Erbrecht: Die Lebensversicherung und die Erben

Im Leben eines durchschnittlichen Bürgers gibt es erfahrungsgemäß im wesentlichen zwei Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt seines Todes vorhanden sind, nämlich ein Haus (manchmal), eine Lebensversicherung (häufiger).

Über die Lebensversicherung wollen wir uns heute einmal Gedanken machen.

Spannungsverhältnis zwischen Erben und Bezugsberechtigten

Nach § 1922 BGB fällt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers an seine Erben. Jedoch fallen Lebensversicherungen häufig nicht hierunter. Weil der Erblasser in dem Vertrag einen Bezugsberechtigten benannt hat und die Bezugsberechtigung einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB auf den Todesfall des Erblassers darstellen kann.

Voraussetzung für einen Vertrag ist jedoch die Annahme durch den Berechtigten. Daran wird es doch nicht scheitern möchte man sagen. Aber genau das kann das Problem sein. Die Bezugsberechtigung ist zunächst nur das Angebot.

Die Annahme liegt häufig in dem Auszahlungsverlangen des Berechtigten gegenüber der Versicherung. Bis dahin jedoch kann das Angebot noch widerrufen werden. Und zwar insbesondere durch die Erben, die die Versicherungssumme verständlicherweise lieber im eigenem Vermögen als im Vermögen des Bezugsberechtigten haben wollen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dies z.B. in dem Urteil 20 U 132/04 bestätigt.

Der Tod und die Steuer
Nicht erst seit dem Film Rendezvous mit Joe Black wissen wir, dass man beidem nicht entkommt. Bei ersterem ist das sicher. Bei letzterem können wir helfen. Nämlich mit dem Rat einmal zu überlegen, ob der potentielle Erblasser / die versicherte Person tatsächlich selbst der Versicherungsnehmer sein soll.

Mann und Frau beschließen, dass Familieneinkommen durch eine Lebensversicherung auf den Mann abzuschließen. Damit wir jenseits jeglicher Freibeträge sind soll die Versicherungsumme eine Million Euro betragen. Der Mann schließt den Vertrag ab. Die Frau wird die Bezugsberechtigte. Der Mann stirbt. Nun fließt der Frau aufgrund des Todes des Mannes aus seinem Vermögen Geld zu. Hierauf muss die Frau Erbschaftssteuer zahlen. Es kommt also weniger als 100 % bei der Frau an.

Lösung

Die Frau schließt den Versicherungsvertrag ab. Das versicherte Leben ist immer noch das des Mannes. Wiederum verstirbt der Mann. Die Versicherungssumme wird fällig. Aber diesmal bekommt die Frau das Geld aus ihrem eigenen Vertrag. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.

Vorzeitige Kündigung und Rückkaufswerte
Verbraucherschützer gehen davon aus, dass nur ein Viertel aller Lebensversicherungen überhaupt das einmal vereinbarte Ende erreichen. Ein Berufswechsel, ein Hauskauf, eine Scheidung oder Arbeitslosigkeit – es gibt viele Gründe, warum Menschen plötzlich Geld brauchen und alte Verträge nicht mehr bedienen können. Die Gewinnschwelle bei einer Lebensversicherung liegt in der Regel bei mehr als der Hälfte der Vertragslaufzeit.

Wer den Vertrag früher kündigt bekommt in der Regel weniger zurück als er eingezahlt hat. Zwar hat der BGH in der Vergangenheit einige Klauseln gekippt. Doch wirklich geklärt ist die Rechtslage hier leider nicht. Die besten Chancen haben Verbraucher mit Verträgen, die zwischen 1995 und Herbst 2001 abgeschlossen und seither wieder gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden.

Denn laut Bundesgerichtshof (BGH) durften diese Verträge nicht mit einem Stornoabzug belastet werden. Zudem haben die Verbraucher einen Anspruch auf einen Mindest-Rückkaufswert. Der beträgt knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge.

Erbrecht: Die Lebensversicherung und die Erben was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

Sie vermissen ein spezielles Thema? Dann mailen Sie uns!!