Es ist grundsätzlich für die Eltern in freier Wahl möglich, einem Kind, zumindest als dritten Vornamen, einen Namen zu geben, der den Geburtsnamen eines Elternteils darstellt. In diesem Fall ist dies „Bock“ als dritter Vorname für ein Mädchen.
Beschluss OLG Frankfurt am Main vom 03.05.2011 Geschäftszeichen: 20 W 284/10
Familienrecht – „A Boy named Sue“ – Freie Wahl auch ungewöhnlicher Vornamen was last modified: September 22nd, 2015 by