Als Leonard und Sheldon in einer frühen Folge von The Big Bang Theory überlegen, mit einer Samenspende Geld zu verdienen, ist das vor allem eine komische Fernsehidee. Im wirklichen Leben wirft eine Samenspende dagegen viele sehr ernste Fragen auf — auch im Unterhaltsrecht. Bislang erhielten Kinder, die durch eine anonyme Samenspende gezeugt wurden, regelmäßig keinen Unterhaltsvorschuss. Das Verwaltungsgericht Bremen hat diese bisherige Linie nun infrage gestellt. Ob daraus tatsächlich eine dauerhafte Änderung folgt, ist aber noch offen. (Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 06.07.2026, 3 K 1717/24, 3 K 2218/24, 3 K 2219/24 und 3 K 772/25). Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt erhalten. Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt zunächst; soweit möglich, nimmt der Staat später den unterhaltspflichtigen Elternteil in Regress. Die Grundvoraussetzungen regelt § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können grundsätzlich Leistungen erhalten. Für Kinder ab zwölf Jahren gelten allerdings zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere mit Blick auf den Bezug existenzsichernder Leistungen und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils, § 1 Abs. 1a UVG. Das Problem anonymer Samenspenden liegt auf der Hand: Der biologische Vater ist zunächst nicht bekannt und kann daher nicht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2013 entschieden, dass sich die Mutter bei einer anonymen Samenspende bewusst in eine Lage begebe, in der eine Vaterschaftsfeststellung nicht möglich sei. Dies sei der fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung des anderen Elternteils gleichzustellen. Deshalb sollte der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG analog gelten. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2013, 5 C 28.12). Praktisch bedeutete das: Das Kind erhielt keinen Unterhaltsvorschuss, obwohl der andere biologische Elternteil nicht zahlte — weil eine Unterhaltsdurchsetzung wegen der zunächst anonymen Spende nicht möglich war. Das VG Bremen hat nun vier alleinerziehenden Müttern Unterhaltsvorschuss zugesprochen. Es stellt dabei auf eine seit 2018 geänderte Rechtslage ab. Seit dem 1. Juli 2018 gibt es das Samenspenderregister. Kinder können unter den gesetzlichen Voraussetzungen später die Identität des Samenspenders erfahren. Zugleich bestimmt § 1600d Abs. 4 BGB, dass die Vaterschaft eines Samenspenders, der eine Samenbankspende nach dem Samenspenderregistergesetz geleistet hat, gerichtlich nicht festgestellt werden kann. Das Gericht hält die frühere Analogie zu § 1 Abs. 3 UVG deshalb nicht mehr für überzeugend: Die Mutter verweigert nicht eine mögliche Vaterschaftsfeststellung; das Gesetz selbst schließt sie in dieser Konstellation aus. (Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 06.07.2026, 3 K 1717/24, 3 K 2218/24, 3 K 2219/24 und 3 K 772/25). Damit zeichnet sich eine mögliche Kehrtwende ab. Fest steht sie aber noch nicht: Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Das VG Bremen hat eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen; außerdem kann die Stadt Bremen zunächst Berufung einlegen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 unter den heutigen gesetzlichen Rahmenbedingungen korrigiert. Derzeit kann Unterhaltsvorschuss grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gezahlt werden. Diese Ausweitung gilt seit dem 1. Juli 2017. Zuvor war die Leistung auf Kinder unter zwölf Jahren begrenzt und zudem grundsätzlich auf höchstens 72 Monate beschränkt. Eine Altersgrenze von „zehn Jahren“ gab es in diesem System nicht; maßgeblich war die Vollendung des zwölften Lebensjahres. Gleichzeitig gibt es politische Pläne, die Altersgrenze künftig wieder zu senken: Bundesfamilienministerin Karin Prien hat angekündigt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, nach dem Unterhaltsvorschuss nur noch bis zum 16. Geburtstag gezahlt werden soll. Das wäre eine erhebliche Einschränkung gegenüber der aktuellen Rechtslage. Beschlossen ist diese Reform jedoch bislang nicht. Für Kinder aus anonymen Samenspenden besteht nach den Bremer Urteilen erstmals eine ernsthafte Chance auf Unterhaltsvorschuss. Die Entscheidungen beruhen vor allem auf der seit 2018 veränderten Rechtslage: Das Kind kann künftig Auskunft über den Samenspender erhalten, doch § 1600d Abs. 4 BGB schließt gerade dessen gerichtliche Feststellung als Vater aus. Ob daraus ein bundesweit gesicherter Anspruch wird, entscheidet sich erst in den weiteren Instanzen. Ebenso bleibt offen, ob der Gesetzgeber den Unterhaltsvorschuss künftig tatsächlich nur noch bis zum 16. Geburtstag zahlen lässt. Das Unterhaltsvorschussrecht ist damit derzeit sowohl rechtlich als auch politisch in Bewegung.Wofür ist Unterhaltsvorschuss da?
Warum die Leistung bislang ausblieb
Das VG Bremen sieht es anders
Auch politisch bleibt vieles offen
Fazit

Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende: Kommt jetzt Bewegung in die Sache?
Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende: Kommt jetzt Bewegung in die Sache? was last modified: September 25th, 2026 by