Versorgungsausgleich, Familienrecht – Wohin nur mit der Kohle

Versorgungsausgleich, Familienrecht – Wohin nur mit der Kohle. Man kann sich über die Frage, ob man überhaupt einen Ehevertrag braucht, trefflich lange unterhalten. Und über die Frage, was man in einem Ehevertrag überhaupt wirksam vereinbaren kann, kann man sich, wie wie Urteile aus diesem Bereich zeigen, trefflich streiten. Aber wenn man etwas vereinbart, sollte man es richtig tun. Frei nach dem Motto: Halb betrunken ist rausgeschmissenes Geld!

Sachverhalt
Gütertrennung ohne Regelung zum Versorgungsausgleich Die Eheleute hatten im Jahr 1995 geheiratet und einen Ehevertrag geschlossen. Hierbei haben sie Gütertrennung vereinbart. Zum gesetzlichen Versorgungsausgleich fand sich im Notarvertrag jedoch keine Regelung. Im Jahr 2004 wurde bei der Ehefrau ein Lebensversicherung in Höhe von  € 150.000 fällig, die aufgrund der Gütertrennung allein ihr zustand. Die Ehefrau nutzte diesen Betrag, um etwas für ihre Altersvorsorge zu tun und zahlte in in eine private Rentenversicherung ein. Im Jahr 2010 kam es schließlich zur Trennung und dem Ende der Ehezeit. Im Zuge der Scheidung musste die notwendige Folgesache Versorgungsausgleich durchgeführt werden, weil dies nicht durch den Ehevertrag ausgeschlossen worden war. Hierbei bezogen sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht die private Rentenversicherung mit ein.

Beschluss des BGH
Welche Vermögenswerte in den Versorgungsausgleich mit einzubezogen werden Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 213/11, entschieden, dass auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach „Auszugleichende Anrechte“ § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die – wie hier – mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden.

Fazit
Offenbar war die Beratung des Notars hier nicht den Interessen der Parteien gerecht geworden. Zumindest aber war die Belehrung über die Rechtsfolgen offensichtlich nicht ausreichend. Daher raten wir immer dazu, dass Sie sich auch vor dem Abschluss einer notariellen Urkunde vorher durch einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt beraten lassen sollten.

Versorgungsausgleich, Familienrecht – Wohin nur mit der Kohle was last modified: September 7th, 2021 by Kai Breuning

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