Namenswahl: Alles neu macht der Mai

Mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts im Mai 2025 ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zahlreiche neue Möglichkeiten bei der Namensgebung.

Das reformierte Namensrecht bringt mehr Flexibilität, Individualität und Mitbestimmung – sowohl für Ehepaare als auch für Eltern und Kinder.

Was ist neu im Namensrecht?

  1. Mehr Freiheit bei der Namenswahl für Ehepaare:
  • Ehepartner können künftig nicht nur einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, sondern auch beide ihren bisherigen Namen behalten.
  • Es ist möglich, einen Doppelnamen zu führen – und zwar für beide Ehepartner.
  • Auch die Reihenfolge der Namensbestandteile im Doppelnamen kann frei gewählt werden.
  1. Namensgebung für Kinder:
  • Eltern können ihren Kindern künftig einen Doppelnamen geben, der aus den Nachnamen beider Elternteile besteht – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.
  • Die Reihenfolge der Namensbestandteile ist frei wählbar.
  • Bei weiteren Kindern kann derselbe Doppelname oder der Name eines Elternteils vergeben werden.
  1. Nachträgliche Namensänderungen:
  • Auch nach einer Trennung oder Scheidung können Ehepartner ihren Namen wieder ändern – etwa den Geburtsnamen wieder annehmen oder einen Doppelnamen ablegen.
  • Für Kinder ist eine Namensänderung leichter möglich, etwa bei Adoption, Stiefkindadoption oder wenn sich die Familienkonstellation ändert.

Wie setzt man die Namensänderung praktisch um?

  1. Antrag beim Standesamt:
  • Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt am Wohnsitz oder das Standesamt, das die Geburt oder Eheschließung beurkundet hat.
  • Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder teilweise auch online gestellt werden.
  • Benötigte Unterlagen: Personalausweis/Reisepass, Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde, Nachweise über Sorgerecht, ggf. Nachweise über Scheidung oder Adoption.
  1. Beteiligung weiterer Personen:
  • Bei Ehenamen oder Doppelnamen müssen beide Ehepartner zustimmen.
  • Bei Kindern müssen alle sorgeberechtigten Elternteile zustimmen.
  • Ist ein Elternteil nicht einverstanden, kann das Familiengericht angerufen werden (§ 1617 BGB n.F.).
  1. Gerichtliche Klärung:
  • Kommt es zum Streit (z.B. ein Elternteil verweigert die Zustimmung), entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
  • Das Gericht prüft das Kindeswohl und trifft eine Entscheidung.

Fazit

Das neue Namensrecht ab Mai 2025 eröffnet zahlreiche neue Möglichkeiten für individuelle Namensgestaltung – sowohl für Erwachsene als auch für Kinder. Wer eine Namensänderung wünscht, sollte sich frühzeitig beim zuständigen Standesamt informieren und ggf. rechtzeitig die Zustimmung aller Beteiligten einholen. Im Streitfall hilft das Familiengericht weiter.

Tipp: Viele Standesämter bieten bereits jetzt Beratung und Informationen zu den neuen Regelungen an. Wer eine Namensänderung plant, sollte sich dort frühzeitig beraten lassen.

Namenswahl: Alles neu macht der Mai was last modified: Mai 15th, 2025 by Ralf Römling

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