Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht oder kann er ihn aus welchen Gründen auch immer nicht nehmen, so verfällt der Urlaubsanspruch nach spätestens 15 Monaten.
Begründung: Nach so langer Zeit wird der Urlaubszweck als Erholungszeit nicht mehr erfüllt und es bleibt dem Arbeitgeber Planungssicherheit.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2011, Geschäftszeichen: C-214/10
Arbeitsrecht – Urlaubsverfall was last modified: September 22nd, 2015 by