Feststellungsklage Unterhaltszahlung – Zum Kuckuck mit dem Kuckuckskind

Feststellungsklage Unterhaltszahlung – Zum Kuckuck mit dem Kuckuckskind. Das das Kind der Ehefrau nicht das Kind des Ehemannes ist, kommt ja im Leben durchaus mal vor. In einem solchen Fall hilft entweder Liebe, Verständnis oder ein Anwalt. Was aber niemals hilft ist bloßes Abwarten. Was bloßes Abwarten letztlich bedeuten kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 11.01.2012. Sachverhalt Der Kläger und seine damalige Ehefrau haben im Februar 1974 geheiratet. Im Juli 1974 hat die Ehefrau dann einen Sohn geboren, der in der Folgezeit in der Familie aufwuchs. Spätestens im September 2003 erfuhr der Kläger, dass der Sohn nicht von ihm, sondern von dem Beklagten abstammt. Im Zuge der Feststellungsklage des Klägers im Dezember 2003 stellte sich heraus, dass der Kläger als Vater des Kindes ausschied und die Vaterschaft des Beklagten als “praktisch erwiesen” galt. Der Kläger machte dann u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Kindesmutter wegen der geleisteten Unterhaltszahlungen geltend. Ein Statusverfahren über die Abstammung des Kindes hat er zunächst nicht erhoben. In einem im Januar 2007 eingeleiteten und gegen den Sohn gerichteten Statusverfahren wies das AG die Klage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des  § 1600 b BGB ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Nun verlangte der Kläger von dem tatsächlichen, leiblichen Vater Ersatz geleisteten Kindesunterhalts. Das Urteil In seiner Entscheidung vom  11.1.2012, XII ZR 194/09, hat der BGH festgestellt, dass Dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der an seinen Sohn geleisteten Unterhaltszahlungen zusteht.

Zwar kann die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, nunmehr im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird. Allerdings setzt diese Durchbrechung im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gem. § 1600 b BGB geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht. Hat somit der rechtliche Vater seine Vaterschaft – wie hier – nicht im Statusverfahren nach § 1599 BGB angefochten, gilt seine Vaterschaft für und gegen alle, auch gegenüber einem mutmaßlichen Erzeuger, fort. Eine gerichtliche Entscheidung darf dieser Wirkung nicht widersprechen und zwar unabhängig davon, ob über die Vaterschaft unmittelbar oder lediglich als Vorfrage zu entscheiden wäre. Fazit Sobald der Verdacht besteht, dass ein Kind nicht das eigene ist, dann beginnen Fristen zu laufen. Und hier sollten Sie sich ggf. unverzüglich fachkundigen Rat einholen, um ggf. nicht dauerhaft mit Unterhaltszahlungen belastet zu werden, die ansonsten rechtlich vermeidbar wären.

Feststellungsklage Unterhaltszahlung – Zum Kuckuck mit dem Kuckuckskind was last modified: März 9th, 2016 by Kai Breuning

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