor dem OLG Frankfurt: Kein Entkommen aus der Verwahrung?

Ein Ehepaar hatte im Jahr 2011 einen notariellen Vertrag geschlossen, der sowohl Änderungen an ihrem Ehevertrag als auch einen Erbvertrag beinhaltete.

Diese Urkunde wurde in amtliche Verwahrung gegeben.

Im Jahr 2018 errichteten die Eheleute dann ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie den Erbvertrag von 2011 widerriefen.

Auch dieses Testament wurde in amtliche Verwahrung gegeben.

Als die Eheleute später die Herausgabe beider Urkunden beantragten, stießen sie auf unerwartete Schwierigkeiten.

Das OLG Frankfurt entschied, dass zwar das gemeinschaftliche Testament herausgegeben werden muss, nicht jedoch der kombinierte Ehe- und Erbvertrag.

Die Begründung des Gerichts: Schutz des Ehevertrags geht vor

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 2300 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 2256 Abs. 2 BGB für Testamente für Erbverträge eingeschränkt ist, soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthält.

Das Gericht argumentierte, dass die Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit bei kombinierten Erbverträgen dem Schutz der Originalurkunde dient, die auch die ehevertraglichen Regelungen enthält. Da ein Ehevertrag typischerweise Regelungen enthält, die zu Lebzeiten maßgeblich sind, bestehe ein besonderes Interesse am Erhalt der Urkunde.

Das Gericht räumte zwar ein, dass dies einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Eheleute darstellt. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, da die Eheleute sich freiwillig dafür entschieden hätten, den kombinierten Vertrag in amtliche Verwahrung zu geben.

Was bedeutet das für Sie?

Dieser Fall zeigt, dass die Kombination von Ehe- und Erbvertrag in einer Urkunde gut überlegt sein will.

Zwar mag es praktisch erscheinen, doch birgt es die Gefahr, dass man sich später nicht mehr so einfach von den getroffenen Regelungen lösen kann.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich umfassend rechtlich beraten, bevor Sie einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag abschließen.

Wägen Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig ab und prüfen Sie, ob eine separate Regelung von Ehevertrag und Testament/Erbvertrag nicht die bessere Lösung ist.

So behalten Sie die Flexibilität, Ihre Nachlassplanung bei Bedarf anzupassen, ohne an die einmal getroffenen ehevertraglichen Regelungen „gefesselt“ zu sein.

Haben Sie Fragen zu Eheverträgen, Testamenten oder Erbverträgen? Wir beraten Sie gerne!

Vorsicht bei kombinierten Ehe- und Erbverträgen: Einmal in amtlicher Verwahrung, kein Zurück? was last modified: März 21st, 2025 by Ralf Römling

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