Rückzahlung Kindergeld – Ich will mein Geld zurück.

Rückzahlung Kindergeld. Ich vertrete ja die Auffassung, dass sich getrennte Ehepartner am häufigsten über Kinder oder Geld streiten. Häufig auch über beides. Doch ein Fall, der es bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) geschafft hat, zeigt, dass der Streit wegen Kinder und über das Geld die Parteien selbst dann ereilen kann, wenn diese sich einig sind und eigentlich gar nicht streiten wollen.

Sachverhalt
Die Parteien hatten zwei Kinder, die im Jahr 1995 und 1999 geboren war. Das Kindergeld wurde mit Zustimmung der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes ausgezahlt. Im November 2004 erhielt die Familienkasse davon Kenntnis, dass sich der Kläger zum 1.9.2003 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat und umgezogen ist. Im Februar 2005 beantragte die Kindesmutter Kindergeld für die beiden Kinder. Als Konto gab sie dasselbe an, auf das zuvor das Kindergeld gezahlt worden war. Seit Februar 2005 wird das Kindergeld auf dieses Konto – nun für Rechnung der Kindesmutter als Empfänger – gezahlt. Im Dezember 2005 hob die Familienkasse gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 i.H.v. ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Hiergegen versuchte der Kindesvater sich gerichtlich zu wehren.

Das Urteil
Der BFH gab in seinem Urteil vom 22.9.2011, III R 82/08, hier der Kindergeldkasse Recht und verurteilte den Vater zur Rückzahlung des Kindergeldes. Die Familienkasse konnte nach § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung zugunsten des Kindesvaters aufheben, weil die Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG durch seinen erfolgten Auszugs aus der gemeinsamen Familienwohnung zur vorrangig Berechtigten geworden war. Der Kindesvater konnte – entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes in der ersten Instanz – gegenüber dem Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Gem. Abschn. 64.4 Abs. 3 „Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes DA-FamEStG kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Eine derartige Zustimmung der Kindesmutter hat der Kindesvater nicht vorlegt.

Fazit
Die Lösung des Falles konnte der Zahlungsempfänger – hier der Kindesvater – nicht in der Auseinandersetzung mit der Kindergeldkasse suchen. Er hätte stattdessen die Kindesmutter auffordern müssen, ihm eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe des Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG zu erteilen. Wenn sich alle Beteiligten einig sind, dann erteilt die Kindesmutter die Bestätigung und alle sind glücklich. Und falls es doch zum Streit käme, müsste die Kindesmutter ggf. auf die Erteilung dieser Bestätigung verklagt werden. Das Urteil des BFH zeigt eindrucksvoll, dass es hier ein berechtigtes Interesse für den Kindesvater als Zahlungsempfänger und (potentieller) Rückzahlungsschuldner gibt.

Rückzahlung Kindergeld – Ich will mein Geld zurück. was last modified: September 7th, 2021 by Kai Breuning

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