Das Amtsgericht Marburg hat mit seinem Beschluss vom 03.11.2023 (Az. 74 F 809/23 WH) eine bemerkenswerte Entscheidung zur Zuweisung eines Familienhundes bei einer Trennung getroffen. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die besondere rechtliche Stellung von Tieren im deutschen Sachenrecht. Grundsätzlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinem Sachenrecht den rechtlichen Umgang mit Gegenständen. Tiere nehmen jedoch eine Sonderstellung ein. § 90a BGB stellt klar: „Tiere sind keine Sachen.“ Dennoch finden die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung trägt dem besonderen ethischen Status von Tieren Rechnung. Im Fall des Hundes Bruno wandte das AG Marburg § 1361a BGB über die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Trennung entsprechend an. Dabei betonte das Gericht, dass das Tierwohl das entscheidende Kriterium sei. Folgende Aspekte waren für die Entscheidung maßgeblich: Gewohnte Umgebung: Bruno sollte in sein vertrautes Umfeld zurückkehren. Artgerechte Haltung: Ein hundesicherer Garten wurde als lebensqualitätssteigernd bewertet. Bezugsperson: Das Gericht prüfte, wer die Hauptbezugsperson des Hundes war. Das AG Marburg ordnete zudem analog § 209 Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an, um das Tierwohl nicht zu gefährden. Es ist wichtig zu betonen, dass dieser Fall einen Ausnahmefall darstellt. In meiner Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht einigen sich „Hunde-Eltern“ bei einer Trennung meist einvernehmlich über den Verbleib des gemeinsamen Tieres. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind selten, da die gesetzlichen Regelungen nur in Ausnahmefällen eine klare Handhabe bieten. Dennoch zeigt dieser Fall, dass bei einem passenden Sachverhalt und einem für das Tierwohl sensibilisierten Gericht auch in solch komplexen Fällen praktikable Lösungen gefunden werden können. Er unterstreicht die wachsende Bedeutung des Tierwohls in familienrechtlichen Entscheidungen und könnte richtungsweisend für zukünftige ähnlich gelagerte Fälle sein. Betroffene sollten sich jedoch bewusst sein, dass solche Entscheidungen Einzelfälle bleiben und eine gütliche Einigung oft der bessere Weg ist – nicht zuletzt im Interesse des Tieres selbst.Tiere im Sachenrecht des BGB
Der Fall Bruno: Anwendung des Hausratsrechts auf Tiere
Ein Ausnahmefall mit Signalwirkung

Trennungshunde im Sachenrecht: Wenn Bruno zum Streitobjekt wird
Trennungshunde im Sachenrecht: Wenn Bruno zum Streitobjekt wird was last modified: Januar 24th, 2025 by