Vertragsgestaltung: Warum ich das BGB liebe

Als Anwalt liebe ich die Vertragsgestaltung.

Es ist eine Chance, kreativ zu werden, Probleme zu lösen und meinen Mandanten zum Erfolg zu verhelfen.

Und das alles auf der Grundlage eines Gesetzes, das ich für eines der besten halte, das jemals geschrieben wurde: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Ein Jahrhundertwerk mit Weitblick

Die Entstehungsgeschichte des BGB ist beeindruckend.

Mit fast 30 Jahren Vorlaufzeit, von den ersten Entwürfen bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 1900, wurde hier ein Fundament für unser heutiges Zivilrecht geschaffen.

Eine solche Vorlaufzeit wäre heute schlichtweg unvorstellbar – mehr als sieben Legislaturperioden! Und noch heute sind viele Paragraphen aus dieser Zeit in Kraft.

Man erkennt diese „Urgesteine“ des BGB oft daran, dass sie kurz, prägnant und leicht verständlich sind. Denken Sie beispielsweise an die Regelungen zum Kaufrecht oder den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“.

Im Gegensatz dazu sind später eingefügte Paragraphen, oft erkennbar an angehängten Buchstaben, meist länger und komplexer. Dies liegt nicht selten daran, dass sie EU-Recht in deutsches Recht umsetzen.

Anfängliche Lücken und ihre schrittweise Füllung

Bereits kurz nach Inkrafttreten des BGB zeigte sich, dass trotz der sorgfältigen Vorbereitung wichtige Bereiche des Vertragsrechts nicht ausreichend geregelt waren. Hierzu zählten insbesondere das culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) und die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (positive Vertragsverletzung).

Ein klassisches Beispiel für culpa in contrahendo ist der Fall des Salatblatts im Supermarkt: Ein Kunde rutscht auf einem Salatblatt aus und verletzt sich. Obwohl noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, kann der Supermarkt unter Umständen für den Schaden haftbar gemacht werden, da er eine vorvertragliche Schutzpflicht verletzt hat.

Lange Zeit wurden diese Fälle durch Richterrecht gelöst. Doch schließlich wurden diese Grundsätze ins BGB aufgenommen und sind nun tatsächlich Gesetz.

Gestaltungsfreiheit und ihre Grenzen

Besonders schätze ich an der Vertragsgestaltung, dass das BGB den Parteien viele Freiheiten lässt.

Wo das Gesetz nicht zwingend ist, können individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die den Bedürfnissen beider Seiten gerecht werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Allerdings zeigte sich früh, dass Unternehmen und Konzerne mit ihren Rechtsabteilungen ihren Kunden (insbesondere Verbrauchern) bei der AGB-Gestaltung oft überlegen waren.

Die Rechtsprechung hat dies erkannt und im Laufe der Zeit ein umfangreiches System von Schutzmechanismen geschaffen.

Diese wurden zunächst im AGB-Gesetz zusammengefasst und später in das BGB integriert, im Bereich der Regelungen über den Vertragsschluss.

Fazit: Ein Gesetz mit Ecken und Kanten, aber von unschätzbarem Wert

Auch wenn das BGB durch die vielen Änderungen und Ergänzungen nicht mehr so übersichtlich ist wie am 1. Januar 1900, bin ich mit diesem Gesetz immer noch sehr zufrieden.

Ich finde die deutsche Regelung beispielsweise viel praktikabler als die amerikanische, die nicht auf ein geschriebenes Gesetz zurückgreifen kann und wirklich alles in Verträgen regeln muss.

Aus diesem Grund liebe ich es, bei Vertragsgestaltungen tätig zu werden. Sei es bei der Formulierung von AGBs oder von Verträgen, die für die Parteien rechtlich so wichtig sind, dass sie auf jeden Fall nicht scheitern dürfen.

Es ist eine Herausforderung, die mir Freude bereitet und bei der ich mein juristisches Know-how optimal einsetzen kann.

Vertragsgestaltung: Warum ich das BGB liebe was last modified: März 21st, 2025 by Ralf Römling

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